B103 Das Arbeitszimmer

B103 Das Arbeitszimmer
Hier eine systematische Darstellung der steuerlichen Aspekte des häuslichen Arbeitszimmers.
Definition
Die Bestimmungen für ein Arbeitszimmer gelten nur für das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung.
Befindet sich das Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung (evtl. anderem Stockwerk) und
bildet es keine Einheit mit der eigenen Wohnung, ist ein Arbeitszimmer nicht Arbeitszimmer sondern
betrieblicher Mietaufwand und immer zu 100 % absetzbar.
Befindet sich das Arbeitszimmer jedoch in der eigenen Wohnung, dann gilt folgendes:
Wenn
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt
sind 100 % der Kosten für das Arbeitszimmer absetzbar.
Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer das Hauptbetätigungsfeld des Berufes darstellt wie
etwa Massageraum beim Masseur, Steuerkanzlei, Versicherungsbüro ohne Aussendienstarbeit,
Schreibbüro, aber auch das Büro der Sekretärin eines Handwerksmeisters. Das Büro des
Handwerksmeisters selbst ist z.B. nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, da er ja
meist auf der Baustelle ist. Man sollte in seinem Arbeitszimmer mindestens etwa 80 % der
Gesamtarbeitszeit verbringen. Hat ein Heilpraktiker beispielsweise eine Praxis in der eigenen
Wohnung und ist er nebenbei noch mit 10 Std. pro Woche wo anders angestellt, ist dies nicht der Fall,
weil auf ALLE beruflichen Tätigkeiten zusammen Bezug genommen wird.
Wenn aber
mehr als 50 % der betrieblichen oder beruflichen Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht wird oder
beim Arbeitgeber oder in der Firma oder wo anders kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht wie z.B. bei
Lehrern, manchen Richtern, Handelsvertretern, auswärtigen Handwerkern, Angestellten mit
selbständiger Nebenbeschäftigung als Schriftsteller, etc.
dann können für ein Arbeitszimmer bis zu jährlich € 1.250 abgesetzt werden.
Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, ist noch folgendes zu beachten:
Um das Arbeitszimmer komplett absetzen zu können muss es ausschließlich beruflich genutzt
werden. Eine private Mitbenutzung ist nicht möglich. Selbst Durchgangszimmer stellen schon ein
Problem dar. Arbeitszimmer auf Galerien, in Gängen, als Teil eines Wohnzimmers, etc., sind nie zu
100 % absetzbar. Es muss ein abschließbarer, eigener Raum sein.
Seit 2014 hat sich hier jedoch eine leichte Verbesserung ergeben. Wird im Wohnzimmer
beispielsweise eine Arbeitsecke für berufliche Zwecke genutzt, dann kann das Wohnzimmer teilweise
als Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Man kann hier die anteiligen qm als Anhaltspunkt für die
Kosten nehmen. Auch bei Durchgangszimmern gibt es jetzt eine Abzugsmöglichkeit. So kann man ein
Durchgangszimmer zum Schlafzimmer zu 90 % absetzen, ein Durchgangszimmer zur Terrasse jedoch
nur zu 50 %. Dies gilt jetzt auch für Galerien und anderweitige Abgrenzungen.
Das Arbeitszimmer darf ausschließlich mit beruflichen Einrichtungsgegenständen eingerichtet sein
(Schreibtisch, Regale, Teppich, Vorhänge, Computer, Schreibmaschine, etc.) um es zu 100 %
absetzen zu können. Ein privater Kleiderschrank, Fernseher, Bett für private Gäste, etc. ist
steuerschädlich, bzw. seit den neuen Regelungen wird dann der betriebliche Anteil gekürzt. Ist eine
geringe private Mitbenutzung gegeben (z.B. Gästebett), sind nur noch etwa 50 % des Arbeitszimmers
absetzbar.
Es muss genügend weiterer Wohnraum für alle gemeldeten Personen, auch Kinder, vorhanden sein.
In welcher Höhe und welche Kosten können geltend gemacht werden:
Treffen alle vorgenannten Bedingungen zu, so können folgende Kosten abgesetzt werden: Miete,
Strom, Heizung, Gas, Wasser, Müll, Kaminkehrer und alle andere Nebenkosten.
Obige Kosten können anteilig angesetzt werden. Wenn die gesamte Wohnung z.B. 100 qm groß ist
(alle Wohnflächen, auch Bad), und das AZ 25 qm, dann sind 25 % aller oben genannten Kosten
absetzbar. Gäste-WC ist absetzbar, wenn es privat nicht genutzt wird.
Teppich, Vorhänge, Lampen, Malerarbeiten, Elektro- und Baumaterial, Einrichtungsgegenstände,
Telefon, können, soweit sie direkt im Arbeitszimmer benötigt werden mit 100 % abgesetzt werden.
Arbeitszimmer in der eigenen Immobilie
Bei Arbeitszimmer im eigenen Grundbesitz oder eigener Wohnung gelten obige Ausführungen auch.
Anstatt der Miete können dann die Abschreibung (2 %) sowie die Darlehenszinsen (wenn finanziert)
anteilig abgesetzt werden.
Allerdings muss der Wert der Wohnung (bzw. des Arbeitszimmers) bei Beendigung der Tätigkeit oder
Verkauf der Immobilie wieder versteuert werden. Da der Wert des Hauses in der Regel nicht fällt,
sondern steigt, wird deshalb meist nicht nur die Abschreibung egalisiert, sondern es muss sogar ein
Verkaufserlös versteuert werden.
Beispiel (jetzt wird’s kompliziert)
Wohnungskauf Euro 200.000,00
Wohnung 100 qm
Arbeitszimmer 20 qm
Wert Arbeitszimmer Euro 40.000,00
Grundstücksanteil 35 % Euro 14.000,00
Gebäudewert Arbeitszimmer Euro 26.000,00
Abschreibung 2 % Euro 520,00
Nach 10 Jahren verkaufst du das Haus für Euro 250,000,00
Arbeitszimmeranteil Euro 50.000,00
Restwert Arbeitszimmer Euro 34.800,00 (Kaufwert Euro 40.000,00 – 10 x Euro 520,00)
Steuerpflichtig Euro 15.200,00
Du hast also abgesetzt Euro 5.200,00 Abschreibung plus Strom, Heizung und Darlehenszinsen.
Du versteuerst Euro 15.200,00. In der Regel nur sinnvoll, wenn sehr hohe Darlehenszinsen anfallen,
ansonsten eher ein Minusgeschäft.
Folgende Unterlagen sind dem Steuerberater mitzubringen:
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Eine Liste aller gemeldeten Personen;
Einen Grundriss der Wohnung mit allen Räumen und deren Nutzung, sowie QM-Angaben;
Einen Grundriss des Arbeitszimmers und dessen Einrichtung;
Mietvertrag, Maklerrechnung, Untermietverträge;
Belege über alle Kosten (Heizung, Strom, Miete, etc.);
Bei Kauf, Darlehenszinsen, Kaufvertrag etc.