Sachverhalt Große Zwischenprüfungshausarbeit 2015 SV-1

SoSe 2015 – Prof. Dr. C. Nestler
Universität zu Köln – Seite 1
Große Zwischenprüfungshausarbeit
I. Materiell-rechtlicher Teil
Familie Freundlich erscheint als eine nach außen glückliche Familie. Der 18 jährige Sohn
Timo (T) sowie dessen jüngerer Bruder (6 Jahre) Alfred (A) leben mit ihren Eltern V und M
in einem Kölner Vorort. V, ein ehemals erfolgreicher Gewichtsheber, betreibt seit dem Ende
seiner Sportkarriere einen kleinen Sportladen. Seinem geschäftlichen Misserfolg und daraus
resultierenden Eheproblemen begegnet er mit alltäglichem Alkoholkonsum.
Hierbei beschimpft V den T zunehmend wegen Belanglosigkeiten, nach kurzer Zeit verprügelt er ihn sogar regelmäßig. Eines Abends schlägt V dem T hierbei derart stark auf den Kopf,
dass dieser einen Hörschaden davonträgt. V droht dem T, er und sein Bruder würden „es stark
bereuen“, sollte T jemandem von dem Vorfall erzählen. Die M unternimmt nichts, trotz ihrer
Kenntnis vom Geschehen aus Angst vor ihrem Mann. Seine Freunde glauben T’s verzweifelten Erzählungen von den Gewaltausbrüchen seines Vaters nicht, da sie diesen nur als freundlichen und „coolen“ Vater kennen. Auch Gespräche des T mit seinen Lehrern haben keinen
Erfolg.
Um sich gegen die Übergriffe des Vaters wehren zu können, meldet sich T deshalb bei einer
Karateschule an. Deren Trainer und Leiter Harro (H) wird schnell zu seiner Vertrauensperson,
der T ausführlich über sein Leid und den tiefen Hass gegenüber seinem Vater berichtet. Innerhalb kurzer Zeit lernt T die Grundlagen der Kampfsportart, sowie einige gefährliche Techniken, die bei entsprechender Anwendung auch tödlich sein können. Da T immer wieder darüber redet, dass er dem V „den Tod wünscht“ und ihn „bald fertig machen will“, hält der H es
für ernsthaft möglich, dass T die erlernten Techniken in absehbarer Zeit nicht nur zur Selbstverteidigung anwenden könnte. Dennoch bringt er ihm weitere gefährliche Schläge bei.
Die Situation im Hause der Familie Freundlich verschlechtert sich zunehmend. V verprügelt
T und M, die in ständiger Angst und Verzweiflung leben, nun täglich. Auch A wird nicht
mehr von V verschont. Eines Abends steht V wieder unter starkem Alkoholeinfluss und beschwert sich über den „miesen Fraß“. Deshalb schlägt er die M, die eine stark blutende Platzwunde am Kopf erleidet. T versucht dazwischen zu gehen, wird aber von V auf den Boden
gestoßen, festgehalten und ins Gesicht geschlagen. Nur durch Glück schafft er es, sich zu befreien und in seinem Zimmer in Sicherheit zu bringen. Nach einer Weile beschließt er, den V
zur Rede zu stellen und ein für alle Mal das Martyrium der Familie zu beenden, obwohl er
immer noch große Angst vor dem V hat. Zwischenzeitlich hatte der V noch einige Kölsch zu
sich genommen und war auf der Wohnzimmercouch vor dem Fernseher eingeschlafen. Als T
ins Wohnzimmer kommt und den V dort schlafend vorfindet, versetzt er dem V einen gezielten Karate-Handschlag an die Schläfe, der zu dessen sofortigen Tod führt.
Prüfen Sie die Strafbarkeit des T und des H nach §§ 211, 212 StGB.
Bitte wenden!
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II. Prozessrechtlicher Teil
M wird im späteren Ermittlungsverfahren gegen T als einzige Tatzeugin ein Mal von einem
Polizeibeamten und zwei Mal von dem Ermittlungsrichter vernommen. Bei der ersten richterlichen Vernehmung wird sie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt, anders als bei
den beiden anderen Vernehmungen. Dabei sagt M jedes Mal umfassend aus. In der Hauptverhandlung macht sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Als das Gericht ihre
Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren einführen will, widerspricht die Verteidigerin des T.
u.a. deswegen, weil der M bei ihren Vernehmungen nicht bewusst war, dass das Gericht auch
dann, wenn die M in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
machen würde, ihre Aussage verwerten könne.
Kann das Gericht die Aussagen der M in die Hauptverhandlung einführen und verwerten?
Aufgabe: Die Fragestellung zum materiell-rechtlichen Teil ist gutachterlich zu lösen. Die
Bearbeitung des prozessrechtlichen Teils kann frei formuliert werden.
Abgabe: spätestens am 21.9.2015 im ISS innerhalb der regulären Öffnungszeiten, ausgedruckt und in elektronischer Form auf einem Speichermedium (CD, DVD, USB-Stick), einschließlich der Erklärung zur Hausarbeit (s.u.); bei postalischer Übersendung gilt das Datum
des Poststempels.
Bearbeitungshinweis: maximal 20 Seiten, zuzüglich Deckblatt, Sachverhalt, Gliederung und
Literaturverzeichnis; 1/3 Rand (insgesamt); Schriftart Times New Roman; Schriftgrad 12
Punkt; 1,5 Zeilenabstand; Blocksatz; wird der festgelegte Umfang überschritten, kann das
notenmindernd berücksichtigt werden (§ 33 Abs. 4 StudPrO).
Universität zu Köln
Prüfungsamt der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät
Erklärung zur Hausarbeit (§ 21 Satz 2 StudPrO)
Diese Erklärung ist gesondert – nicht eingeheftet! – mit der Hausarbeit abzugeben.
Auf der Arbeit sind lediglich Matrikel- und Prüfungsausweisnummer anzugeben.
Der Name muss auf diesem Blatt, darf aber nicht auf der Hausarbeit angegeben werden.
Die Arbeit darf nicht unterschrieben werden, dieses Blatt muss unterschrieben werden.
DIESES ERKLÄRUNG ERSETZT NICHT DIE ERFORDERLICHE PRÜFUNGSANMELDUNG IN KLIPS!
Ich, Frau/Herr stud. iur. _________________________________________________,
Matrikelnummer
|____|____|____|____|____|____|____|
Prüfungsausweisnummer |____|____|____|____|____| (erste 5 Ziffern, etwa 01234)
habe unter meiner Matrikel- und Prüfungsausweisnummer eine häusliche Arbeit
im
Bürgerlichen Recht /
Öffentlichen Recht /
Strafrecht
als Teil der Zwischenprüfung („kleine ZP-Hausarbeit“)
als Teil der Zwischenprüfung („große ZP-Hausarbeit“)
als Zulassungsvoraussetzung zur Schwerpunktprüfung („Fortgeschrittenen-HA“)
bei _____________________________________________
Name des Prüfers oder der Prüferin
im Sommersemester/Wintersemester 20 |____|____|/|____|____|,
zu der ich mich zuvor über das Prüfungsamt (KLIPS) angemeldet habe, eingereicht,
die ich selbst und ohne unzulässige fremde Hilfe erstellt habe.
Die Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Arbeit und zum Umgang
mit wissenschaftlichem Fehlverhalten – Amtliche Mitteilungen 24/2011 (einsehbar über
http://www.jura.uni-koeln.de/rechtliche_grundlagen.html) – habe ich zur Kenntnis genommen.
Mir ist bewusst, dass Täuschungen in Hochschulprüfungen gemäß § 63 Absatz 5 HG NRW mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
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Ort, Datum,
________________________
Unterschrift
Internet: www.jura.uni-koeln.de/pruefungsamt.html • E-Mail: [email protected]
Übrigens: Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter http://www.jura.uni-koeln.de/faq.html