Sachkunde Schlachtung - Antragsfrist 8. Dezember beachten 1 .docx

Achtung: Sachkundenachweis Tierschutz beim Schlachten
bis 8. Dezember umschreiben!
Worum es geht?
Für Schlachttätigkeiten bei Tieren sind durch die Neuordnung des Tierschutz-Schlachtrechts
nun zusätzlich auch folgende Tätigkeiten betroffen:
Handhabung und Pflege von Tieren, Treiben, Ruhigstellen/Fixieren zur Betäubung, Betäuben
und Bewertung der Betäubungswirkung, Einhängen und Hochziehen betäubter Tiere sowie
das Entbluten.
Die bisherigen Nachweise zur Sachkunde beinhalten aber diese Punkte noch nicht. Deshalb
muss der Sachkundenachweis erneuert werden.
Erleichtertes Verfahren:
Bei der Handhabung und Pflege bei Klauentieren, Schlachten von Geflügel in kleinen
Mengen und Kugelschuss bei Damwild gilt das „Erleichterte Verfahren“ für die Anpassung
der Sachkunde. Wer in diesen Betrieben mindestens eine dreijährige Schlachtpraxis
nachweisen kann, der kann im „Erleichterten Verfahren“ den neuen Sachkundenachweis
erwerben.
Termin für „Erleichtertes Verfahren“:
Ein Antrag muss bis 8. Dezember 2015 beim zuständigen Landratsamt abgegeben werden.
Informieren Sie sich umgehend bei Ihrem zuständigen Landratsamt, welche Formulare und
Vorgaben benötigt werden.
Umschreibung umgehend beantragen:
Wer bis 08.12.2015 die Sachkunde nicht umschreiben lässt, verliert seine Berechtigung zur
gewerblichen Schlachtung und kann diese nur durch einen erneuten Kurs erreichen.
Ausgenommen sind nur Personen, die lediglich für den eigenen Hausgebrauch schlachten.
Bei Beantragung des Standartverfahrens und auch des „Erleichterten Verfahrens“ ist
dringend zu empfehlen, vor der Antragstellung mit dem Veterinäramt Kontakt
aufzunehmen. Insbesondere ist dort in Erfahrung zu bringen, welche Anforderungen
für den Nachweis der dreijährigen Berufspraxis im Einzelfall verlangt werden.
Antragsformular:
Bitte fragen Sie unbedingt im Landratsamt nach, ob ein eigenes Formular dort verwendet
wird. Dies ist bayernweit sehr unterschiedlich gehandhabt. Bezüglich des Antrags klären Sie
offene Fragen zum Antrag mit dem Veterinäramt. Bitte unbedingt den Termin beachten und
rechtzeitig den Antrag abgeben und die Bearbeitungszeit beachten.
Josef Wiedemann
Fachbereichsleiter Agrardienste
BBV-Generalsekretariat