Genussrechtsbedingungen für die Namensgenussrechte

Genussrechtsbedingungen für die Namensgenussrechte 2015/I der
AGRAVIS Raiffeisen AG
§1
Genussrechtskapital
(1)
Die AGRAVIS Raiffeisen AG (die "Gesellschaft") begibt unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre aufgrund der von der ordentlichen Hauptversammlung vom 30. April 2014 erteilten
Ermächtigung Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000 (in Worten: Euro
zwanzig Millionen) zu den nachfolgenden Bedingungen.
(2)
Die Genussrechte lauten auf den Namen und sind eingeteilt in bis zu 20.000 untereinander
gleichberechtigte Genussrechte im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000.
(3)
Die Genussrechte werden in das Genussrechtsregister der Gesellschaft gemäß § 4 eingetragen.
Das Recht auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen.
§2
Erwerb von Genussrechten / Mindestzeichnungssumme
(1)
Zeichnungsberechtigt sind die im Aktienbuch verzeichneten Aktionäre mit Wohnsitz bzw. Sitz in
Deutschland und Beschäftigte der Gesellschaft, der Tochterunternehmen im Sinne von
§ 294 Abs. 1 HGB sowie der assoziierten Unternehmen im Sinne vom § 311 Abs. 1 HGB, die ihren
Wohnsitz jeweils in Deutschland haben.
(2)
Jeder Genussrechtsinhaber muss mindestens fünf (5) Genussrechte in einem Gesamtnennbetrag
von EUR 5.000 (die "Mindestzeichnungssumme") zeichnen. Über die Mindestzeichnungssumme
hinaus können die Genussrechte im Nennbetrag von EUR 1.000 einzeln gezeichnet werden.
(3)
Der Genussrechtsvertrag kommt durch die Abgabe des entsprechenden Zeichnungsantrags (der
"Zeichnungsschein") und durch die Annahme durch die Gesellschaft zustande. Der
Zeichnungsschein bedarf der Schriftform und ist an die auf dem Zeichnungsschein angegebene
Anschrift der Gesellschaft zu schicken.
(4)
Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich nach dem "Windhund–Verfahren", d.h. die Zuteilung erfolgt in der
Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der unterschriebenen Zeichnungsscheine. Im Übrigen steht es
der Gesellschaft frei, Zeichnungsanträge nicht oder nur teilweise anzunehmen. Die Gesellschaft
behält sich insbesondere das Recht vor, Zeichnungen eines Zeichners, die einen
Gesamtnennbetrag von EUR 1 Mio. überschreiten, nur teilweise anzunehmen.
(5)
Nach Vertragsschluss werden die Genussrechtsinhaber von der Gesellschaft schriftlich über die
Anzahl und die Zeichnungssumme der dem Genussrechtsinhaber zugeteilten Genussrechte
informiert und unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert, den gesamten für den Erwerb
der zugeteilten Genussrechte erforderlichen Betrag auf das in § 3(1) angegebene Konto der
Gesellschaft einzuzahlen.
(6)
Gerät der Genussrechtsinhaber mit der Zahlung der Zeichnungssumme der zugeteilten
Genussrechte in Verzug, so kann die Gesellschaft den Rücktritt vom Genussrechtsvertrag erklären.
In diesem Fall werden dem Genussrechtsinhaber etwaige bereits geleistete Teilzahlungen innerhalb
von vier (4) Wochen nach Erklärung des Rücktritts erstattet.
§3
Zahlungen
(1)
Der Genussrechtsinhaber hat die Zeichnungssumme für die ihm gemäß § 2(4) zugeteilten
Genussrechte auf das nachfolgende Konto der Gesellschaft zur Einzahlung zu bringen:
AGRAVIS Raiffeisen AG
IBAN: DE57400600000005401664
BIC: GENODEMSXXX
Geldinstitut: WGZ Bank
Verwendungszweck: Genussrechtskapital 2015/I
(2)
Sämtliche gemäß diesen Genussrechtsbedingungen von der Gesellschaft zu zahlenden Beträge
(insbesondere Ausschüttungen und Rückzahlungen) sind von der Gesellschaft als Zahlstelle direkt
an den Genussrechtsinhaber nach Maßgabe von § 4(3) zu zahlen.
(3)
Die Gesellschaft ist berechtigt durch Bekanntmachung gemäß § 15 weitere Zahlstellen zu benennen
oder die Bestellung einzelner Zahlstellen zu widerrufen.
§4
Genussrechtsregister / Anzeigepflicht
(1)
Die Gesellschaft führt ein Genussrechtsregister, in dem die personenbezogenen Daten der
Genussrechtsinhaber und sämtliche weiteren Daten, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der
Genussrechte notwendig sind, eingetragen werden. Jedem Genussrechtsinhaber wird auf Verlangen
Einsicht in die ihn betreffenden im Genussrechtsregister eingetragenen Daten gewährt.
(2)
Der Genussrechtsinhaber ist verpflichtet der Gesellschaft Änderungen seines Namens, Anschrift,
Kontoverbindung und anderer wichtiger personen– und vertragsbezogener Daten unverzüglich in
Textform mitzuteilen.
(3)
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Genussrechtsinhaber nur, wer als solcher im
Genussrechtsregister eingetragen ist. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungen mit
schuldbefreiender Wirkung an die im Genussrechtsregister eingetragenen Personen zu leisten.
§5
Laufzeit / Kündigung
(1)
Die Laufzeit der Genussrechte endet am 31. Oktober 2020.
(2)
Eine ordentliche Kündigung der Genussrechte durch die Gesellschaft oder die Genussrechtsinhaber
ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
§6
Ausschüttung
(1)
Der Genussrechtsinhaber erhält vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen für jedes
Geschäftsjahr innerhalb der Laufzeit eine dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehende
Ausschüttung auf jedes von ihm gehaltene Genussrecht in Höhe von 3,25 % p.a. des Nennbetrags
des Genussrechts.
(2)
Die Genussrechte sind vom 15. Oktober 2015 an ausschüttungsberechtigt. Für das erste und letzte
Jahr der Laufzeit erfolgt die Ausschüttung entsprechend zeitanteilig. Sind Ausschüttungen nicht für
ein volles Geschäftsjahr zu berechnen, werden sie berechnet auf der Grundlage eines Jahres von
360 Tagen mit zwölf Monaten zu je 30 Tagen.
(3)
Die Ausschüttungen auf die Genussrechte für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr sind
grundsätzlich jeweils nachträglich am 30. April des folgenden Geschäftsjahres fällig, jedoch nicht vor
dem ersten Geschäftstag nach endgültiger Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für
das Geschäftsjahr, für das die Ausschüttung erfolgen soll (der "Ausschüttungstag"). Ist der
Ausschüttungstag kein Geschäftstag, wird die Ausschüttung auf den darauffolgenden Geschäftstag
verschoben. Der Genussrechtsinhaber ist nicht berechtigt, Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund
einer solchen Verschiebung zu verlangen.
"Geschäftstag" bezeichnet einen Tag an dem Geschäftsbanken
Geschäftsverkehr in Münster und Hannover geöffnet sind.
für
den
allgemeinen
(4)
Bemessungsgrundlage der jährlichen Ausschüttung ist der Nennbetrag der Genussrechte. Die
Ausschüttungen auf die Genussrechte sind jedoch dadurch begrenzt, dass bei Ausweis eines
Bilanzverlusts eine Ausschüttung nur aus der Bilanzposition "Andere Gewinnrücklagen" erfolgen
darf. Sofern sich durch diese Begrenzung die Ausschüttung vermindert, erfolgt die verminderte
Ausschüttung auf diese Genussrechte im Verhältnis der jeweiligen Ausschüttungsansprüche
zueinander. Dies gilt entsprechend auch für zukünftig begebene Genussrechte, sofern deren
Bedingungen eine entsprechende Regelung vorsehen.
(5)
Im Falle einer Verminderung der Ausschüttung gemäß § 6(4) ist der nicht ausgeschüttete Betrag in
den darauf folgenden Geschäftsjahren nachzuzahlen; § 6(4) gilt für etwaige Nachzahlungen von
Ausschüttungen entsprechend. Die Nachzahlung wird anteilig im Verhältnis der jeweiligen
Ausschüttungsansprüche der Genussrechtsinhaber zueinander vorgenommen. Dies gilt
entsprechend auch für zukünftig begebene Genussrechte, sofern deren Bedingungen einen
entsprechenden Nachzahlungsanspruch vorsehen. Eine Nachzahlungspflicht besteht nur während
der Laufzeit der Genussrechte.
§7
Rückzahlung / Verlustbeteiligung
(1)
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen über die Teilnahme am Verlust werden die
Genussrechte zum Nennbetrag zurückgezahlt.
(2)
Der zurückzuzahlende Betrag ist am 31. Oktober 2020 zur Zahlung fällig (der "Rückzahlungstag").
(3)
Die Genussrechtsinhaber nehmen an einem etwaigen ausgewiesenen Bilanzverlust, der nicht durch
die Bilanzposition "Andere Gewinnrücklagen" gedeckt ist, in voller Höhe durch Verminderung ihrer
Rückzahlungsansprüche, und zwar im Verhältnis der Rückzahlungsansprüche zu dem in der Bilanz
ausgewiesenen Eigenkapital teil. Bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung eines Bilanzverlustes
vermindert sich der Rückzahlungsanspruch jedes Genussrechtsinhabers in demselben Verhältnis,
wie das Gezeichnete Kapital herabgesetzt wird.
(4)
Werden nach einer Teilnahme des Genussrechtsinhabers am Verlust in den folgenden
Geschäftsjahren während der Laufzeit der Genussrechte Jahresüberschüsse erzielt, so sind aus
diesen – nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederauffüllung der Rücklagen – die
Rückzahlungsansprüche bis zum Nennbetrag der Genussrechte wieder aufzufüllen, bevor eine
Ausschüttung auf die Genussrechte oder eine anderweitige Gewinnverwendung vorgenommen wird.
Eine Wiederauffüllung der Genussrechte erfolgt anteilig im Verhältnis ihres Nennbetrags zum
Gesamtnennbetrag der Genussrechte. Dies gilt entsprechend auch für zukünftig begebene
Genussrechte, sofern deren Bedingungen einen entsprechenden Wiederauffüllungsanspruch
vorsehen. Eine Pflicht zur Wiederauffüllung des Nennbetrags besteht nur während der Laufzeit der
Genussrechte.
§8
Rangfolge der Ausschüttungs-, Nachzahlungs- und Rückzahlungsansprüche
Ausschüttungs-, Nachzahlungs- und Rückzahlungsansprüche werden in folgender Reihenfolge
bedient:
(1)
Nachzahlungsansprüche in Bezug auf die Ausschüttungen aus den Vorjahren gemäß § 6(5)
werden vor den Ausschüttungen des aktuellen Jahres gemäß § 6(3) bedient. Bei der
Nachzahlung sind die Ausschüttungsansprüche in der Reihenfolge des Entstehens der
Rückstände zu bedienen.
(2)
Im Falle einer Verminderung der Rückzahlungsansprüche gemäß § 7(3) darf eine
Ausschüttung oder eine Nachzahlung der Ausschüttung erst dann vorgenommen werden,
wenn die Wiederauffüllung der Rückzahlungsansprüche gemäß § 7(4) bis zum Nennbetrag
der Genussrechte erfolgt ist.
§9
Rechte der Genussrechtsinhaber / Abgrenzung zu Aktionärsrechten
(1)
Die Genussrechte begründen Gläubigerrechte, keine Gesellschafterrechte, insbesondere keine
Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in den Hauptversammlungen der Gesellschaft.
(2)
Die Genussrechte gewähren keinen Anteil am Liquidationserlös der Gesellschaft.
§ 10
Begebung weiterer Genussrechte
(1)
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, weitere Genussrechte zu gleichen oder anderen
Bedingungen zu begeben.
(2)
Die Genussrechtsinhaber haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Ausschüttungsansprüche
vorrangig vor den Ausschüttungsansprüchen bedient werden, die auf weitere Genussrechte
entfallen.
§ 11
Nachrangigkeit / Aufrechnung
(1)
Die Forderungen aus den Genussrechten sind untereinander gleichrangig und treten gegenüber den
Forderungen von anderen Gläubigern der Gesellschaft im Rang zurück, soweit diese nicht
ausdrücklich im Hinblick auf die Genussrechte nachrangig oder gleichrangig gestellt werden. Im
Falle der Insolvenz oder der Liquidation der Gesellschaft werden die Genussrechte nach allen
anderen nicht nachrangigen Gläubigern und vorrangig vor den Aktionären der Gesellschaft bedient.
(2)
Die Aufrechnung mit den Ansprüchen aus den Genussrechten gegen Forderungen der Gesellschaft
ist ausgeschlossen.
§ 12
Übertragung der Genussrechte
(1)
Die Genussrechte können nur übertragen werden, wenn der Gesamtnennbetrag der zu
veräußernden
Genussrechte
insgesamt
mindestens
EUR 5.000
beträgt
(die
"Mindestveräußerungssumme"). Eine Übertragung bedarf darüber hinaus der vorherigen
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Die Übertragung von Teilen eines
Genussrechts ist nicht möglich.
(2)
Fällt der Gesamtnennbetrag der von dem veräußernden Genussrechtsinhaber gehaltenen
Genussrechte infolge einer Veräußerung von Genussrechten unter die Mindestzeichnungssumme,
so muss der veräußernde Genussrechtsinhaber auch die übrigen von ihm gehaltenen Genussrechte
zusammen mit der Mindestveräußerungssumme veräußern.
(3)
Im Falle der Übertragung sind sowohl der alte als auch der neue Genussrechtsinhaber verpflichtet
der Gesellschaft, binnen einer Frist von vier (4) Wochen nach Übertragung sämtliche zur
ordnungsgemäßen Verwaltung des Genussrechtskapitals notwendigen, in dem Zeichnungsschein
aufgeführten Daten zu melden.
§ 13
Vertragsänderungen
(1)
Nachträglich können die in § 7 geregelte Verlustbeteiligung weder zum Nachteil der Gesellschaft
noch zu Lasten der Genussrechtsinhaber geändert, der in § 11 geregelte Nachrang der
Genussrechte nicht beschränkt sowie die in § 5 geregelte Laufzeit nicht verkürzt werden.
§ 14
Steuern
(1)
Sämtliche Ausschüttungen auf die Genussrechte erfolgen unter Einbehaltung der gesetzlich
vorgesehenen Steuern und Abgaben. Dies umfasst insbesondere die Kapitalertragssteuer und den
Solidaritätszuschlag.
§ 15
Bekanntmachungen
(1)
Bekanntmachungen der Gesellschaft, welche die Genussrechte betreffen,
elektronischen Bundesanzeiger und über die Internetseite der Gesellschaft.
erfolgen
im
§ 16
Anwendbares Recht
(1)
Die Genussrechtsbedingungen, sowie alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten,
bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den in diesen
Genussrechtsbedingungen geregelten Rechtsverhältnissen ergeben, ist Münster, soweit nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
§ 17
Sonstige Bestimmungen
(1)
Sollte eine Bestimmung dieser Genussrechtsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden oder die Bestimmungen lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen der Genussrechtsbedingungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner verpflichten
sich, ungültige Bestimmungen durch wirtschaftlich und sachlich möglichst gleichkommende
Bestimmungen zu ersetzen.
(2)
Die zur Vertragserfüllung notwendigen anlegerbezogenen Daten werden elektronisch gespeichert
und verarbeitet. Sofern eine Weitergabe erforderlich ist, wird diese ausschließlich aufgrund
vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes
erfolgen.