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Betriebsleitung
Foto: © Janina Dierks - Fotolia.com
Wovon es abhängt, ob Ihre
Bürokosten in voller Höhe oder
nur begrenzt auf 1 250 €/Jahr
steuerlich absetzbar sind,
erläutert Steuerberater
Walter Stalbold, Münster.
Betriebsbüro oder „häusliches“ Arbeitszimmer: Steuerlich ein Unterschied!
Betriebsbüro:
So sparen Sie Steuern
Ü
ber kaum ein anderes Thema wird
aktuell vor den Finanzgerichten
heftiger gestritten als über das
„häusliche Arbeitszimmer“. Die Kläger
sind häufig Lehrer, Außendienstler, Frei­
berufler oder sogar Richter, die die Kos­
ten für den häuslichen Arbeitsplatz steu­
erlich geltend machen wollen.
Die aktuelle Rechtsprechung betrifft
aber auch viele Landwirte. Denn fast alle
bäuerlichen Wohnhäuser gehören inzwi­
schen steuerlich zum Privatvermögen.
Befindet sich Ihr betriebliches Büro in­
nerhalb des Wohnhauses, stuft es das Fi­
nanzamt fast schon automatisch als
„häusliches Arbeitszimmer“ ein.
Die Folge: Sie können in Ihrer Gewinn­
ermittlung höchstens 1 250 €/Jahr als
Bürokosten geltend machen. Die tatsäch­
lichen Kosten liegen dagegen häufig bei
1 500 bis 2 000 €/Jahr, in größeren Be­
trieben auch deutlich darüber. 38
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Ist mehr drin? Die spannende Frage
lautet deshalb: Greift die 1 250 €-Grenze
für Ihr betriebliches Büro wirklich? Oder
haben Sie Chancen, Ihre vollen Bürokos­
ten als Betriebsausgaben steuerlich abzu­
setzen?
Das hängt davon ab, wie Ihr betriebli­
cher Büroraum steuerlich einzustufen
ist. Es gibt drei Möglichkeiten:
• Als häusliches Arbeitszimmer, dann
greift die 1 250 €-Grenze.
• Als „normales“ Arbeitszimmer, das nicht
in die häusliche Sphäre fällt. Folge: Die
Kosten sind in voller Höhe abzugs­fähig.
• Oder als echtes Betriebsbüro, bei dem
die Abzugsbeschränkung auf 1 250 €/
Jahr ebenfalls nicht greift.
Beim Arbeitszimmer hängt es in erster
Linie von Lage und Anordnung ab, ob es
als „häuslich“ eingestuft wird oder nicht.
Dagegen definiert sich das „Betriebsbü­
ro“ weniger durch die Lage, sondern in
erster Linie durch Art und Intensität der
Nutzung (Publikumsverkehr, fremde Bü­
rokräfte usw). Das Gesetz schweigt: Der Begriff des
häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz
nicht näher definiert. Der Bundesfinanz­
hof umschreibt es so: Es handelt sich um
einen Raum, der nach seiner Lage, Funk­
tion und Ausstattung in die häusliche
Sphäre des Betriebsinhabers eingebun­
den ist, und der vorwiegend der Erledi­
HEFT +
Unter www.topagrar.com finden Sie
wichtige Urteile, Anweisungen der
Finanz­verwaltung sowie Fachartikel
zum Thema Arbeitszimmer/
Betriebsbüro.
Was heißt „häuslich“? Das zentrale
Möbelstück des häuslichen Arbeitszim­
mers ist der Schreibtisch. Zum „Bürocha­
rakter“ gehören aber auch Bücher­ und
Aktenschränke, Regale, Ablagen, Bücher,
Aktenordner sowie PC, Drucker, Schreib­
maschine usw. Kritisch wird es, wenn pri­
vate Möbelstücke die Einrichtung domi­
nieren. Das Finanzgericht München hat
in einem solchen Fall den Betriebsausga­
ben­Abzug abgelehnt, zumal der betref­
fende Raum nur in geringem Umfang von
20 Tagen/Jahr betrieblich genutzt wurde.
Der Kläger hat Revision gegen das Urteil
eingelegt und hofft jetzt auf ein besseres
Ergebnis beim Bundesfinanzhof (BFH).
Die büromäßige Einrichtung ist aber
bei den meisten Landwirten nicht das
Problem. Diskussionen gibt es dagegen
immer wieder über die Frage, ob das Ar­
beitszimmer noch zum häuslichen Be­
reich gehört oder nicht. Der Bundesfi­
nanzhof legt diesen Begriff relativ weit
aus. Grundsatz: Wenn das Arbeitszimmer
innerhalb der Wohnräume liegt bzw. nur
durch „private“ Räume erreichbar ist, gilt
es als „häusliches“ Arbeitszimmer. Das
Was steuerlich absetzbar ist
Ob Arbeitszimmer oder Betriebsbü­
ro – die folgenden Kosten können Sie
als Betriebsausgaben geltend machen:
• Anteilige Gebäude­Afa einschließlich
eventueller Sonderabschreibungen.
• Anteilige Schuldzinsen, wenn Sie
zur Anschaffung/Herstellung oder
Reparatur des Gebäudes einen Kredit
aufgenommen haben.
• Wasser­ und Energiekosten.
• Anteilige Gebühren der Abwasser­
beseitigung.
• Reinigungskosten.
• Anteilige Grundsteuer, Müllabfuhr,
Schornsteinfeger­Gebühren usw.
• Anteilige Gebäude­ und Inventar­
versicherungen.
• Renovierungskosten.
• Aufwendungen für die Ausstattung
des Arbeits­ bzw. Büroraumes z.B. mit
Tapeten, Teppichen, Fenstervorhän­
gen, Gardinen und Lampen.
Luxusgegenstände, wie z. B. Kunst­
werke, die vorrangig der Ausschmü­
ckung des Arbeitszimmers dienen,
sind dagegen nicht steuerlich abzugs­
fähig.
Keine Pauschale: Die abzugsfähigen
Kosten des Arbeitszimmers/Büros
werden grundsätzlich nach dem Ver­
hältnis von Wohnfläche zur Fläche
des Büros berechnet. Soweit
möglich, können Kosten auch direkt
zugeordnet werden.
Der entscheidende Unterschied:
Handelt es sich um ein Betriebsbüro
oder ein nicht­häusliches Arbeits­
zimmer, können Sie die vollen
(angemessenen) Kosten steuerlich
geltend machen. Handelt es sich
dagegen um ein „häusliches“
Arbeitszimmer, ist der Abzug auf
1 250 €/Jahr begrenzt. Diese
spezielle Regelung wird u. a. damit
begründet, dass der Fiskus – anders
als im betrieblichen Bereich – in der
privaten Sphäre keine entsprechen­
den Kontrollrechte habe, um den
vom Steuerpflichtigen angegebe­
nen Sachverhalt zu überprüfen.
Wichtig: Die 1 250 €­Grenze ist
kein Pauschbetrag. Sie können beim
häuslichen Arbeitszimmer also nicht
grundsätzlich Kosten von 1 250 €/Jahr
geltend machen. Vielmehr müssen Sie
die entstandenen Kosten einzeln
nachweisen. Der Steuerabzug wird
dann bei 1 250 € pro Jahr gedeckelt.
Wegen der Vermischung von
privater und betrieblicher Sphäre sind
die Aufzeichnungspflichten für ein
häusliches Arbeitszimmer sogar
strenger als bei einem nicht­häusli­
chen Arbeitszimmer oder einem
Betriebsbüro. Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer können nur
dann gewinnmindernd berücksichtigt
werden, wenn sie gesondert aufge­
zeichnet werden.
Eigenes Konto! Das heißt: Im
Rahmen der Finanzbuchhaltung
müssen die Aufwendungen separat
auf einem gesonderten Konto erfasst
werden. Erleichterungen gelten
lediglich für Finanzierungskosten, die
geltend gemachten Abschreibungsbe­
träge sowie für die verbrauchsabhän­
gigen Kosten (z. B. Wasser und
Energie). Hier genügt es dem Fiskus,
wenn Sie diese einmal jährlich z.B.
auf Basis der Bank­ oder Gebührenab­
rechnung aufteilen und aufzeichnen.
Damit die Kosten eines Arbeitszim­
mers/Büros steuerlich absetzbar sind,
muss es nicht mehr ausschließlich
oder fast ausschließlich beruflich
genutzt werden. Inzwischen haben
die Finanzgerichte entschieden, dass
bei einer privaten Mitbenutzung –
sofern diese nicht völlig untergeord­
net ist – die Kosten auf den betrieb­
lichen und privaten Bereich aufgeteilt
werden können. Sie verweisen dabei
auf die jüngere Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs zu gemischt veran­
lassten Aufwendungen, z. B. bei land­
wirtschaftlichen Fach­ und Studien­
reisen, bei denen eine solche Auftei­
lung ebenfalls zulässig ist.
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Foto: Heil
gung gedanklicher, schriftlicher oder ver­
waltungstechnischer bzw. organisatori­
scher Arbeiten dient.
Das heißt übersetzt: Wenn Sie als
Landwirt einen Raum innerhalb Ihres
Wohnhauses für betriebliche Büroarbei­
ten nutzen, wird dieser in der Regel als
„häusliches Arbeitszimmer“ eingestuft.
Dieses bildet zwar nicht den „Mittel­
punkt der gesamten betrieblichen Betäti­
gung“. Dann wären sogar sämtliche Kos­
ten des häuslichen Arbeitszimmers steu­
erlich absetzbar. Aber Sie sind auf das
Arbeitszimmer angewiesen, um alle mit
dem Betrieb verbundenen Büroarbeiten
zu erledigen. Es steht hierfür kein ande­
rer Arbeitsplatz zur Verfügung. Deshalb
können Sie die mit dem Arbeitszimmer
verbundenen Kosten zumindest bis zur
Höhe von 1 250 € pro Jahr steuerlich
geltend machen.
Folgende Voraussetzungen müssen da­
für aber erfüllt sein:
• Das Arbeitszimmer muss durch eine
Tür vom übrigen Wohnbereich räumlich
abgetrennt sein.
• Eine Arbeitsecke in einem sonst privat
genutzten Raum reicht für den Betriebs­
ausgaben­Abzug nicht aus – auch nicht,
wenn sie durch einen Raumteiler abge­
trennt ist. Das gleiche gilt für den
Schreibtisch auf der offenen Galerie oder
einer Empore innerhalb des Wohnhauses.
• Es darf sich auch nicht um ein Durch­
gangszimmer handeln. Gemeint ist ein
Zimmer, das ständig durchquert werden
muss, um in andere Wohnbereiche zu ge­
langen.
Betriebsleitung
Schnell gelesen
• Beim „häuslichen“ Arbeitszimmer ist der Steuerabzug
auf 1 250 €/Jahr begrenzt.
• Dabei handelt es sich nicht
um einen Pauschbetrag – die
Kosten müssen also einzeln
nachgewiesen werden.
• Die 1 250 €-Grenze gilt nicht
für Betriebsbüros und nichthäusliche Arbeitszimmer.
Foto: Heil
• Büroutensilien wie Schreibtisch, Stuhl, Regale und
Aktenschränke sind voll
steuerlich absetzbar.
Beim häuslichen Arbeitszimmer sind höchstens 1 250 €/Jahr abziehbar.
gilt auch dann, wenn es in Nebenräumen
untergebracht ist, die aber rechtlich zur
Wohnung gehören.
Beispiel: Der Hobbyraum im Keller ei­
nes größeren Hauses, in dem z. B. zwei
Generationen leben, wurde zum Arbeits­
zimmer umgestaltet. Dann gilt dieses
trotzdem als „häusliches“ Arbeitszimmer.
Das heißt: Selbst wenn das Arbeitszim­
mer nicht direkt innerhalb der Wohnräu­
me liegt, kann sich schon allein durch die
unmittelbare Nähe eine „innere Verbin­
dung“ ergeben.
Wie weit der „häusliche“ Bereich in der
Rechtsprechung geht, zeigt folgender Fall:
Das Arbeitszimmer war in einem Anbau
des Wohnhauses untergebracht. Es gab
keine innere Verbindung zwischen Wohn­
räumen und Anbau. Der Eingang lag auch
außerhalb des Wohnhauses und war nur
durch den Garten erreichbar. Der Bundes­
finanzhof entschied: Der Garten zählt
steuerrechtlich zum „privaten“ Bereich.
Deshalb gehört auch das Arbeitszimmer –
trotz der Lage im Anbau – zur häuslichen
Wohnsphäre, sodass höchstens 1 250 €/
Jahr an Kosten steuerlich absetzbar sind. Die
Lage macht’s: Damit die
1 250 €-Grenze nicht greift, muss Ihr
Arbeitszimmer also über eine „öffentli­
che“ Fläche erreichbar sein. Beispiele:
• Das Arbeitszimmer liegt in einem gro­
ßen Bauernhaus, in dem sich auch die
Wohnung des Landwirts, der Wirt­
schaftsteil mit Hofladen, das zugehörige
Warenlager mit Arbeitsraum und auch
das Arbeitszimmer befinden. Im Arbeits­
zimmer werden u. a. die erforderlichen
Buchhaltungsarbeiten durchgeführt. Der
Zugang erfolgt über die Hofstelle bzw.
den Wirtschaftshof, der auch für betrieb­
liche Besucher über den angrenzenden
Gemeindeweg stets zugänglich ist.
• Das Arbeitszimmer befindet sich zwar
im „Baukörper“ des Wohnhauses. Es gibt
jedoch einen separaten Eingang direkt
von der Straße aus und im Idealfall auch
keine innere Verbindung zu den Wohn­
räumen. Das heißt: Lieferanten, Berater,
der Tierarzt oder der Besamungstechni­
ker gelangen direkt von der öffentlichen
Straße in Ihr Arbeitszimmer, also von ei­
ner der Allgemeinheit zugänglichen Ver­
kehrsfläche. Sie berühren oder durch­
Das Büro im Privatvermögen belassen?
Räume oder Gebäudeteile, die
überwiegend betrieblich genutzt
werden, zählen steuerlich grundsätzlich
zum Betriebsvermögen. Das gilt auch
für das Arbeitszimmer/Büro innerhalb
des privaten Wohnhauses, ebenso für
Räume, die z. B. der Unterbringung von
Auszubildenden dienen.
Jedoch können Grundstücksteile von
untergeordnetem Wert weiterhin dem
Privatvermögen zugerechnet werden,
auch wenn sie eigenbetrieblich genutzt
werden. Voraussetzung ist, dass der
anteilige „Verkehrswert“ z. B. des
Büroraumes nicht mehr als 20 500 €
beträgt und nicht mehr als 20 % des
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Wohnhaus-Gesamtwertes. Beide
Grenzen müssen eingehalten werden.
Die Prüfung erfolgt zu jedem Bilanz­
stichtag neu. Entscheidend ist der aktu­
elle Wert des gesamten Grundstücks,
also Grund und Boden und Gebäude
mit Außenanlagen. Eine geringfügige
oder nur vorübergehende Überschrei­
tung der Grenzen führt nicht zwin­
gend dazu, dass Ihr Arbeitszimmer/
Büro zum Betriebsvermögen wird.
Empfehlung: Bleiben Sie mit Ihrem
Arbeitszimmer/Büro unter den
genannten Grenzen, was in der Praxis
sehr häufig der Fall ist, haben Sie ein
Wahlrecht. Sie können den Raum
steuerlich als Betriebs- oder als
Privatvermögen behandeln. In aller
Regel ist es günstiger, das innerhalb des
Wohnhauses gelegene Arbeitszimmer/
Büro im Privatvermögen zu belassen.
Denn Sie können die mit diesem Raum
verbundenen Aufwendungen trotzdem
als Betriebsausgaben steuerlich geltend
machen. Auf der andere Seite bleiben
Sie flexibel, wenn Sie das betrieblich
genutzte Arbeits- oder auch Lehrlings­
zimmer später einmal für private
Zwecke umnutzen wollen. Sie
riskieren dann keine steuerpflichtige
Entnahme aus dem Betriebsvermögen
mit Aufdeckung der stillen Reserven.
Büro, Büro… Die zweite Chance, den
vollen Betriebsausgaben-Abzug zu errei­
chen, besteht darin, dass Ihr „Arbeitszim­
mer“ als reguläres Betriebsbüro aner­
kannt wird. Das ist u. a. dann möglich,
wenn in den Räumen
• fremdes Personal beschäftigt wird und/
oder
• dort häufiger Publikumsverkehr statt­
findet.
Beispiel: Sie beschäftigen auf TeilzeitBasis eine fremde Bürokraft. Dann spielt
es keine entscheidende Rolle, wo sich
das Arbeitszimmer bzw. der Büroraum
befindet. Er kann dann auch innerhalb
des Wohnhauses liegen. Denn durch die
Beschäftigung von nicht-familienangehö­
rigen Teilzeitkräften wird – so besagen es
mehrere BFH-Entscheidungen – die
häusliche Sphäre aufgrund der besonde­
ren Umstände „aufgehoben oder überla­
gert“.
Die Büroarbeit darf also nicht durch
Familienangehörige erledigt werden.
Auch nicht, wenn diese per Arbeitsver­
trag angestellt sind. Es muss sich um
fremde (Teilzeit-) Mitarbeiter handeln,
die ihre Aufgaben aber innerhalb der pri­
vaten Sphäre erledigen, die ansonsten
nur Familienangehörigen vorbehalten ist.
Die Abgrenzung zwischen einem Ar­
beitszimmer und einem Büro kann somit
nur danach getroffen werden, ob es sich
um Personen handelt, die man normaler­
weise nicht in seine Privatsphäre lässt.
Werden keine fremden Teilzeitkräfte
beschäftigt, gibt es ein weiteres Indiz für
Foto: © Picture-Factory – Fotolia.com
queren keinerlei Privat- bzw. Wohnräu­
me. Dann liegt ein nicht-häusliches
Arbeitszimmer vor.
• Das gilt erst recht, wenn das Arbeits­
zimmer völlig getrennt vom Wohnhaus
z. B. in einem ehemaligen, umgebauten
Wirtschaftsgebäude untergebracht ist
oder bei einem Stallneubau dort einge­
richtet wurde. Dann können Sie die da­
mit verbundenen Kosten in voller Höhe
steuerlich geltend machen. Doppelt geht nicht
Die 1250 €-Grenze beim „häusli­
chen“ Arbeitszimmer ist objektbezo­
gen. Das heißt: Sie können sie für den
gleichen Raum nicht mehrfach
nutzen – auch nicht, wenn mehrere
Betriebe vorhanden sind. Beispiele:
• Ein Landwirt betreibt neben seinem
Schweinemastbetrieb eine gewerbli­
che Biogasanlage. Die Büroarbeiten
für beide Betriebe erledigt er im
gleichen Raum. Dann kann er, sofern
es sich dabei um ein „häusliches“
Arbeitszimmer handelt, die
1 250 €-Grenze nur einmal ausnut­
zen, nicht getrennt für jeden Betrieb.
Die entstehenden Aufwendungen
sind also sachgerecht auf den land­
wirtschaftlichen Betrieb und die
Biogasanlage aufzuteilen.
• Oder: Vater und Sohn bewirtschaf­
ten getrennte Betriebe, nutzen für die
Verwaltungsarbeiten aber nur ein
gemeinsames Büro. Handelt es sich
dabei um ein „häusliches“ Arbeits­
zimmer, bleibt der Kostenabzug auf
1 250 €/Jahr begrenzt. Dieser Betrag
ist anteilig auf die beiden Nutzer
aufzuteilen.
• Anders wäre es, wenn Vater und
Sohn für ihre Betriebe jeweils ein
eigenes Arbeitszimmer haben. Dann
kann jeder von ihnen seine Bürokos­
ten steuerlich geltend machen – ent­
weder begrenzt auf 1 250 €/Jahr
(häusliches Arbeitszimmer), oder
ohne diese Begrenzung.
Wofür keine Grenze gilt
Für ein „häusliches“ Arbeitszimmer
dürfen Sie höchstens 1 250 €/Jahr
steuerlich absetzen. Diese Begrenzung
gilt aber nicht für andere betrieblich
genutzte Räume – auch nicht, wenn
diese innerhalb des Wohnhauses liegen.
Beispiele: Schlaf- und Wohnräume
für Auszubildende, Lager- und
Werkstatt­räume, Sozialräume usw.
Diese sind keine „Arbeitszimmer“ im
Sinne des Gesetzes. Deshalb greift
hier auch keine Beschränkung des
Betriebsausgaben-Abzuges. Dagegen
hat der Bundesfinanzhof entschieden,
dass z.B. ein Archivraum, der der
Lagerung von betrieblichen Akten,
Unterlagen usw. dient, die Funktion
eines Arbeitszimmers erfüllen kann.
Die 1 250 €-Grenze betrifft auch
nur die unmittelbar mit dem Raum
verbundenen Kosten, nicht die
sogenannten Arbeitsmittel. Gemeint
sind z. B. die Anschaffungskosten für
den Schreibtisch, den Bürostuhl, den
Aktenschrank, das Bücherregal, den
Beistell- und Computertisch, die
Schreibtischlampe usw. Sie sind in
voller Höhe absetzbar.
Fremde Bürokraft: Dann gilt die
1 250 €-Grenze nicht.
das Vorliegen eines Betriebsbüros. Das ist
ein mehr oder weniger regelmäßiger Pu­
blikumsverkehr. Ein gelegentlicher Be­
such fremder Dritter reicht aber nicht
aus, wie der Bundesfinanzhof entschie­
den hat. In dem überprüften Fall suchten
den Kläger durchschnittlich nur einmal
pro Woche fremde Personen in seinem
„Büro“ auf (z. B. Handwerker, Lieferan­
ten, Berater usw.). Das genügt nicht, um
aus dem häuslichen Arbeitszimmer ein
Betriebsbüro zu machen.
Besprechen Sie in dem Raum dagegen
häufiger, z. B. fast täglich, betriebliche
Angelegenheiten mit fremden Personen,
kann auch dadurch die „häusliche Sphä­
re“ aufgehoben oder überlagert werden.
Die Folge: Trotz der Lage und der räum­
lichen Verbindung zu den privaten
Wohnräumen kann es sich steuerlich um
ein Betriebsbüro handeln, bei dem Sie
die vollen Kosten als Betriebsausgaben
absetzen können.
Fazit: In manchen Fällen werden Sie
die Einstufung Ihres Büros als „häusli­
ches“ Arbeitszimmer akzeptieren müs­
sen, so dass Sie höchstens 1 250 €/Jahr
steuerlich absetzen können. Nicht selten
lohnt es sich aber, genauer zu prüfen, ob
nicht doch ein „außerhäusliches“ Ar­
beitszimmer vorliegt oder sogar ein regu­
läres Betriebsbüro, bei dem Sie die anfal­
lenden Kosten in voller Höhe als Be­
triebsausgaben abziehen können.
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