Aus der Sicht einer Schlachthoftierärztin (Dr. Ulrike Guttenberger)

Gesetzestexte
• § 1Tierschutzgesetz:
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen.
• § 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung:
Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder
zu töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen
werden.
• Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005:
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder
pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt
vor allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht
schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene
Wunden oder schwere Organvorfälle.
• Anhang I der 854/ 2004:
Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden
Krankheiten sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein.
§ 1Tierschutzgesetz:
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen.
§ 1Tierschutzgesetz:
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen.
§ 1Tierschutzgesetz:
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen.
§ 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung:
Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu
töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden.
§ 4 Tierschutznutztierhaltungsverordnung:
Kranke Tiere sind unverzüglich abzusondern und zu behandeln oder zu
töten. Gegebenenfalls muss ein Tierarzt zu Rate gezogen werden.
Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005:
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder
pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor
allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder
ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder schwere
Organvorfälle.
Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005:
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder
pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor
allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder
ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder
schwere Organvorfälle.
Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005:
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder
pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor
allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder
ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder
schwere Organvorfälle.
Anhang I, Kapitel I der VO1/ 2005:
Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder
pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor
allem in folgenden Fällen: Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder
ohne Hilfe bewegen oder sie haben große offene Wunden oder
schwere Organvorfälle.
• Ein Verstoß gegen die Tierschutztransportverordnung ist eine
Ordnungswidrigkeit, bei besonderer Schwere eine Straftat.
• Das kann sehr teuer werden:
• Bei einem mittleren Betrieb ist ein Bußgeld von 500- 1000€ möglich.
• Verstoß ist CC- relevant: Prämienkürzung um mindestens 3%
• Betriebskontrolle durch das zuständige Veterinäramt:
Apothekenkontrolle, Bestandsregister…
• Betrieb ist kein „unbeschriebenes Blatt“ mehr und wird in den
Folgejahren vermehrt kontrolliert.
Anhang I der 854/ 2004:
Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten
sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein.
Anhang I der 854/ 2004:
Schlachttiere müssen sauber und frei von ansteckenden Krankheiten
sein. Sie dürfen nicht stark abgemagert sein.
Anhang I der 854/ 2004:
Relevante Befunde müssen an den Tierhalter, dessen Hoftierarzt und
bei schweren Befunden dem zuständigen Veterinäramt weitergeleitet
werden.
• Relevante Befunde:
• Gehäuft auftretende Schlachtbefunde: Parasitenbefall, schwere
Allgemeinerkrankungen, Verdacht auf Vergiftungen
• Verstöße gegen das Tierschutzgesetz oder die
TierschutzNutztierhaltungsverordnung
• Trächtigkeit im letzten Drittel der Trächtigkeit
Schlachtlämmer:
Schlachttiere müssen sauber sein. Die Schlachtung kotverschmierter
Tiere birgt die Gefahr einer fäkalen Verunreinigung des
Schlachtkörpers.
Schlachtlämmer:
Schlachttiere müssen sauber sein. Die Schlachtung kotverschmierter
Tiere birgt die Gefahr einer fäkalen Verunreinigung des
Schlachtkörpers.
• Fäkale Verunreinigungen müssen getrimmt werden.
• Sie dürfen nicht mit Wasser „entfernt“ werden.
• Wasser lässt die Faszien aufquellen, die den Schlachtkörper wie
eine Schutzhülle umgeben, und macht diese dadurch erst
empfänglich für eine bakterielle Besiedlung.
Schlachtlämmer:
Weitere Befunde
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•
Gummiring am Schwanz eines Schlachtlamms
Kotring am Schwanz eines Schlachtlamms (wirkt wie Gummiring)
Abmagerung wegen Parasitenbefalls
Gelbsucht wegen starken Befalls mit kleinen Leberegeln
Schlecht oder gar nicht verheilte Knochenbrüche
Schlachtlämmer:
Weitere Befunde
Merzschafe:
Verlassen Betrieb nicht ohne Grund
• Mangelnde Mütterlichkeit und Milchleistung, Unfruchtbarkeit: Diese
Gruppe ist meistens gesund und wohlgenährt
• Überstandene Krankheit: Euter- oder Lungenentzündung
• Alter und/ oder Zahnprobleme
• Die beiden letzten Gruppen sind meistens mehr oder weniger mager
Merzschafe:
Verlassen Betrieb nicht ohne Grund
Merzschafe:
Verlassen Betrieb nicht ohne Grund
Merzschafe:
Nicht von Routinebehandlungen ausschließen!
„Das lohnt sich nicht, die geht eh zum Schlachten“ kann sehr teuer
werden.
Merzschafe:
Nicht von Routinebehandlungen ausschließen!
„Das lohnt sich nicht, die geht eh zum Schlachten“ kann sehr teuer
werden.
Merzschafe:
Tiere mit Eutergangrän erst nach vollständiger Abheilung schlachten:
Gefahr einer Kontamination des Schlachtkörpers mit Eitererregern
Merzschafe:
Tiere mit frischen oder schlecht verheilten Knochenbrüchen im Betrieb
schlachten oder töten. Sie sind nicht transportfähig.
Merzschafe:
Nicht mehr decken: Das Schlachten trächtiger Schafe ist kein
Kavaliersdelikt, sondern unter Umständen eine Straftat
• Sobald die Merzung beschlossen ist, farbige Ohrenmarke einziehen
oder Rückseite der Ohrenmarke kerben.
• Merzschafe getrennt von Böcken halten, Bocklämmer rechtzeitig
von den Muttern trennen.
• Schafe sind erst dann sicher nicht trächtig, wenn sie fünf Monate
nach der letzten möglichen Belegung nicht gelammt haben.
• Feten im letzten Trächtigkeitsdrittel empfinden Schmerzen. Sie
ersaufen bei der Schlachtung der Mutter jämmerlich im
Fruchtwasser.
Merzschafe:
Nicht mehr decken: Das Schlachten trächtiger Schafe ist kein
Kavaliersdelikt, sondern unter Umständen eine Straftat
• Mithilfe der Ultraschalluntersuchung kann eine Trächtigkeit mit
großer Sicherheit ausgeschlossen werden.
• Aber: Diese Methode funktioniert nur zwischen dem 42. und 63.
Trächtigkeitstag zuverlässig.
• Wer seine Herden schallen lassen will, muss daher kurze
Deckzeiten einhalten oder Deckgeschirre mit wöchentlich
wechselnden Farbblöcken verwenden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit