AKTUELLES Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung Wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit ausfallen, ist dies immer eine Belastung für den Arbeitgeber. Häufig stellt sich angesichts der wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber die Frage, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Denn nicht jede Erkrankung führt auch zu einem Arbeitsausfall. Das Geld kann bereits nach dem ersten Tag des Verzugs eingefordert werden. Ein erkrankter Arbeitnehmer muss nicht gleichzeitig auch arbeitsunfähig sein. Die Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt obliegt dem behandelnden Arzt. Die Grundlagen für dessen Entscheidung sind in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geregelt. Wann liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor? Arbeitsunfähigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, wenn diese aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Bei der Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit muss daher der Arzt in jedem Einzelfall beurteilen, ob die Leistungseinschränkung durch die Krankheit den Arbeitnehmer daran hindert, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Basis der Beurteilung ist hierbei immer die zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit mit ihren besonderen Ausprägungen. Keine Rolle spielt hingegen, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit gegebenenfalls auch nur teilweise seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann. Auch bei einer teilweise verminderten Arbeitsfähigkeit gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig krank. Individuelle Beurteilung der Krankheit und Tätigkeit Ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, richtet sich demnach nach dem individuellen Krankheitszustand und den konkreten Anforderungen am Arbeitsplatz. Ob eine Krankheit die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers tatsächlich beeinträchtigt, hängt damit wesentlich ab von • • • der Art und Schwere der Erkrankung, dem physischen und psychischen Gesamtzustand des kranken Menschen und der Art der beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Anforderungen. So kann eine Verletzung des kleinen Fingers bei einem Tischler sehr wohl zur Arbeitsunfähigkeit führen, während ein Pförtner sicher oft weiter arbeiten kann. Auch eine Mandelentzündung kann bei einer Telefonistin im Callcenter eine Abwesenheit rechtfertigen, während für einen Kraftfahrer möglicherweise kein Grund besteht, eine Tour abzusagen. Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit Anzeigepflicht besteht unverzüglich Ein Arbeitgeber ist während einer Arbeitsunfähigkeit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Im Gegenzug hat jedoch auch der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Anzeigepflicht. So muss jeder Arbeitnehmer seine Arbeitsverhinderung unverzüglich dem Arbeitgeber melden, demnach ohne schuldhafte Verzögerungen. Hierbei ist gesetzlich keine Form für die Information vorgegeben, weshalb die Anzeige formlos erfolgen kann. So erscheint ein Telefonat hierfür am besten geeignet. Aber auch eine E-Mail, ein Telefax oder die Weitergabe durch Dritte ist zur Pflichterfüllung vollkommen ausreichend. Nachweispflicht spätestens nach 3 Kalendertagen Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage andauert, hat der erkrankte Arbeitnehmer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen. Aus dieser muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen. Dieser Nachweis muss spätestens am vierten Tag beim Arbeitgeber vorliegen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Folgebescheinigung erforderlich Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ärztlich bislang bescheinigt, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine weitere ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) vorlegen. Zwar ist für die Vorlage keine gesetzliche Frist vorgeschrieben, doch werden hier analog die Anforderungen wie für eine Erstbescheinigung angewandt. Demnach sollte auch eine Folgebescheinigung spätestens am vierten Tag nach Ablauf der Erstbescheinigung beim Arbeitgeber vorliegen. Nachweis auch gegenüber der Krankenkasse wichtig Bei Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Krankengeld. Um Krankengeld zu erhalten, muss der Krankenkasse rechtzeitig die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht, droht Krankengeldverlust. Oft bekommen Arbeitnehmer hiervon wenig mit, weil die Entgeltfortzahlung gegenüber dem Krankengeld vorrangig ist. Liegen jedoch bereits viele Vorerkrankungen vor oder hat das Arbeitsverhältnis gerade begonnen und hat noch keine vier Wochen bestanden, ist der Arbeitgeber oft nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Hier gibt es schnell ein bitteres Erwachen, wenn auch die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes wegen verspätetem oder fehlendem Nachweis ablehnt. Kommt der Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Dies ist ärgerlich, wenn das nur deshalb geschieht, weil der Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer gehindert wird, einen Schadenersatzanspruch zu realisieren. Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit TERMINE DES QUARTALS - rund ums Personal 29.08.2016 Fälligkeit der SV Beiträge 08/2016 12.09.2016 Lohnsteueranmeldung 08/2016 28.09.2016 Fälligkeit der SV Beiträge 09/2016 10.10.2016 Lohnsteueranmeldung 09/2016 27.10.2016 Fälligkeit der SV Beiträge 10/2016 10.11.2016 Lohnsteueranmeldung 10/2016 Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
© Copyright 2025 ExpyDoc