Genussrechtsbedingungen für die Namensgenussrechte 2015/I der AGRAVIS Raiffeisen AG §1 Genussrechtskapital (1) Die AGRAVIS Raiffeisen AG (die "Gesellschaft") begibt unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. April 2014 erteilten Ermächtigung Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000 (in Worten: Euro zwanzig Millionen) zu den nachfolgenden Bedingungen. (2) Die Genussrechte lauten auf den Namen und sind eingeteilt in bis zu 20.000 untereinander gleichberechtigte Genussrechte im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000. (3) Die Genussrechte werden in das Genussrechtsregister der Gesellschaft gemäß § 4 eingetragen. Das Recht auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. §2 Erwerb von Genussrechten / Mindestzeichnungssumme (1) Zeichnungsberechtigt sind die im Aktienbuch verzeichneten Aktionäre mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland und Beschäftigte der Gesellschaft, der Tochterunternehmen im Sinne von § 294 Abs. 1 HGB sowie der assoziierten Unternehmen im Sinne vom § 311 Abs. 1 HGB, die ihren Wohnsitz jeweils in Deutschland haben. (2) Jeder Genussrechtsinhaber muss mindestens fünf (5) Genussrechte in einem Gesamtnennbetrag von EUR 5.000 (die "Mindestzeichnungssumme") zeichnen. Über die Mindestzeichnungssumme hinaus können die Genussrechte im Nennbetrag von EUR 1.000 einzeln gezeichnet werden. (3) Der Genussrechtsvertrag kommt durch die Abgabe des entsprechenden Zeichnungsantrags (der "Zeichnungsschein") und durch die Annahme durch die Gesellschaft zustande. Der Zeichnungsschein bedarf der Schriftform und ist an die auf dem Zeichnungsschein angegebene Anschrift der Gesellschaft zu schicken. (4) Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich nach dem "Windhund–Verfahren", d.h. die Zuteilung erfolgt in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der unterschriebenen Zeichnungsscheine. Im Übrigen steht es der Gesellschaft frei, Zeichnungsanträge nicht oder nur teilweise anzunehmen. Die Gesellschaft behält sich insbesondere das Recht vor, Zeichnungen eines Zeichners, die einen Gesamtnennbetrag von EUR 1 Mio. überschreiten, nur teilweise anzunehmen. (5) Nach Vertragsschluss werden die Genussrechtsinhaber von der Gesellschaft schriftlich über die Anzahl und die Zeichnungssumme der dem Genussrechtsinhaber zugeteilten Genussrechte informiert und unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, den gesamten für den Erwerb der zugeteilten Genussrechte erforderlichen Betrag auf das in § 3(1) angegebene Konto der Gesellschaft einzuzahlen. (6) Gerät der Genussrechtsinhaber mit der Zahlung der Zeichnungssumme der zugeteilten Genussrechte in Verzug, so kann die Gesellschaft den Rücktritt vom Genussrechtsvertrag erklären. In diesem Fall werden dem Genussrechtsinhaber etwaige bereits geleistete Teilzahlungen innerhalb von vier (4) Wochen nach Erklärung des Rücktritts erstattet. §3 Zahlungen (1) Der Genussrechtsinhaber hat die Zeichnungssumme für die ihm gemäß § 2(4) zugeteilten Genussrechte auf das nachfolgende Konto der Gesellschaft zur Einzahlung zu bringen: AGRAVIS Raiffeisen AG IBAN: DE57400600000005401664 BIC: GENODEMSXXX Geldinstitut: WGZ Bank Verwendungszweck: Genussrechtskapital 2015/I (2) Sämtliche gemäß diesen Genussrechtsbedingungen von der Gesellschaft zu zahlenden Beträge (insbesondere Ausschüttungen und Rückzahlungen) sind von der Gesellschaft als Zahlstelle direkt an den Genussrechtsinhaber nach Maßgabe von § 4(3) zu zahlen. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt durch Bekanntmachung gemäß § 15 weitere Zahlstellen zu benennen oder die Bestellung einzelner Zahlstellen zu widerrufen. §4 Genussrechtsregister / Anzeigepflicht (1) Die Gesellschaft führt ein Genussrechtsregister, in dem die personenbezogenen Daten der Genussrechtsinhaber und sämtliche weiteren Daten, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Genussrechte notwendig sind, eingetragen werden. Jedem Genussrechtsinhaber wird auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden im Genussrechtsregister eingetragenen Daten gewährt. (2) Der Genussrechtsinhaber ist verpflichtet der Gesellschaft Änderungen seines Namens, Anschrift, Kontoverbindung und anderer wichtiger personen– und vertragsbezogener Daten unverzüglich in Textform mitzuteilen. (3) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer als solcher im Genussrechtsregister eingetragen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an die im Genussrechtsregister eingetragenen Personen zu leisten. §5 Laufzeit / Kündigung (1) Die Laufzeit der Genussrechte endet am 31. Oktober 2020. (2) Eine ordentliche Kündigung der Genussrechte durch die Gesellschaft oder die Genussrechtsinhaber ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. §6 Ausschüttung (1) Der Genussrechtsinhaber erhält vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für jedes Geschäftsjahr innerhalb der Laufzeit eine dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehende Ausschüttung auf jedes von ihm gehaltene Genussrecht in Höhe von 3,25 % p.a. des Nennbetrags des Genussrechts. (2) Die Genussrechte sind vom 15. Oktober 2015 an ausschüttungsberechtigt. Für das erste und letzte Jahr der Laufzeit erfolgt die Ausschüttung entsprechend zeitanteilig. Sind Ausschüttungen nicht für ein volles Geschäftsjahr zu berechnen, werden sie berechnet auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit zwölf Monaten zu je 30 Tagen. (3) Die Ausschüttungen auf die Genussrechte für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr sind grundsätzlich jeweils nachträglich am 30. April des folgenden Geschäftsjahres fällig, jedoch nicht vor dem ersten Geschäftstag nach endgültiger Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr, für das die Ausschüttung erfolgen soll (der "Ausschüttungstag"). Ist der Ausschüttungstag kein Geschäftstag, wird die Ausschüttung auf den darauffolgenden Geschäftstag verschoben. Der Genussrechtsinhaber ist nicht berechtigt, Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund einer solchen Verschiebung zu verlangen. "Geschäftstag" bezeichnet einen Tag an dem Geschäftsbanken Geschäftsverkehr in Münster und Hannover geöffnet sind. für den allgemeinen (4) Bemessungsgrundlage der jährlichen Ausschüttung ist der Nennbetrag der Genussrechte. Die Ausschüttungen auf die Genussrechte sind jedoch dadurch begrenzt, dass bei Ausweis eines Bilanzverlusts eine Ausschüttung nur aus der Bilanzposition "Andere Gewinnrücklagen" erfolgen darf. Sofern sich durch diese Begrenzung die Ausschüttung vermindert, erfolgt die verminderte Ausschüttung auf diese Genussrechte im Verhältnis der jeweiligen Ausschüttungsansprüche zueinander. Dies gilt entsprechend auch für zukünftig begebene Genussrechte, sofern deren Bedingungen eine entsprechende Regelung vorsehen. (5) Im Falle einer Verminderung der Ausschüttung gemäß § 6(4) ist der nicht ausgeschüttete Betrag in den darauf folgenden Geschäftsjahren nachzuzahlen; § 6(4) gilt für etwaige Nachzahlungen von Ausschüttungen entsprechend. Die Nachzahlung wird anteilig im Verhältnis der jeweiligen Ausschüttungsansprüche der Genussrechtsinhaber zueinander vorgenommen. Dies gilt entsprechend auch für zukünftig begebene Genussrechte, sofern deren Bedingungen einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch vorsehen. Eine Nachzahlungspflicht besteht nur während der Laufzeit der Genussrechte. §7 Rückzahlung / Verlustbeteiligung (1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen über die Teilnahme am Verlust werden die Genussrechte zum Nennbetrag zurückgezahlt. (2) Der zurückzuzahlende Betrag ist am 31. Oktober 2020 zur Zahlung fällig (der "Rückzahlungstag"). (3) Die Genussrechtsinhaber nehmen an einem etwaigen ausgewiesenen Bilanzverlust, der nicht durch die Bilanzposition "Andere Gewinnrücklagen" gedeckt ist, in voller Höhe durch Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche, und zwar im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital teil. Bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung eines Bilanzverlustes vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussrechtsinhabers in demselben Verhältnis, wie das Gezeichnete Kapital herabgesetzt wird. (4) Werden nach einer Teilnahme des Genussrechtsinhabers am Verlust in den folgenden Geschäftsjahren während der Laufzeit der Genussrechte Jahresüberschüsse erzielt, so sind aus diesen – nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der Rücklagen – die Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag der Genussrechte wieder aufzufüllen, bevor eine Ausschüttung auf die Genussrechte oder eine anderweitige Gewinnverwendung vorgenommen wird. Eine Wiederauffüllung der Genussrechte erfolgt anteilig im Verhältnis ihres Nennbetrags zum Gesamtnennbetrag der Genussrechte. Dies gilt entsprechend auch für zukünftig begebene Genussrechte, sofern deren Bedingungen einen entsprechenden Wiederauffüllungsanspruch vorsehen. Eine Pflicht zur Wiederauffüllung des Nennbetrags besteht nur während der Laufzeit der Genussrechte. §8 Rangfolge der Ausschüttungs-, Nachzahlungs- und Rückzahlungsansprüche Ausschüttungs-, Nachzahlungs- und Rückzahlungsansprüche werden in folgender Reihenfolge bedient: (1) Nachzahlungsansprüche in Bezug auf die Ausschüttungen aus den Vorjahren gemäß § 6(5) werden vor den Ausschüttungen des aktuellen Jahres gemäß § 6(3) bedient. Bei der Nachzahlung sind die Ausschüttungsansprüche in der Reihenfolge des Entstehens der Rückstände zu bedienen. (2) Im Falle einer Verminderung der Rückzahlungsansprüche gemäß § 7(3) darf eine Ausschüttung oder eine Nachzahlung der Ausschüttung erst dann vorgenommen werden, wenn die Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche gemäß § 7(4) bis zum Nennbetrag der Genussrechte erfolgt ist. §9 Rechte der Genussrechtsinhaber / Abgrenzung zu Aktionärsrechten (1) Die Genussrechte begründen Gläubigerrechte, keine Gesellschafterrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in den Hauptversammlungen der Gesellschaft. (2) Die Genussrechte gewähren keinen Anteil am Liquidationserlös der Gesellschaft. § 10 Begebung weiterer Genussrechte (1) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, weitere Genussrechte zu gleichen oder anderen Bedingungen zu begeben. (2) Die Genussrechtsinhaber haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausschüttungsansprüche vorrangig vor den Ausschüttungsansprüchen bedient werden, die auf weitere Genussrechte entfallen. § 11 Nachrangigkeit / Aufrechnung (1) Die Forderungen aus den Genussrechten sind untereinander gleichrangig und treten gegenüber den Forderungen von anderen Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück, soweit diese nicht ausdrücklich im Hinblick auf die Genussrechte nachrangig oder gleichrangig gestellt werden. Im Falle der Insolvenz oder der Liquidation der Gesellschaft werden die Genussrechte nach allen anderen nicht nachrangigen Gläubigern und vorrangig vor den Aktionären der Gesellschaft bedient. (2) Die Aufrechnung mit den Ansprüchen aus den Genussrechten gegen Forderungen der Gesellschaft ist ausgeschlossen. § 12 Übertragung der Genussrechte (1) Die Genussrechte können nur übertragen werden, wenn der Gesamtnennbetrag der zu veräußernden Genussrechte insgesamt mindestens EUR 5.000 beträgt (die "Mindestveräußerungssumme"). Eine Übertragung bedarf darüber hinaus der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Die Übertragung von Teilen eines Genussrechts ist nicht möglich. (2) Fällt der Gesamtnennbetrag der von dem veräußernden Genussrechtsinhaber gehaltenen Genussrechte infolge einer Veräußerung von Genussrechten unter die Mindestzeichnungssumme, so muss der veräußernde Genussrechtsinhaber auch die übrigen von ihm gehaltenen Genussrechte zusammen mit der Mindestveräußerungssumme veräußern. (3) Im Falle der Übertragung sind sowohl der alte als auch der neue Genussrechtsinhaber verpflichtet der Gesellschaft, binnen einer Frist von vier (4) Wochen nach Übertragung sämtliche zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Genussrechtskapitals notwendigen, in dem Zeichnungsschein aufgeführten Daten zu melden. § 13 Vertragsänderungen (1) Nachträglich können die in § 7 geregelte Verlustbeteiligung weder zum Nachteil der Gesellschaft noch zu Lasten der Genussrechtsinhaber geändert, der in § 11 geregelte Nachrang der Genussrechte nicht beschränkt sowie die in § 5 geregelte Laufzeit nicht verkürzt werden. § 14 Steuern (1) Sämtliche Ausschüttungen auf die Genussrechte erfolgen unter Einbehaltung der gesetzlich vorgesehenen Steuern und Abgaben. Dies umfasst insbesondere die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag. § 15 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen der Gesellschaft, welche die Genussrechte betreffen, elektronischen Bundesanzeiger und über die Internetseite der Gesellschaft. erfolgen im § 16 Anwendbares Recht (1) Die Genussrechtsbedingungen, sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den in diesen Genussrechtsbedingungen geregelten Rechtsverhältnissen ergeben, ist Münster, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. § 17 Sonstige Bestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieser Genussrechtsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder die Bestimmungen lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Genussrechtsbedingungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, ungültige Bestimmungen durch wirtschaftlich und sachlich möglichst gleichkommende Bestimmungen zu ersetzen. (2) Die zur Vertragserfüllung notwendigen anlegerbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Sofern eine Weitergabe erforderlich ist, wird diese ausschließlich aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen.
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