Fragen und Antworten zur Sachkunde

Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg
Sachkunde im Pflanzenschutz: Was ist neu?
Mit dem Inkrafttreten des Pflanzenschutzgesetzes am 14. Februar 2012 sind
verschiedene rechtliche Vorgaben aus der Richtlinie 2009/128/EG umgesetzt worden. Hierzu
zählen der neue bundeseinheitliche Nachweis über die Pflanzenschutzsachkunde, in
Deutschland im Scheckkartenformat, und die Pflicht für Sachkundige, sich regelmäßig
innerhalb von Dreijahreszeiträumen auf einer anerkannten Fortbildung über die Entwicklung im
Pflanzenschutz fortzubilden.
In der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 6. Juli 2013 sind die Anforderungen
an Sachkundige, der neue Sachkundenachweis sowie die Fort- oder Weiterbildung der
Sachkundigen näher geregelt.
Wie sieht der neue Sachkundenachweis aus?
Muster des neuen Sachkundenachweises (Vorder- und Rückseite)
Wer braucht einen Sachkundenachweis?
Personen, die
1. Pflanzenschutzmittel anwenden,
2. über den Pflanzenschutz beraten,
3. andere Personen anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines
Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden,
4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet auch außerhalb
gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen.
Wozu berechtigt der Sachkundenachweis?
Der neue Sachkundenachweis berechtigt
1. zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Beratung zum Pflanzenschutz oder
1
2. zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder
3. zur Kombination von Anwendung/Beratung und Abgabe.
Wer kann den Sachkundenachweis beantragen?
1. Personen, die erfolgreich eine Sachkundeprüfung abgelegt haben.
2. Personen, die durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung vor dem 14. Februar
2012 sachkundig waren, aber ihren Sachkundenachweis nicht bis zum 26. Mai 2015
beantragt haben. Allerdings gilt für die Anerkennung von Ausbildungen die neue
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
3. Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden,
die die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, und die Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen haben. Die Sachkunde wird nach den Bestimmungen der alten
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erteilt (geregelt in § 74 Pflanzenschutzgesetz).
4. Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung begonnen
haben, die die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, und die Ausbildung mit Erfolg
nach dem 6. Juli 2013 abgeschlossen haben. Es gelten die Regelungen der neuen
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
Welche Qualifikationen berechtigen zum neuen Sachkundenachweis?
 Zeugnis einer erfolgreich abgeschlossenen Sachkundeprüfung
 Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf
1. Landwirt/Landwirtin
2. Forstwirt/Forstwirtin
3. Gärtner/Gärtnerin
4. Winzer/Winzerin
5. Landwirtschaftlicher Laborant/Landwirtschaftliche Laborantin
6. Landwirtschaftlich-technischer Assistent/Landwirtschaftlich-technische Assistentin
7. Fachkraft Agrarservice
8. Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin
9. geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin
10. Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin
11. Florist/Floristin (Berufsabschluss nach der Berufsausbildungsverordnung vom 28.
Februar 1997, Abschluss berechtigt nur zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln)

Zeugnis einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen
Studiums mit einer Bescheinigung, dass vorgeschriebene Inhalte zum Pflanzenschutz
Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren.
Wie erfolgt der Sachkundeerwerb ohne Berufsqualifikation?
Wer keinen nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) anerkannten
Berufsabschluss besitzt, kann die Sachkunde in einem Sachkundelehrgang mit abschließender
Prüfung erwerben. Der Kurs vermittelt die nach der PflSchSachkV erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten. Sachkundelehrgänge werden von den Unteren
Landwirtschaftsbehörden angeboten. Die Kurse und Prüfungen finden in der Regel im Herbst
(Okt./Nov./Dez.) bzw. im Frühjahr (Jan./Feb./März) statt. Für die Teilnahme an den
Lehrgängen ist eine Anmeldung erforderlich. Die Kontaktadressen der jeweiligen Land2
wirtschaftsbehörden sind unter folgendem Link abrufbar https://www.landwirtschaftbw.info/pb/,Lde/Startseite/Dienststellen/Landratsaemter.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Beantragung des Sachkundenachweises erfolgt auf elektronischem Weg am besten mit
Registrierung über folgenden Link www.pflanzenschutz-skn.de (Antragsformulare für die
schriftliche Beantragung gibt es nur auf Anfrage bei den Landwirtschaftsbehörden). Der/Die
AntragstellerIn gibt seine/ihre E-Mail-Adresse ein und erhält innerhalb weniger Minuten ein
Passwort zugesandt. Nach Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Passwort werden alle
Pflichtfelder ausgefüllt und der zuvor eingescannte Nachweis, der die Sachkunde belegt, im
pdf- oder jpg-Format hochgeladen. Sollte das Einscannen des Zeugnisses nicht möglich sein,
kann auch eine Kopie des Nachweises per Post an die zuständige Landwirtschaftsbehörde
geschickt werden. Nach Beendigung der Dateneingabe muss die Antragstellung noch einmal
bestätigt werden. Bei Anlagenversand per Post empfiehlt sich, direkt im Anschluss das vom
System generierte Anschreiben an die zuständige Dienststelle auszudrucken. Nach Prüfung
des Antrags wird ein Bewilligungs- und Gebührenbescheid versandt. Nach Eingang der
Gebühren (30 bis 50 Euro) wird der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat direkt
zugeschickt.
Welche Fristen sind zu beachten?
Der neue Sachkundenachweis kann jederzeit bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde
gestellt werden. Allerdings gelten für Alt-Sachkundige (Erwerb der Sachkunde vor dem 14.
Februar 2012) die Regelungen der neuen Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung. Liegen
zwischen dem Erwerb der Sachkunde und dem Antragsdatum mehr als drei Jahre, muss
dem Antrag neben dem Nachweis, der die Sachkunde belegt, auch die Teilnahmebescheinigung einer Fortbildung innerhalb der letzten drei Jahre beigefügt werden.
Fortbildungspflicht
Alle Sachkundigen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an
einer anerkannten Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Für Sachkundige, die am 14.
Februar 2012, also bei Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren,
hat nach Beendigung des ersten Fortbildungszeitraums (2013 bis 2015) bereits der zweite
Dreijahreszeitraum (2016 bis 2018) begonnen. Für alle Sachkundigen, die nach dem 14.
Februar 2012 sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt der erste Dreijahreszeitraum ab der erstmaligen Ausstellung des neuen Sachkundenachweises. Die regelmäßige
Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird kontrolliert. Neben dem neuen Sachkundenachweis ist eine aktuelle Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Fehlt diese, wird eine
Frist gesetzt, innerhalb dieser eine Fortbildungsmaßnahme besucht werden muss.
Verstreicht diese Frist, soll die Kontrollbehörde den Sachkundenachweis entziehen.
Wer bietet Fortbildungsveranstaltungen an?
Die Unteren Landwirtschaftsbehörden bieten Fortbildungsveranstaltungen an. Informationen
zu den Veranstaltungen werden auf den Internetseiten der Behörden veröffentlicht.
Neben der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung können auch andere, z.B. private
Organisationen Fortbildungen anbieten und durchführen. Fortbildungsveranstaltungen zur
Pflanzenschutzsachkunde müssen in Baden-Württemberg grundsätzlich von den jeweils
zuständigen Regierungspräsidien anerkannt sein. Die Genehmigung für eine Fortbildung
kann bei dem jeweiligen Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz der
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Institution oder der Veranstaltungsort liegt, beantragt werden. Antragsformulare sind dort
abrufbar oder unter der Internetseite des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums 1. Die
Anerkennung kann auch für Fortbildungsmaßnahmen an mehreren Orten in BadenWürttemberg erteilt werden, wenn dies zusammen beantragt wird. Die Kriterien zur
Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen sind in § 7 der PflanzenschutzSachkundeverordnung geregelt. Nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erteilen die Regierungspräsidien die Anerkennung für die
beantragten Fortbildungsveranstaltungen.
Welche Kriterien muss eine Fortbildungsveranstaltung erfüllen?
In Baden-Württemberg soll die Fortbildungsmaßnahme einen zeitlichen Umfang von vier
Stunden umfassen und mindestens vier Themen schwerpunktmäßig behandeln, die in
Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführt sind. Eine Aufteilung der Fortbildungsmaßnahme innerhalb des Dreijahreszeitraums in einzelne zeitlich getrennte Themenblöcke
(Module) ist zulässig. Ein Modul muss grundsätzlich einen zeitlichen Umfang von mindestens
zwei Stunden umfassen und vier Themen behandeln. Für die Anerkennung der Fortbildung
werden die Einzelnachweise kumuliert.
Der Veranstalter stellt den jeweiligen Teilnehmern über die erfolgte Teilnahme der Fortbildungsveranstaltung Bescheinigungen aus und führt eine Teilnehmerliste mit Vor- und
Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Unterschrift und soweit vorhanden der
Registriernummer des Sachkundenachweises. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Liste
innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Fortbildungsveranstaltung der anerkennenden
Behörde zu übermitteln. Vorlagen für Teilnahmebescheinigungen sind auf der Internetseite
des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums eingestellt.
Fachthemen der Fortbildungsveranstaltung
In der Leitlinie zur bundesweiten Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 7
PflSchSachkV sind die Themen des Anhangs I inhaltlich in acht Themenblöcke zusammengefasst.
 Rechtsgrundlagen (wesentliche rechtliche Bestimmungen im Pflanzenschutz, Grundsätze einer rechtskonformen Anwendung von PSM)
 Integrierter Pflanzenschutz (Maßnahmen und Instrumente des integrierten Pflanzenschutzes gem. Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG)
 Schadursachen und ihre Diagnose
 PSM-Kunde (Systematik von PSM inkl. Kennzeichnung und Zulassung, Eigenschaften
von PSM und ihre Wirkungsweisen, Vermeidung von Risiken bei der Anwendung,
Erkennen gefälschter PSM)
 Umgang mit PSM (Einsatz von PSM nach den vorgegebenen rechtlichen Bestimmungen, wie z. B. Gebrauchsanweisung, Aufzeichnungspflicht und Entsorgung)
 Geräte / Ausbringung (Einsatz verschiedener technischer Geräte zur sachgerechten
Ausbringung von PSM)
 Risikomanagement (Möglichkeiten der Identifizierung von Gefahren und Risiken und der
Beherrschung des Umgangs mit Gefahrstoffen)
 Anwenderschutz (Notwendigkeit von persönlichen Schutzmaßnahmen erkennen, ErsteHilfe-Maßnahmen einleiten)
1
. http://www.ltz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Arbeitsfelder/Sachkunde
4
Eine Fortbildungsmaßnahme muss mindestens vier Themenblöcke behandeln: Zwei
Pflichtthemenblöcke, nämlich Rechtsgrundlagen und Integrierter Pflanzenschutz, und
zwei weitere Themenblöcke.
Werden Befähigungsnachweise aus anderen Staaten anerkannt?
Die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten ist möglich,
wenn die erforderlichen Prüfungsinhalte nachgewiesen werden können und die zur
Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorliegen (§ 6 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung).
Wann ist kein Sachkundenachweis erforderlich?
Kein Sachkundenachweis ist erforderlich
 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender im
Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.
 für die Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten, die unter Verantwortung und Aufsicht einer
sachkundigen Person durchgeführt werden. Die sachkundige Person muss sicherstellen, dass der nicht sachkundige Anwender über alle Regelungen informiert ist, die
für die Anwendung gelten. Einfache Hilfstätigkeiten sind beispielsweise die Mäusebekämpfung mit Legeflinten oder die Unkrautbekämpfung (Einzelpflanzen) mit handgeführten Dochtstreichgeräten. Ausgeschlossen von einfachen Hilfstätigkeiten sind
grundsätzlich solche Hilfstätigkeiten, bei denen die Gefahr der Fehlanwendung oder
der Überdosierung besteht.
 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer sachkundigen Person
 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch
nichtberufliche Anwender.
Unter folgendem Link kann die Leitlinie „Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“, eine
Leitlinie der Pflanzenschutzdienste der Länder zur Festlegung von Tätigkeiten, abgerufen
werden:
https://www.isip.de/isip/servlet/contentblob/129450/Dokument/41095,property=Dokument.pdf
Herausgeber:
Landwirtschaftliches Technologiezentrum
Augustenberg (LTZ)
Neßlerstr. 23-31
76227 Karlsruhe
Bearbeitung:
LTZ Augustenberg
Sabine Löcher-Bolz
Referat 32: Pflanzenschutz – Ackerbau, Gartenbau
Stand: April 2016
Tel.:
Fax:
eMail:
Internet:
0721 / 9468-0
0721 / 9468-209
[email protected]
www.ltz-augustenberg.de
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