Arbeitszimmer „Häuslicher Arbeitszimmer“ Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können steuerlich nur noch unter erschwerten Bedingungen abgesetzt werden. Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein: Voraussetzung Rechtsfolge 1. Es liegt eine betriebliche oder Berücksichtigung der berufliche Nutzung zu mehr als 50% Aufwendungen bis 1.250 € im Jahr der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit vor 2. Für betriebliche oder berufliche Berücksichtigung der Tätigkeit steht kein anderer Aufwendungen bis 1.250 € im Jahr Arbeitsplatz zur Verfügung 3. Das Arbeitszimmer bildet den Berücksichtigung der gesamten Mittelpunkt der gesamten Aufwendungen für dieses Zimmer betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten Dies gilt auch für Fälle, in denen das Zimmer für zwei Dienstverhältnisse genutzt wird und dadurch die zeitliche Nutzung zusammen mehr als 50 % der Gesamttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausmacht. Empfehlung: Wer beim Finanzamt auf der sicheren Seite sein will, sollte sich eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit am Arbeitsplatz ausstellen lassen. Zwei Fragen sind immer zu prüfen: 1. Ist der vom Arbeitnehmer betrieblich/beruflich genutzte Raum ein Arbeitszimmer? 2. Handelt es sich um ein ,,häusliches'' Arbeitszimmer? Das Schwierige an dieser Fragestellung ist, das weder das Gesetz noch Rechtsprechung oder Finanzverwaltung den Begriff Arbeitszimmer eindeutig definiert haben. Es handelt sich vielmehr um einen Typusbegriff. Keine Probleme machen Kriterien, die typisch für ein Arbeitszimmer sind (z.B. Schreibtisch, Bücher- und Aktenschränke sowie Computer). Besonderer Begründung bedürfen aber atypische Merkmale, wie z.B. intensiver Publikumsverkehr, Angestellte, Sonderausstattung wie Schallisolierung, etc. . Den Begriff ,,häuslich’’ umschreibt der Bundesfinanzhof mit ,,Eingebundensein in die häusliche Sphäre’’. Dazu gehören nicht nur die Wohnräume, sondern in einem • Einfamilienhaus auch der Keller, ein separater Anbau und das Dachgeschoss, • Mehrfamilienhaus der Keller, die Mansarde, die jeweils zur Wohnung gehören, aber auch eine angemietete Wohnung, die der Privatwohnung direkt gegenüberliegt. Beachten Sie auch: Das Finanzamt geht regelmäßig von einem Gestaltungsmissbrauch aus, wenn ein Arbeitszimmer in der Nachbarwohnung angemietet und das eigene Arbeitszimmer dem Nachbarn zur Verfügung gestellt wird. Beispiel 1. A ist Verkaufsleiter, der zur Mitarbeiterüberwachung und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist. Da er vom häuslichen Arbeitszimmer aus die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen wie de Organisation von Betriebsabläufen erbringt, bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit Beispiel 2. A ist Handelsvertreter. Er berät seine Kunden daheim. Er kann das Arbeitszimmer voll absetzen, auch wenn er 154 Tage im Jahr Außendienst arbeitet. Auch hier stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, da er von hier aus seine Fahrten organisiert. Beispiel 3. A ist freiberuflicher Architekt. In seinen 100 qm-Haus unterhält er ein 30qm großes Arbeitszimmer mit einem Schreibtisch mit Containern, einem Chefsessel, Sideboard und Schränken. Er setzt in der Steuererklärung neben den Kosten der Hausfinanzierung auch das Mobiliar an. Sein Gewinn ohne Berücksichtigung des Arbeitszimmers beträgt 80.000 €. Gewinn Steuerlast ohne Arbeitszimmer Zinsen, Abschreibung Abschreibung auf Möbel Zu versteuerndes Einkommen Steuerlast mit Arbeitszimmer Ersparnis 80.000 € 27.154 € ./. 6.000 € ./. 2.000 € 72.000 € 16.000 € 11.054 € Beispiel 4 A ist Arbeitsloser Arbeitnehmer. Er bemüht sich intensiv um ein neues Beschäftigungsverhältnis. Er argumentiert, dass sich in der Übergangszeit bis zum Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses der Mittelpunkt der gesamten vorberuflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer befinde und beantragt den vollen Werbungskostenabzug i.H.v. 2.000€. Die Finanzverwaltung gewährt ihm nur einen Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 €, da sich der Mittelpunkt der auf Erlangen eines neuen Arbeitsplatzes gerichteten Tätigkeit dort befinde, wo jeweils das Vorstellungsgespräch stattfindet. Abzugsfähige Kosten Raumkosten sind abzugsfähig. Dabei wird die Verteilung nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche vorgenommen. Nebenräume wie z.B. Keller; Waschküche oder Speicher bleiben dabei unberücksichtigt. Beachten Sie: Reinigungsaufwand für das Arbeitszimmer (z.B. Reinigungsmittel etc.) sind abzugsfähig. Wird die Reinigung aber vom Steuerpflichtigen oder vom seinem Ehegatten oder von einem anderen mit dem Steuerpflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen ausgeführt, kann dafür kein Arbeitslohn abgesetzt werden. Unsere Empfehlung Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in einem Gebäude, an dem der Ehegatte Miteigentum innehat, sollte mit ihm ein Mietvertrag über das Arbeitszimmer abgeschlossen werden. Zwar hat der Ehegatte die Mieteinnahmen zu versteuern, der andere kann aber die Aufwendungen für das Zimmer als Werbungskosten geltend machen. Eine wechselseitige Vermietung wird der Fiskus jedoch als Gestaltungsmissbrauch einstufen. Die Kosten der Ausstattung des Raums können als Werbungskosten angesetzt werden (Lampen, Tapeten, Gardinen etc.). Soweit die einzelnen Gegenstände keine höheren Anschaffungskosten als 410 € (ohne USt.) verursacht haben, können sie im Jahr der Anschaffung in voller abgezogen werden, da es sich dann um so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter handelt.
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