Garmisch-Partenkirchen, 21.12.2015 Information für privat krankenversicherte Patienten. Wir behandeln Sie gerne und geben uns alle Mühe, für Ihre Gesundheit eine optimale Leistung zu erbringen. Da auch wir nicht nur von "Luft und Liebe" leben, erhalten Sie nach Abschluss der Behandlung von uns eine Rechnung, die nach Bezahlung Ihrer privaten Krankenkasse vorgelegt wird. Obwohl wir unter Berücksichtigung unseres Personal- bzw. Nachaufwandes maßvolle Preise in Ansatz bringen, müssen wir uns in letzter Zeit immer wieder das Argument privater Krankenversicherungsunternehmen anhören, unsere Preise seien "unangemessen hoch bzw. unüblich". Mit diesen und anderen nicht zutreffenden Argumenten verweigern manche privaten Krankenversicherungen die Erstattung unserer Rechnung ganz oder teilweise. Zu diesem Thema möchten wir Ihnen folgendes mitteilen: Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis. Das oftmals von privaten Krankenversicherungen vorgebrachte Argument, die Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist jedoch in unserem Fall absolut unzutreffend. Eine derartige Argumentation der Krankenversicherung dient lediglich dazu, deren Gewinne zu maximieren und die von Ihnen eingenommenen Beiträge für andere Zwecke zu verwenden. Die Krankenversicherungen berufen sich teilweise darauf, Maßstab für eine angemessene und ortsübliche Vergütung seien die „Beihilfesätze". Dieses Argument ist nicht zutreffend. Die Beihilfesätze betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an seine Bediensteten. Bereits aus dem Begriff der Beihilfe ergibt sich, dass hier keine Kostentragung zu 100 % gemeint sein kann. Die „Beihilfesätze“ werden vom Staat ohne Mitwirkung der einzelnen Praxen oder aber deren Berufsverbände festgelegt. Auf die Festsetzung der „Beihilfesätze" haben wir keinen Einfluss. Die „Beihilfesätze" können infolgedessen keinerlei Maßstab für unsere Preise sein. Die Krankenversicherungen berufen sich in Ihrer Kritik an unseren Liquidationen teilweise auch auf die Preise der Gesetzlichen Krankenkassen. Auch dieses Argument ist unzutreffend. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen. Jedermann weiß, dass Sie als Privatpatient vom Service andere Leistungen erhalten, als gesetzlich versicherte Patienten. Die ganz abgelehnte oder nur teilweise erfolgte Kostenübernahme durch lhre private Krankenversicherung sollten Sie nicht hinnehmen. Die ausschließlich zur Reduzierung der Kosten und zur Gewinnmaximierung angeführten Gründe Ihrer privaten Krankenversicherung sind zu widerlegen und halten einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand: So hat kürzlich das Landgericht München II entschieden, dass die „Beihilfesätze" nicht geeignet sind, einen zutreffenden Maßstab für örtlich übliche Preise zu bilden. Das Gericht weist darüber hinaus unmissverständlich darauf hin, dass bei der Bestimmung der Üblichkeit des Preises nicht auf alle Krankenversicherten (d. h . inkl. der gesetzlich versicherten Patienten), sondern auf den Kreis der Privatversicherten allein abzustellen ist. Weiter meint das mit einer Klage eines Patienten gegen seine private Krankenversicherung befasste Gericht, dass der Patient keine sogen. Aufklärungs- und Nachfrageobliegenheit habe, er infolgedessen nicht zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern Preisvergleiche anstellen muss. Bitte verstehen Sie uns nicht falsch: Unsere Preisgestaltung ist fair, unsere Leistungen werden auf höchstem Niveau erbracht; unter Berücksichtigung dieser Situation können wir uns den Vorwurf nicht gefallen lassen, unüblich hoch oder unangemessen zu liquidieren. Derartige nicht zutreffende Vorwürfe treiben einen Keil zwischen Sie und unsere Praxis. Wir können dies nicht hinnehmen. Sollte Ihre private Krankenversicherung in der oben beschriebenen Weise Kritik an unserer Rechnungsstellung üben, so sollten Sie sich hiergegen zur Wehr setzen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Medisport-Team Urteile die für diese Preisgestaltung ausgefallen sind: OLG Karlsruhe AZ: LG München AZ: AG München: AG Nürnberg AZ: LG Frankfurt/Main: AG Frankfurt am Main AZ: LG Frankfurt am Main: LG Frankfurt am Main: LG Frankfurt am Main: AG Frankfurt am Main: AG Frankfurt am Main: LG Würzburg: BGH, AZ: AG Frankfurt am Main: AG Köln, AZ: Sozialgericht Darmstadt, AZ: Bundesgerichtshof, AZ: AG Hamburg, AZ: AG Frankfurt am Main: AG München: LG Köln: AG Augsburg: AG München: AG Nürnberg: AG Starnberg: 13 U 281/93 vom 06.12.1996 1107577/96 vom 14.04.1999 155 C 10906/03 vom 26.06.2003 12 C 6589/99 vom 27.04.2000 2/1 S 124/01 vom 01.03.2003 29C 3041/07-86,Privatpreise, positiv für PT vom 30.03.2009 2/1 S 170/01 vom 06.02.2002 2/23 S 3/01 vom 11.07.2002 2/1 S124/01 vom 20.03.2002 32 C 478/99 - 22 vom 17.05.2001 32 C 2428/98 - 84 vom 15.11.2001 42 S 1364/01 vom 13.02.2002 IV ZR 278/01, Privatkassen dürfen Privatpatienten nicht auf den billigsten Anbieter verweisen vom 12.03.2003 30 C 2837/97 - 47 vom 08.08.2004 (Schlussurteil) 129 C 91/05 Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner privaten Krankenversicherung vom 14.09.2005 S 13 KR 1743/02 "Höhe der Vergütung KGG wenn kein Preis mit den Krankenkassen vereinbart werden konnte" vom 31.05.2005 IV ZR 144/06, PKV darf Heilmittelkostenerstattung nicht einseitig auf Beihilfesatz reduzieren vom 12.12.007 20A C 28/07, VdAK 3,5-facher Satz bestätigt, vom 29.08.2007 29C 2041/07/86 vom 30.03.2009 282C9015/08 vom 30.04.2009 230 424- 08 vom 14.10.2009 17 C 3496/09 vom 15.04.2010 233 C 34057/09 23 C 187/10 vom 03.11.2011 1 C 1990/10 vom 05.10.2011
© Copyright 2024 ExpyDoc