Universität zu Köln Fortgeschrittenenhausarbeit im Bürgerlichen Recht Rechtswissenschaftliche Fakultät Dr. Adam Sagan, MJur (Oxon) Sommersemester 2015 Der schlaue Apfel Der wohlhabende Rentner Dagobert (D) ist fasziniert von der schlauen Armbanduhr (neudeutsch: smart watch), die die in Deutschland ansässige Apfel AG (A) in mehreren Modellen im Jahr 2014 in den Markt einführt. Die Uhr zeigt nicht nur die Uhrzeit an, sondern verfügt auch über besondere Computerfunktionen und Computerkonnektivität. D entscheidet sich für ein Modell „42mm Edelstahlgehäuse mit Sportarmband schwarz“ zu einem Preis von € 600. Da er jedoch keine Zeit findet, selbst zu einem Apfel Geschäft zu gehen, bittet er seinen Neffen Benjamin (B), die Uhr für ihn im örtlichen Apfel Geschäft zu beschaffen. Nachdem er B genau instruiert hat, welche Uhr er besorgen soll, schickt er B mit ausreichend Bargeld versorgt auf den Weg. B begibt sich am 27. Mai 2014 in das von D genannte Geschäft und teilt dem dortigen Verkäufer mit, sein Onkel D wolle eine bestimmte Armbanduhr kaufen. Von der Vielzahl der ausgestellten Uhren ist B jedoch verwirrt und führt aus, D habe sich das Modell „42mm Aluminiumgehäuse mit Sportarmband schwarz“ ausgesucht, das ebenfalls € 600 kostet. D, dem die Abweichung nicht auffällt, ist vollkommen vernarrt in seine neue Uhr und trägt sie Tag und Nacht. Seine Begeisterung findet jedoch bald ein jähes Ende. Die schlauen Uhren der A sind zwar auf eine durchschnittliche Betriebsdauer von vier Jahren ausgelegt, die Uhr des D gibt aber bereits am 27. September 2014 den Geist auf und funktioniert nicht mehr. D studiert die Bedienungsanleitung und stellt bei der Lektüre der Spezifikationen entsetzt fest, dass es sich um eine Uhr mit einem Aluminiumgehäuse handelt. Noch am gleichen Tag schickt er die Uhr mitsamt einem Schreiben an A. Darin erklärt er, dass B den Einkauf für ihn übernommen habe und B ein Irrtum unterlaufen sei. Eine Uhr mit Aluminiumgehäuse habe er, D, nie gewollt. Dass die Uhr nun defekt sei, sei für ihn unerheblich, denn er möchte ohnehin nicht an dem Kauf festhalten. Den Vertrag hätte es am besten nie gegeben. Schließlich verlangt D die Rückzahlung des Kaufpreises. Ein Mitarbeiter der A überprüft die Uhr und findet heraus, dass sie infolge eines Kurzschlusses nicht mehr repariert werden kann. Der Grund für den Kurzschluss lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen. Er beruht entweder auf einem Materialfehler im Prozessor oder auf einem Einlauf von Wasser in das Gehäuse der Uhr; alle anderen Ursachen scheiden aus. Nach den öffentlichen Angaben von A sind alle von ihr hergestellten Armbanduhren gegen die Wirkungen bei einem bis zu 30 Minuten dauernden Untertauchen in bis zu ein Meter tiefes Wasser geschützt. Das entspricht dem für schlaue Uhren verbreiteten Standard IPX7. D hatte die Uhr bei seinem Strandurlaub im Juli 2014 seinen bisherigen Gewohnheiten entsprechend zum Schwimmen nicht abgezogen. Ob sie aber länger als 30 Minuten oder tiefer als ein Meter im Wasser war, lässt sich nicht mehr klären. A teilt D Anfang Oktober in einem Schreiben mit, dass die Uhr nicht reparabel sei. Eine Erstattung des Kaufpreises lehnt sie ab, weil – was zutrifft – nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Defekt auf einem Wasserschaden beruht. Für die Rückgabe einer zerstörten Uhr könne D nicht die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Für die Beschädigung der nun wertlosen Uhr habe er einzustehen und müsse sich jedenfalls den Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. D ist außer sich vor Wut. Er besteht weiterhin auf einer Rückzahlung in Höhe von € 600. Zu Recht? Seite 1 von 3 Bearbeitervermerk: Fertigen Sie zur Beantwortung der Fallfrage ein juristisches Gutachten insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus § 12 Abs. 4 Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 24. Juli 2014 ergeben. Das Gutachten ist in Schriftgröße 12, mit einem Zeilenabstand von 1,5 Zeilen und einem einseitigen Korrekturrand von 5 cm auf jedem Blatt abzufassen. Es darf einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten. Die Arbeit ist in schriftlicher und elektronischer Form auf einem physischen Datenträger zu den üblichen Öffnungszeiten abzugeben am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis), SSC Südhof, Universitätsstraße 22a, 50391 Köln, 2. Etage, Raum 2.201. Alternativ kann sie per Post an das Institut gesendet werden (Postanschrift: Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln). Letzter Abgabetermin ist Montag, der 24. August 2015, 17:00 Uhr. Bei Einsendung per Post entscheidet das Datum des Poststempels. Die nachfolgende „Erklärung zur Hausarbeit“ ist ausgefüllt anzufügen. Voraussetzung für eine Wertung der Arbeit ist die fristgerechte Anmeldung in KLIPS (siehe: www.jura.unikoeln.de/pruefungstermine.html). Seite 2 von 3 Universität zu Köln Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Erklärung zur Hausarbeit Diese Erklärung ist gesondert – nicht eingeheftet! – mit der Hausarbeit abzugeben. Auf der Arbeit sind lediglich Matrikel- und Prüfungsausweisnummer anzugeben. Der Name muss auf diesem Blatt, darf aber nicht auf der Hausarbeit angegeben werden. Die Arbeit darf nicht unterschrieben werden, dieses Blatt muss unterschrieben werden. DIESES ERKLÄRUNG ERSETZT NICHT DIE ERFORDERLICHE PRÜFUNGSANMELDUNG IN KLIPS! Ich, Frau/Herr stud. iur. _________________________________________________, Matrikelnummer |____|____|____|____|____|____|____| Prüfungsausweisnummer |____|____|____|____|____| (erste 5 Ziffern, etwa 01234) habe unter meiner Matrikel- und Prüfungsausweisnummer eine häusliche Arbeit im Bürgerlichen Recht / Öffentlichen Recht / Strafrecht als Teil der Zwischenprüfung („kleine Hausarbeit“) als Zulassungsvoraussetzung zur Schwerpunktprüfung („große Hausarbeit“) bei _____________________________________________ Name des Prüfers oder der Prüferin im Sommersemester/Wintersemester 20 |____|____|/|____|____|, zu der ich mich zuvor über das Prüfungsamt (KLIPS) angemeldet habe, eingereicht, die ich selbst und ohne unzulässige fremde Hilfe erstellt habe. Die Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Arbeit und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten – Amtliche Mitteilungen 24/2011 (einsehbar über http://www.jura.uni-koeln.de/rechtliche_grundlagen.html) – habe ich zur Kenntnis genommen. Mir ist bewusst, dass Täuschungen in Hochschulprüfungen gemäß § 63 Absatz 5 HG NRW mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. _______________________ ________________________ Ort, Datum, Unterschrift Internet: www.jura.uni-koeln.de/pruefungsamt.html • E-Mail: [email protected] Übrigens: Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter http://www.jura.uni-koeln.de/faq.html Seite 3 von 3
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