Erstattungsprobleme private Krankenversicherung

Garmisch-Partenkirchen, 21.12.2015
Information für privat krankenversicherte Patienten.
Wir behandeln Sie gerne und geben uns alle Mühe, für Ihre Gesundheit eine
optimale Leistung zu erbringen. Da auch wir nicht nur von "Luft und Liebe" leben,
erhalten Sie nach Abschluss der Behandlung von uns eine Rechnung, die nach
Bezahlung Ihrer privaten Krankenkasse vorgelegt wird. Obwohl wir unter
Berücksichtigung unseres Personal- bzw. Nachaufwandes maßvolle Preise in Ansatz
bringen, müssen wir uns in letzter Zeit immer wieder das Argument privater
Krankenversicherungsunternehmen anhören, unsere Preise seien "unangemessen
hoch bzw. unüblich". Mit diesen und anderen nicht zutreffenden Argumenten
verweigern manche privaten Krankenversicherungen die Erstattung unserer
Rechnung ganz oder teilweise.
Zu diesem Thema möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:
Welche Tarife bzw. welches Erstattungsvolumen Sie mit Ihrer privaten
Krankenversicherung vereinbart haben, entzieht sich im Einzelnen unserer Kenntnis.
Das oftmals von privaten Krankenversicherungen vorgebrachte Argument, die
Rechnungsstellung sei nicht angemessen bzw. überhöht, ist jedoch in unserem Fall
absolut unzutreffend. Eine derartige Argumentation der Krankenversicherung dient
lediglich dazu, deren Gewinne zu maximieren und die von Ihnen eingenommenen
Beiträge für andere Zwecke zu verwenden.
Die Krankenversicherungen berufen sich teilweise darauf, Maßstab für eine
angemessene und ortsübliche Vergütung seien die „Beihilfesätze". Dieses Argument
ist nicht zutreffend. Die Beihilfesätze betreffen zusätzliche Leistungen des Staates an
seine Bediensteten. Bereits aus dem Begriff der Beihilfe ergibt sich, dass hier keine
Kostentragung zu 100 % gemeint sein kann. Die „Beihilfesätze“ werden vom Staat
ohne Mitwirkung der einzelnen Praxen oder aber deren Berufsverbände festgelegt.
Auf die Festsetzung der „Beihilfesätze" haben wir keinen Einfluss. Die „Beihilfesätze"
können infolgedessen keinerlei Maßstab für unsere Preise sein.
Die Krankenversicherungen berufen sich in Ihrer Kritik an unseren Liquidationen
teilweise auch auf die Preise der Gesetzlichen Krankenkassen. Auch dieses Argument
ist unzutreffend. Hier werden Äpfel mit Birnen verglichen. Jedermann weiß, dass Sie
als Privatpatient vom Service andere Leistungen erhalten, als gesetzlich versicherte
Patienten.
Die ganz abgelehnte oder nur teilweise erfolgte Kostenübernahme durch lhre private
Krankenversicherung sollten Sie nicht hinnehmen. Die ausschließlich zur Reduzierung
der Kosten und zur Gewinnmaximierung angeführten Gründe Ihrer privaten
Krankenversicherung sind zu widerlegen und halten einer gerichtlichen Nachprüfung
nicht stand: So hat kürzlich das Landgericht München II entschieden, dass die
„Beihilfesätze" nicht geeignet sind, einen zutreffenden Maßstab für örtlich übliche
Preise zu bilden. Das Gericht weist darüber hinaus unmissverständlich darauf hin, dass
bei der Bestimmung der Üblichkeit des Preises nicht auf alle Krankenversicherten (d. h
. inkl. der gesetzlich versicherten Patienten), sondern auf den Kreis der
Privatversicherten allein abzustellen ist. Weiter meint das mit einer Klage eines
Patienten gegen seine private Krankenversicherung befasste Gericht, dass der
Patient keine sogen. Aufklärungs- und Nachfrageobliegenheit habe, er
infolgedessen nicht zwischen unterschiedlichen Leistungserbringern Preisvergleiche
anstellen muss.
Bitte verstehen Sie uns nicht falsch:
Unsere Preisgestaltung ist fair, unsere Leistungen werden auf höchstem Niveau
erbracht; unter Berücksichtigung dieser Situation können wir uns den Vorwurf nicht
gefallen lassen, unüblich hoch oder unangemessen zu liquidieren. Derartige nicht
zutreffende Vorwürfe treiben einen Keil zwischen Sie und unsere Praxis. Wir können
dies nicht hinnehmen.
Sollte Ihre private Krankenversicherung in der oben beschriebenen Weise Kritik an
unserer Rechnungsstellung üben, so sollten Sie sich hiergegen zur Wehr setzen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr Medisport-Team
Urteile die für diese Preisgestaltung ausgefallen sind:
OLG Karlsruhe AZ:
LG München AZ:
AG München:
AG Nürnberg AZ:
LG Frankfurt/Main:
AG Frankfurt am Main AZ:
LG Frankfurt am Main:
LG Frankfurt am Main:
LG Frankfurt am Main:
AG Frankfurt am Main:
AG Frankfurt am Main:
LG Würzburg:
BGH, AZ:
AG Frankfurt am Main:
AG Köln, AZ:
Sozialgericht Darmstadt, AZ:
Bundesgerichtshof, AZ:
AG Hamburg, AZ:
AG Frankfurt am Main:
AG München:
LG Köln:
AG Augsburg:
AG München:
AG Nürnberg:
AG Starnberg:
13 U 281/93 vom 06.12.1996
1107577/96 vom 14.04.1999
155 C 10906/03 vom 26.06.2003
12 C 6589/99 vom 27.04.2000
2/1 S 124/01 vom 01.03.2003
29C 3041/07-86,Privatpreise, positiv für PT vom 30.03.2009
2/1 S 170/01 vom 06.02.2002
2/23 S 3/01 vom 11.07.2002
2/1 S124/01 vom 20.03.2002
32 C 478/99 - 22 vom 17.05.2001
32 C 2428/98 - 84 vom 15.11.2001
42 S 1364/01 vom 13.02.2002
IV ZR 278/01, Privatkassen dürfen Privatpatienten nicht auf den billigsten
Anbieter verweisen vom 12.03.2003
30 C 2837/97 - 47 vom 08.08.2004 (Schlussurteil)
129 C 91/05 Erstattungsanspruch des Versicherten gegenüber seiner privaten
Krankenversicherung vom 14.09.2005
S 13 KR 1743/02 "Höhe der Vergütung KGG wenn kein Preis mit den
Krankenkassen vereinbart werden konnte" vom 31.05.2005
IV ZR 144/06, PKV darf Heilmittelkostenerstattung nicht einseitig auf Beihilfesatz
reduzieren vom 12.12.007
20A C 28/07, VdAK 3,5-facher Satz bestätigt, vom 29.08.2007
29C 2041/07/86 vom 30.03.2009
282C9015/08 vom 30.04.2009
230 424- 08 vom 14.10.2009
17 C 3496/09 vom 15.04.2010
233 C 34057/09
23 C 187/10 vom 03.11.2011
1 C 1990/10 vom 05.10.2011