Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln
Fortgeschrittenenhausarbeit im Bürgerlichen Recht
Rechtswissenschaftliche
Fakultät
Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon)
Sommersemester 2015
Der schlaue Apfel
Der wohlhabende Rentner Dagobert (D) ist fasziniert von der schlauen Armbanduhr (neudeutsch: smart watch), die die in Deutschland ansässige Apfel AG (A) in mehreren Modellen
im Jahr 2014 in den Markt einführt. Die Uhr zeigt nicht nur die Uhrzeit an, sondern verfügt
auch über besondere Computerfunktionen und Computerkonnektivität. D entscheidet sich für
ein Modell „42mm Edelstahlgehäuse mit Sportarmband schwarz“ zu einem Preis von € 600.
Da er jedoch keine Zeit findet, selbst zu einem Apfel Geschäft zu gehen, bittet er seinen Neffen Benjamin (B), die Uhr für ihn im örtlichen Apfel Geschäft zu beschaffen. Nachdem er B
genau instruiert hat, welche Uhr er besorgen soll, schickt er B mit ausreichend Bargeld versorgt auf den Weg.
B begibt sich am 27. Mai 2014 in das von D genannte Geschäft und teilt dem dortigen Verkäufer mit, sein Onkel D wolle eine bestimmte Armbanduhr kaufen. Von der Vielzahl der
ausgestellten Uhren ist B jedoch verwirrt und führt aus, D habe sich das Modell „42mm Aluminiumgehäuse mit Sportarmband schwarz“ ausgesucht, das ebenfalls € 600 kostet.
D, dem die Abweichung nicht auffällt, ist vollkommen vernarrt in seine neue Uhr und trägt sie
Tag und Nacht. Seine Begeisterung findet jedoch bald ein jähes Ende. Die schlauen Uhren
der A sind zwar auf eine durchschnittliche Betriebsdauer von vier Jahren ausgelegt, die Uhr
des D gibt aber bereits am 27. September 2014 den Geist auf und funktioniert nicht mehr. D
studiert die Bedienungsanleitung und stellt bei der Lektüre der Spezifikationen entsetzt fest,
dass es sich um eine Uhr mit einem Aluminiumgehäuse handelt. Noch am gleichen Tag
schickt er die Uhr mitsamt einem Schreiben an A. Darin erklärt er, dass B den Einkauf für ihn
übernommen habe und B ein Irrtum unterlaufen sei. Eine Uhr mit Aluminiumgehäuse habe
er, D, nie gewollt. Dass die Uhr nun defekt sei, sei für ihn unerheblich, denn er möchte ohnehin nicht an dem Kauf festhalten. Den Vertrag hätte es am besten nie gegeben. Schließlich
verlangt D die Rückzahlung des Kaufpreises.
Ein Mitarbeiter der A überprüft die Uhr und findet heraus, dass sie infolge eines Kurzschlusses nicht mehr repariert werden kann. Der Grund für den Kurzschluss lässt sich jedoch nicht
mit Sicherheit feststellen. Er beruht entweder auf einem Materialfehler im Prozessor oder auf
einem Einlauf von Wasser in das Gehäuse der Uhr; alle anderen Ursachen scheiden aus.
Nach den öffentlichen Angaben von A sind alle von ihr hergestellten Armbanduhren gegen
die Wirkungen bei einem bis zu 30 Minuten dauernden Untertauchen in bis zu ein Meter tiefes Wasser geschützt. Das entspricht dem für schlaue Uhren verbreiteten Standard IPX7. D
hatte die Uhr bei seinem Strandurlaub im Juli 2014 seinen bisherigen Gewohnheiten entsprechend zum Schwimmen nicht abgezogen. Ob sie aber länger als 30 Minuten oder tiefer
als ein Meter im Wasser war, lässt sich nicht mehr klären.
A teilt D Anfang Oktober in einem Schreiben mit, dass die Uhr nicht reparabel sei. Eine Erstattung des Kaufpreises lehnt sie ab, weil – was zutrifft – nicht ausgeschlossen werden
könne, dass der Defekt auf einem Wasserschaden beruht. Für die Rückgabe einer zerstörten
Uhr könne D nicht die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die Beschädigung der nun
wertlosen Uhr habe er einzustehen und müsse sich jedenfalls den Gebrauchsvorteil anrechnen lassen.
D ist außer sich vor Wut. Er besteht weiterhin auf einer Rückzahlung in Höhe von € 600.
Zu Recht?
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Bearbeitervermerk:
Fertigen Sie zur Beantwortung der Fallfrage ein juristisches Gutachten insbesondere unter
Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus § 12 Abs. 4 Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 ergeben.
Das Gutachten ist in Schriftgröße 12, mit einem Zeilenabstand von 1,5 Zeilen und einem
einseitigen Korrekturrand von 5 cm auf jedem Blatt abzufassen. Es darf einen Umfang von
20 Seiten nicht überschreiten.
Die Arbeit ist in schriftlicher und elektronischer Form auf einem physischen Datenträger zu
den üblichen Öffnungszeiten abzugeben am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis), SSC Südhof, Universitätsstraße 22a,
50391 Köln, 2. Etage, Raum 2.201. Alternativ kann sie per Post an das Institut gesendet
werden (Postanschrift: Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln). Letzter Abgabetermin ist
Montag, der 24. August 2015, 17:00 Uhr. Bei Einsendung per Post entscheidet das Datum
des Poststempels.
Die nachfolgende „Erklärung zur Hausarbeit“ ist ausgefüllt anzufügen. Voraussetzung für
eine Wertung der Arbeit ist die fristgerechte Anmeldung in KLIPS (siehe: www.jura.unikoeln.de/pruefungstermine.html).
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Universität zu Köln
Prüfungsamt der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Erklärung zur Hausarbeit
Diese Erklärung ist gesondert – nicht eingeheftet! – mit der Hausarbeit abzugeben.
Auf der Arbeit sind lediglich Matrikel- und Prüfungsausweisnummer anzugeben.
Der Name muss auf diesem Blatt, darf aber nicht auf der Hausarbeit angegeben werden.
Die Arbeit darf nicht unterschrieben werden, dieses Blatt muss unterschrieben werden.
DIESES ERKLÄRUNG ERSETZT NICHT DIE ERFORDERLICHE PRÜFUNGSANMELDUNG IN KLIPS!
Ich, Frau/Herr stud. iur. _________________________________________________,
Matrikelnummer
|____|____|____|____|____|____|____|
Prüfungsausweisnummer |____|____|____|____|____| (erste 5 Ziffern, etwa 01234)
habe unter meiner Matrikel- und Prüfungsausweisnummer eine häusliche Arbeit
im
Bürgerlichen Recht /
Öffentlichen Recht /
Strafrecht
als Teil der Zwischenprüfung („kleine Hausarbeit“)
als Zulassungsvoraussetzung zur Schwerpunktprüfung („große Hausarbeit“)
bei _____________________________________________
Name des Prüfers oder der Prüferin
im Sommersemester/Wintersemester 20 |____|____|/|____|____|,
zu der ich mich zuvor über das Prüfungsamt (KLIPS) angemeldet habe,
eingereicht, die ich selbst und ohne unzulässige fremde Hilfe erstellt habe.
Die Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Arbeit und zum Umgang
mit wissenschaftlichem Fehlverhalten – Amtliche Mitteilungen 24/2011 (einsehbar über
http://www.jura.uni-koeln.de/rechtliche_grundlagen.html) – habe ich zur Kenntnis genommen.
Mir ist bewusst, dass Täuschungen in Hochschulprüfungen gemäß § 63 Absatz 5 HG NRW mit
Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
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________________________
Ort, Datum,
Unterschrift
Internet: www.jura.uni-koeln.de/pruefungsamt.html • E-Mail: [email protected]
Übrigens: Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter http://www.jura.uni-koeln.de/faq.html
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