Gewerbesteuer-Urteil: Finanzgericht sieht Hoteleinkauf als Miete 1 von 2 http://www.fvw.de/index.cfm?event=print.article&cid=18079&pk=153031 Druckversion 10.02.2016, 12:13 Uhr von Klaus Hildebrandt [http://www.fvw.de/redaktion-klaus-hildebrandt/15/15158] Niederlage für die Veranstalter: Das Finanzgericht Münster stuft den weltweiten Hoteleinkauf grundsätzlich als Miete ein. Allerdings nur zu einem bestimmten Teil. Der neunte Senat des Finanzgerichts Münster hatte am 28. Januar eine mündliche Verhandlung angesetzt. Foto: Klaus Hildebrandt In einem Zwischenurteil nach der mündlichen Verhandlung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung im Fall des Münsteraner Veranstalters Frosch Sportreisen (fvw berichtete) stellt das Finanzgericht Münster fest, dass bei eingekauften Hotelzimmern ein Mietanteil enthalten ist. Wie der Berichterstatter in dem Verfahren der fvw sagt, könne man hier aber nur die Kaltmiete ansetzen, aus der Nebenleistungen wie Heizung, Strom,Wasser und Reinigung sowie eventuell auch weitere Serviceleistungen des Hotels herauszurechnen 10.02.2016 12:30 Gewerbesteuer-Urteil: Finanzgericht sieht Hoteleinkauf als Miete 2 von 2 http://www.fvw.de/index.cfm?event=print.article&cid=18079&pk=153031 seien. Nicht einbezogen werden darüber hinaus, wie von der Finanzverwaltung bereits praktiziert, weitere Leistungen wie Verpflegung und Entertainment des Hotels. © 2016 FVW Medien GmbH, Alle Rechte vorbehalten Das Finanzgericht Münster hat nach Angaben des Berichterstatters ein so genanntes Zwischenurteil gefällt, um den strittigen Punkt grundsätzlich zu klären. Aber es gebe noch Unklarheit etwa bei der Berechnungsgrundlage. Weiter stellt das Gericht fest, dass Betriebsstätten im Ausland bei der Berechnung der Gewerbesteuer außen vor sind. Frosch Sportreisen hat eigene Hotels etwa in Österreich exklusiv angemietet und betreibt diese auch mit eigenem Personal. Außen vor bleiben auch Schiffscharter. Der Anwalt von Frosch Sportreisen, Volker Jorczyk, hatte dagegen bei der Verhandlung erklärt, der Hoteleinkauf sei keine Miete, sondern eine Reisevorleistung wie Flug und Transfer. Ein Veranstalter produziere nicht in den Hotels, sondern mit den Hotels seine Reiseangebote. Deshalb handle es sich auch um Umlauf- und nicht um Anlagevermögen. Mit der Neufassung des Gewerbesteuer-Gesetzes 2008 sollten angemietete Gewerbeimmobilien dem Eigentum gleichgestellt werden. Aus Sicht auch des DRV sind weltweit eingekaufte Hotelzimmer aber nicht mit Bürogebäuden oder Lagerhallen in Deutschland vergleichbar. Der DRV rechnet mit hohen Belastungen für die Veranstalter. Viele Unternehmen haben bereits rückwirkend seit 2008 Steuerbescheide erhalten. Mit dem Verfahren in Münster ist der Fall aber noch nicht beendet. Die Vorsitzende Richterin Jutta Rengers hatte bereits wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Einen ausführlichen Bericht zu dem Thema lesen Sie auch in der aktuellen Ausgabe der fvw (30). 10.02.2016 12:30
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