InfoBrief 08-2016

AKTUELLES
Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit ausfallen, ist dies immer eine
Belastung für den Arbeitgeber. Häufig stellt sich angesichts der wirtschaftlichen
Folgen für den Arbeitgeber die Frage, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit
vorliegt. Denn nicht jede Erkrankung führt auch zu einem Arbeitsausfall. Das Geld
kann bereits nach dem ersten Tag des Verzugs eingefordert werden.
Ein erkrankter Arbeitnehmer muss nicht gleichzeitig auch arbeitsunfähig sein. Die
Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt obliegt dem behandelnden Arzt.
Die Grundlagen für dessen Entscheidung sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie
geregelt.
Wann liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor?
Arbeitsunfähigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, wenn diese aufgrund von Krankheit
ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
Bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit muss daher der Arzt in jedem Einzelfall
beurteilen, ob die Leistungseinschränkung durch die Krankheit den Arbeitnehmer daran
hindert, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Basis der Beurteilung ist hierbei
immer die zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit mit ihren
besonderen Ausprägungen. Keine Rolle spielt hingegen, ob der Arbeitnehmer durch die
Krankheit gegebenenfalls auch nur teilweise seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann.
Auch bei einer teilweise verminderten Arbeitsfähigkeit gilt der Arbeitnehmer als
arbeitsunfähig krank.
Individuelle Beurteilung der Krankheit und Tätigkeit
Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, richtet sich demnach nach dem individuellen
Krankheitszustand und den konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz. Ob eine
Krankheit die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers tatsächlich beeinträchtigt, hängt
damit wesentlich ab von
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der Art und Schwere der Erkrankung,
dem physischen und psychischen Gesamtzustand des kranken Menschen und
der Art der beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen.
So kann eine Verletzung des kleinen Fingers bei einem Tischler sehr wohl zur
Arbeitsunfähigkeit führen, während ein Pförtner sicher oft weiter arbeiten kann. Auch
eine Mandelentzündung kann bei einer Telefonistin im Callcenter eine Abwesenheit
rechtfertigen, während für einen Kraftfahrer möglicherweise kein Grund besteht, eine
Tour abzusagen.
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Anzeigepflicht besteht unverzüglich
Ein Arbeitgeber ist während einer Arbeitsunfähigkeit zur Entgeltfortzahlung
verpflichtet. Im Gegenzug hat jedoch auch der Arbeitnehmer nach dem
Entgeltfortzahlungsgesetz bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Anzeigepflicht. So
muss jeder Arbeitnehmer seine Arbeitsverhinderung unverzüglich dem
Arbeitgeber melden, demnach ohne schuldhafte Verzögerungen. Hierbei ist
gesetzlich keine Form für die Information vorgegeben, weshalb die Anzeige
formlos erfolgen kann. So erscheint ein Telefonat hierfür am besten geeignet. Aber
auch eine E-Mail, ein Telefax oder die Weitergabe durch Dritte ist zur
Pflichterfüllung vollkommen ausreichend.
Nachweispflicht spätestens nach 3 Kalendertagen
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauert, hat der erkrankte
Arbeitnehmer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche
Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen. Aus dieser muss die
voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Dieser Nachweis muss
spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorliegen. Der Arbeitgeber ist jedoch
berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Folgebescheinigung erforderlich
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ärztlich bislang bescheinigt, muss der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine weitere ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vorlegen. Zwar ist für die
Vorlage keine gesetzliche Frist vorgeschrieben, doch werden hier analog die
Anforderungen wie für eine Erstbescheinigung angewandt. Demnach sollte auch
eine Folgebescheinigung spätestens am vierten Tag nach Ablauf der
Erstbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen.
Nachweis auch gegenüber der Krankenkasse wichtig
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld.
Um Krankengeld zu erhalten, muss der Krankenkasse rechtzeitig die
Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, droht
Krankengeldverlust. Oft bekommen Arbeitnehmer hiervon wenig mit, weil die
Entgeltfortzahlung gegenüber dem Krankengeld vorrangig ist. Liegen jedoch
bereits viele Vorerkrankungen vor oder hat das Arbeitsverhältnis gerade begonnen
und hat noch keine vier Wochen bestanden, ist der Arbeitgeber oft nicht zur
Entgeltfortzahlung verpflichtet. Hier gibt es schnell ein bitteres Erwachen, wenn
auch die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes wegen verspätetem oder
fehlendem Nachweis ablehnt.
Kommt der Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, kann
der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Dies ist ärgerlich, wenn das
nur deshalb geschieht, weil der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer gehindert
wird, einen Schadenersatzanspruch zu realisieren.
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