Achtung: Sachkundenachweis Tierschutz beim Schlachten bis 8. Dezember umschreiben! Worum es geht? Für Schlachttätigkeiten bei Tieren sind durch die Neuordnung des Tierschutz-Schlachtrechts nun zusätzlich auch folgende Tätigkeiten betroffen: Handhabung und Pflege von Tieren, Treiben, Ruhigstellen/Fixieren zur Betäubung, Betäuben und Bewertung der Betäubungswirkung, Einhängen und Hochziehen betäubter Tiere sowie das Entbluten. Die bisherigen Nachweise zur Sachkunde beinhalten aber diese Punkte noch nicht. Deshalb muss der Sachkundenachweis erneuert werden. Erleichtertes Verfahren: Bei der Handhabung und Pflege bei Klauentieren, Schlachten von Geflügel in kleinen Mengen und Kugelschuss bei Damwild gilt das „Erleichterte Verfahren“ für die Anpassung der Sachkunde. Wer in diesen Betrieben mindestens eine dreijährige Schlachtpraxis nachweisen kann, der kann im „Erleichterten Verfahren“ den neuen Sachkundenachweis erwerben. Termin für „Erleichtertes Verfahren“: Ein Antrag muss bis 8. Dezember 2015 beim zuständigen Landratsamt abgegeben werden. Informieren Sie sich umgehend bei Ihrem zuständigen Landratsamt, welche Formulare und Vorgaben benötigt werden. Umschreibung umgehend beantragen: Wer bis 08.12.2015 die Sachkunde nicht umschreiben lässt, verliert seine Berechtigung zur gewerblichen Schlachtung und kann diese nur durch einen erneuten Kurs erreichen. Ausgenommen sind nur Personen, die lediglich für den eigenen Hausgebrauch schlachten. Bei Beantragung des Standartverfahrens und auch des „Erleichterten Verfahrens“ ist dringend zu empfehlen, vor der Antragstellung mit dem Veterinäramt Kontakt aufzunehmen. Insbesondere ist dort in Erfahrung zu bringen, welche Anforderungen für den Nachweis der dreijährigen Berufspraxis im Einzelfall verlangt werden. Antragsformular: Bitte fragen Sie unbedingt im Landratsamt nach, ob ein eigenes Formular dort verwendet wird. Dies ist bayernweit sehr unterschiedlich gehandhabt. Bezüglich des Antrags klären Sie offene Fragen zum Antrag mit dem Veterinäramt. Bitte unbedingt den Termin beachten und rechtzeitig den Antrag abgeben und die Bearbeitungszeit beachten. Josef Wiedemann Fachbereichsleiter Agrardienste BBV-Generalsekretariat
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