Dienstvereinbarung zur Einführung der leistungsbezogenen Bezahlung nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD (VKA) Zwischen dem Bürgermeister der Stadt Detmold und dem Personalrat der Stadt Detmold wird folgendes vereinbart: Präambel Die leistungsbezogene Bezahlung soll dazu beitragen, die Effizienz und die Effektivität in der Stadtverwaltung Detmold zu stärken und die städtischen Dienstleistungen weiter zu verbessern. Zugleich soll die Motivation und die Eigenverantwortung aller Mitarbeitenden und die Führungskompetenz aller Führungskräfte gestärkt werden. Bei der Anwendung dieser Dienstvereinbarung ist die Diskriminierungsfreiheit, die Transparenz und die Chancengerechtigkeit sicherzustellen, insbesondere bei der Bewertung. Bei der Gestaltung der Leistungsanforderung und bei der Vereinbarung von Zielen ist dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung zu tragen und das Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter sind die wertvollste Ressource der Stadt Detmold. Inhalt: §1 Ziel und Geltungsbereich Seite 2 §2 Grundsätze Seite 2 §3 Betriebliche Kommission (BK) Seite 3 §4 Leistungsentgeltbudget Seite 4 §5 Instrumente der Leistungsfeststellung Seite 4 §6 Systematische Leistungsbewertung Seite 5 §7 Zielvereinbarung Seite 6 §8 Berechnung des Leistungsentgeltes und Auszahlungsregelungen Seite 7 §9 Bewerter/innen und Bewertungsablauf Seite 8 § 10 Bewertungskonferenz Seite 9 § 11 Beschwerden gegen die Leistungsentgeltvergabe Seite 10 § 12 Information und Schulung Seite 10 § 13 Sonderregelungen Seite 10 § 14 Dokumentation Seite 12 § 15 Evaluation und Controlling des Leistungsentgeltsystems Seite 12 § 16 Schlussbestimmungen Seite 13 DV LOB Stand 20.06.2007 1/13 §1 Ziel und Geltungsbereich (1) In dieser Dienstvereinbarung regeln Verwaltungsleitung und Personalrat die Vergabe von Leistungsentgelt nach § 18 VKA TVöD für alle Beschäftigten, die unter den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) fallen, mit dem Ziel, • • • die Effektivität und Effizienz der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und zu sichern die Motivation und Eigenverantwortung zu stärken und die Führungskompetenz zu stärken. (2) Für die ehemals nach BMTG Beschäftigten wird ein Teilbudget gebildet. Das enthält den tariflichen Vomhundertsatz der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres dieser Beschäftigtengruppe sowie den verbleibenden Differenzbetrag zwischen dem im Kalenderjahr 2006 gem. § 4 Abs. 4 BZT-G/NRW bereitgestellten Finanzvolumen für ehemalige Leistungszuschläge und den jeweils ausgezahlten Besitzstandszulagen nach Absatz 3 Satz 1 bis zum 31.12.2015. (3) Die Regelungen für Beamtinnen und Beamte werden gesondert vereinbart. §2 Grundsätze (1) Leistungsentgelte können als Zulage oder Prämie geleistet werden – sowohl für Einzelleistungen als auch für Team- bzw. Gruppenleistungen. Die Dienstvereinbarung sieht vorerst eine Gewährung von Leistungsentgelten als Prämie vor. Dies kann von der Verwaltungsleitung und Personalrat durch eine Veränderung der Dienstvereinbarung geändert werden, wenn sich das Gesamtvolumen für die Leistungsentgelte erhöht. (2) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsentgelt trifft die Verwaltungsleitung auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung. Sie kann diese Entscheidung auf andere Führungsebenen (Fachleiterbereichsleitungen, Teamleitungen) bis auf Widerruf delegieren. (3) Eine möglichst objektive, transparente und gerechte Leistungsfeststellung ist die Basis der Vergabe von Leistungsentgelt. (4) Die Leistungsfeststellung geschieht jährlich im Rahmen der Mitarbeiter/innengespräche. Sie finden in einem zeitlichen Korridor vom 01.01. bis 31.03. jeden Jahres in allen Fach- und Sonderbereichen statt. (5) Das Leistungsentgeltsystem wird als „lernendes System“ etabliert, d.h. zum Ende des jeweiligen Bewertungszeitraumes werden die Erfahrungen mit dem Leistungsentgeltsystem durch die Betriebliche Kommission evaluiert. Auf der Basis der Ergebnisse werden einvernehmlich Entscheidungen zur Weiterentwicklung getroffen. (6) Die Mitbestimmungstatbestände des Personalrats nach LPVG / NW bleiben unberührt. DV LOB Stand 20.06.2007 2/13 §3 Betriebliche Kommission (BK) (1) Die Verwaltungsleitung bildet unter Beteiligung des Personalrates eine betriebliche Kommission (BK) zur Erfüllung der im § 18 Abs. 7 TVöD aufgeführten Aufgaben: • Entwicklung und Einführung des betrieblichen Systems, • Entwicklung und ständiges Controlling des betrieblichen Systems, • Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden, die sich ausschließlich auf Mängel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen • Erarbeitung von Empfehlungen an die Betriebsparteien zur Korrektur des Systems (2) Der BK gehören an: 4 Personen, benannt durch die Verwaltungsleitung, um den Arbeitgeber zu vertreten, 4 Personen, benannt durch den Personalrat, um diesen zu vertreten. Die Mitglieder der BK stehen in einem aktiven Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber. (3) Der Vorsitz der BK alterniert jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, wobei die Benennung durch die jeweilige Seite erfolgt. Wenn eine der Seiten den Vorsitz innehat, stellt die jeweils andere Seite den stellvertretenden Vorsitz. (4) Zur Sicherstellung ihres Auftrages sind der BK alle Systemauswertungen ohne individuellen Personenbezug (z.B. Häufigkeitsverteilungen von skalierten Leistungsausprägungen, Statistiken zur Leistungsentgeltverteilung) vorzulegen. Die Kommission kann auch eigene derartige Auswertungen vornehmen. (5) Die BK behandelt Beschwerden von Beschäftigten nach Abs. 1, die innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme der Bewertung bei ihr eingereicht werden und die sich auf Mängel des Systems oder seiner Anwendung beziehen. Dabei kann sie sich von der beschwerdeführenden Person, von den jeweils zuständigen Bewerter/innen und von der Verwaltungsleitung persönlich oder schriftlich berichten lassen. (6) Die BK erarbeitet die Vorschläge an die Verwaltungsleitung, wie in Bezug auf die einzelnen Beschwerden vorzugehen ist. (7) Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. Folgt der Arbeitgeber nicht dem Vorschlag der Betrieblichen Kommission, hat er seine Gründe darzulegen. (8) Die Einhaltung der Rechte der Gleichstellungsstelle auf frühzeitige und umfassende Information und Beteiligung werden gewährleistet. DV LOB Stand 20.06.2007 3/13 §4 Leistungsentgeltbudget (1) Die Verwaltungsleitung stellt jährlich das nach § 18 VKA TVöD für das Leistungsentgelt verfügbare Budget fest und informiert hierüber die BK. (2) Die Auszahlung der Leistungsentgelte erfolgt, • • auf der Basis von 4 Bewertungsstufen (vgl. § 6 Punkt 2), auf der Basis von 4 Stufen der Zielerreichung (vgl. § 7 Punkt 3). (3) Die auf Basis eines jährlich verfügbaren Budgets vergebenen Leistungsentgelte werden als Leistungsprämie zum Abschluss des Bewertungszeitraumes bis Ende Mai eines jeden Jahres ausgezahlt. (4) Etwaige Nachzahlungen (z.B. wegen erfolgreicher Beschwerden) werden aus dem Budget des Folgejahres vorgenommen. (5) Soweit Reste im Budget verbleiben, werden sie auf das Folgejahr übertragen. §5 Instrumente der Leistungsfeststellung (1) Es gibt zwei Instrumente der Leistungsfeststellung – die systematische Leistungsbewertung und die freiwillige Zielvereinbarung: • • • • • Die systematische Leistungsbewertung beruht auf einer Feststellung der Leistung nach den Aufgaben, die dem Arbeitsplatz zugrunde liegen sowie nach Merkmalen der Leistung, die für möglichst alle Arbeitsplätze bzw. bereiche gelten sollen. Die Zielvereinbarung basiert auf einer Feststellung der Leistung nach Zielen, wobei die Ziele für den jeweiligen Arbeitsplatz bzw. -bereich spezifisch sind. Die beiden Varianten können auch kombiniert werden. Für die Leistungsfeststellung dürfen nur Ziele und Merkmale herangezogen werden, die auf die auszuübende Tätigkeit der Beschäftigten bezogen sind, von ihnen zu beeinflussen und in der regelmäßigen Arbeitszeit zu erreichen sind. Die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen sind im Formblatt zu formulieren. Die beiden Varianten können auch kombiniert werden. Es ist eine Auszahlung der Leistungsentgelte optional auf der Basis von Zielvereinbarungen, Leistungsbewertung oder einer Kombination von Zielvereinbarung und Leistungsbewertung möglich. (2) Erklären der/die Beschäftigte oder eine Gruppe/Team von Beschäftigten bzw. die jeweilige Führungskraft den Wunsch nach Leistungsfeststellung durch die Vereinbarung von Zielen, ist die Möglichkeit zum Abschluss einer Zielvereinbarung zu prüfen. Kommt keine Zielvereinbarung auf freiwilliger Basis zu Stande, erfolgt eine Leistungsfeststellung über die systematische Leistungsbewertung. DV LOB Stand 20.06.2007 4/13 (3) Die Leistungsfeststellung erfolgt mit Hilfe eines Bewertungsbogens für Zielvereinbarung, für Leistungsbewertung, für eine Kombination (Anlage 1). Die im Bewertungsbogen enthaltenen Merkmale bzw. Ziele sind mit Blick auf die konkreten Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zu gewichten, wobei die Summe der Gewichte 100 ergeben muss. §6 Systematische Leistungsbewertung (1) Grundlage der systematischen Leistungsbewertung sind die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die konkreten Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz werden von der zuständigen Führungskraft im Rahmen der Mitarbeitergespräche zu Beginn der Bewertungsperiode mit dem/der Mitarbeiter/in besprochen. Daraus werden gemeinsam die wichtigsten für die systematische Leistungsbewertung zu bewertenden Aufgaben festgelegt Die systematische Leistungsbewertung erfolgt auf der Basis folgender Leistungsmerkmale: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Verhalten gegenüber der Bürgerschaft und Kundschaft Qualität der Leistungsergebnisse Quantität der Leistungsergebnisse Wirtschaftlichkeit Zusammenarbeit (im Team, Fachbereich, fachbereichsübergreifend) Führung (ausschließlich bei Führungskräften zu bewerten!) Ziel des § 18 TVöD ist es, die Qualität, Effizienz und Effektivität der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und zu sichern, deshalb sind solche Aufgaben festzulegen, in denen eine Verbesserung bzw. Sicherung zu erzielen ist. Die für die Verbesserung der Aufgaben relevanten Leistungsmerkmale werden konkretisiert und es wird eine Gewichtung vorgenommen, die im Bewertungsbogen festgehalten wird. Ebenso die erforderlichen Rahmenbedingungen. Gegebenenfalls sind gesonderte produkt- bzw. teambezogene Prozesse zur Konkretisierung der Leistungsmerkmale – im Sinne einheitlicher Qualitätsstandards - für die jeweiligen Aufgabenbereiche erforderlich. (2) Um eine möglichst differenzierte Bewertung zu sichern, sind die folgenden vier Bewertungsstufen zu verwenden: 0: 1: 2: 3: 4: (3) erbringt die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung trägt darüber hinaus hin und wieder zur Leistungsverbesserung bei trägt darüber hinaus häufig zur Leistungsverbesserung bei trägt darüber hinaus fast immer zur Leistungsverbesserung bei trägt darüber hinaus durchgängig zur Leistungsverbesserung bei Die Mitarbeiter/innen erhalten zeitnah im Laufe des Bewertungszeitraums eine Rückmeldung von der Führungskraft zum Stand der Leistungsbewertung, insbesondere wenn die Leistungsverbesserung nicht zu erkennen ist. DV LOB Stand 20.06.2007 5/13 §7 Zielvereinbarung (1) Neben der systematischen Leistungsbewertung kann die Leistungsfeststellung auch über die Vereinbarung von Zielen erfolgen. Die Ziele müssen sich auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes beziehen und eine Verbesserung von Qualität, Effektivität und Effizienz der Dienstleistung der Verwaltung beinhalten. Es wird empfohlen zum Zweck der Übersichtlichkeit nicht mehr als 3 - 5 Ziele zu vereinbaren. Sollte die Leistungsfeststellung nur auf der Basis von Zielvereinbarung erfolgen, dann müssen diese Ziele mindestens 70 % der Anforderungen an den Arbeitsplatz abdecken. (2) Rechtzeitig vor Beginn der Mitarbeitergespräche werden die Mitarbeiter/innen durch die verantwortlichen Führungskräfte über die Fachbereichsziele, Produktziele und besondere Schwerpunktsetzungen im Bewertungszeitraum informiert. (3) Eine Zielvereinbarung kommt nur auf freiwilliger Basis zwischen Führungskraft und Mitarbeiter/innen zu Stande. (4) Die vereinbarten Ziele sind entsprechend nachfolgendem Zielerreichungsgrad zu differenzieren: 0: 1: 2: 3: 4: Ziel zu 0 % erreicht Ziel zu 30 % erreicht Ziel zu 60 % erreicht Ziel zu 90 % erreicht Ziel zu 120 % erreicht (5) Die Form der Zielvereinbarung der Einzelziele ist durch das Formblatt in Anlage 2 festgelegt. Hier ist auch festzulegen, wie die Zielerreichung belegt werden soll (Daten, Kennzahlen). (6) Im Falle der Vereinbarung überjähriger Ziele sind jeweils Zwischenziele festzulegen, welche dann die Basis für die jährliche Leistungsfeststellung bilden und den nach einem Jahr zu erreichenden Zielerreichungszustand markieren. (7) Während des Zielvereinbarungszeitraumes ist eine Verständigung zwischen Führungskraft und Mitarbeiter/in über den Stand der Zielerreichung herzustellen. Insbesondere bei relevanten Änderungen, die die Zielerreichung gefährden ist sofort eine Verständigung erforderlich, ob und wie das Ziel zu erreichen ist und ggf. eine Zielkorrektur vorzunehmen. (8) Team- bzw. Gruppenziele: Ziele können auch mit dem gesamten Team bzw. nur mit einer Gruppe von Mitarbeiter/innen eines Teams vereinbart werden. Dies bietet sich an, wenn Mitarbeiter/innen bzw. Teams gleiche Aufgaben bearbeiten. Eine Zielvereinbarung mit dem gesamten Team bzw. einer Gruppe von Mitarbeiter/innen des Teams kommt zustande, wenn sich alle Beteiligten und die Führungskraft für den Abschluss der Team- bzw. Gruppenzielvereinbarung entscheiden. Werden in einem Team bzw. mit einer Gruppe von Mitarbeiter/innen des Teams nur Zielvereinbarungen abgeschlossen, so müssen sich die Beteiligten beim DV LOB Stand 20.06.2007 6/13 Abschluss der Zielvereinbarung über die Vergabe (Wie viel an wen) des Leistungsentgeltes verbindlich verständigen. §8 Berechnung des Leistungsentgeltes und Auszahlungsregelungen (1) Bei der Leistungsfeststellung übernehmen die Führungskräfte eine hohe Verantwortung für eine möglichst objektive und gerechte Bewertung. Insbesondere ist eine differenzierte Verteilung in der Bewertung sicher zu stellen. Es wird ein Beteiligung von ca. 75 % der tariflich Beschäftigten an der Verteilung des Leistungsentgeltes angenommen. (2) Aus allen Einzelwerten der Leistungsmerkmale und/oder Einzelziele wird für jeden Beschäftigten ein Gesamtwert ermittelt: indem die Einzelwerte der Leistungsmerkmale und/oder Einzelziele aus der Summe des Gewichtes der Merkmale in % mal Punktzahl errechnet wird. Die Einzelwerte werden addiert und bilden den Gesamtwert. Der Gesamtwert wird bis auf eine Nachkommastelle genau berechnet und kann zwischen 0,0 und 4,0 variieren. (3) Bei der Leistungsfeststellung gelten hinsichtlich der dargestellten Skala der systematischen Leistungsbewertung bzw. Zielvereinbarung folgende Punktwerte auf den unterschiedlichen Stufen: Leistungsbewertungsskala: • 0,0 erbringt die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung • von 0,10 bis 0,99 trägt darüber hinaus hin und wieder zur Leistungsverbesserung bei • von 1,00 bis 1,99 trägt darüber hinaus häufig zur Leistungsverbesserung bei • von 2,00 bis 2,99 trägt darüber hinaus fast immer zur Leistungsverbesserung bei • von 3,00 bis 4,00 trägt darüber hinaus durchgängig zur Leistungsverbesserung bei Zielvereinbarungsskala: • 0,0 zu 0 % Ziel erreicht • von 0,10 bis 0,99 zu 30 % Ziel erreicht • von 1,00 bis 1,99 zu 60 % Ziel erreicht • von 2,00 bis 2,99 zu 90 % Ziel erreicht • von 3,00 bis 4,00 zu 120 % Ziel erreicht (4) Ein Leistungsentgelt wird erst ab einem Bewertungsergebnis mit Gesamtwert von 1,0 gezahlt. Bei den verschiedenen Punktwerten wird ein unterschiedlich hohes Leistungsentgelt gezahlt. • Bewertungsergebnis • Bewertungsergebnis DV LOB Stand 20.06.2007 ab 1,00 ab 2,00 Stufe 1 (Faktor 1) Stufe 2 hier wird der Betrag von Stufe 1 verdoppelt (Faktor 2) 7/13 • Bewertungsergebnis ab 3,00 Stufe 3 hier wird der Betrag von Stufe 1 verdreifacht (Faktor 3) (5) Bei einem Team- bzw. Gruppenziel, das weniger als 70% der Aufgabe umfasst, wird das Ziel des Teams bzw. der Gruppe bewertet und das Ergebnis auf die Einzelbewertung der jeweiligen Mitarbeiter/innen übertragen. (6) Für die Berechnung der Leistungsbezogenen Bezahlung sind folgende Rechengrößen zu ermitteln: - Stellenanteile pro Bewertungsstufe - Rechengröße „Stellenanteile“ - Budget pro Bewertungsstufe - Ergebnis pro Vollzeitstelle je Bewertungsstufe Es wird eine Liste aller Mitarbeiter/innen mit Teilzeitfaktor und der erreichten Punktzahl erstellt. Stellenanteile pro Bewertungsstufe Es erfolgt die Zuordnung zur Bewertungsstufe anhand der Punktzahl des/r Mitarbeiters/in. Es ergibt sich die Summe der vollzeitverrechneten Stellenanteile pro Bewertungsstufe. Rechengröße „Stellenanteile“ Stellenanteil pro Bewertungsstufe multipliziert mit dem einfachen, zweifachen und dreifachen Satz (Faktor). Hieraus ist die Summe zu ziehen. Stellenanteil x Faktor Budget pro Stufe Das zu verteilende Gesamtbudget wird nunmehr durch die oben ermittelte Summe der Rechengröße „Stellenanteile“ dividiert und mit der Rechengröße „Stellenanteile“ pro Bewertungsstufe multipliziert. Gesamtbudget x Stellenanteil pro Bewertungsstufe Rechengröße Stellenanteile Ergebnis pro Vollzeitstelle je Bewertungsstufe Das Budget pro Bewertungsstufe wird nunmehr durch den Stellenanteil pro Bewertungsstufe dividiert. Das Ergebnis ist der Auszahlungsbetrag pro Vollzeitstelle. Budget pro Bewertungsstufe Stellenanteil pro Bewertungsstufe Zur Auszahlung gelangt der individuelle Stellenanteil einer/s jeden Beschäftigten. §9 Bewerter/innen und Bewertungsablauf (1) Die Leistungsfeststellung bzw. Zielerreichung erfolgt durch die direkten bzw. disziplinarischen Vorgesetzten. Bewerter/innen für die Fachbereichsleitungen /Sonderbereiche ist der DV LOB Stand 20.06.2007 8/13 Verwaltungsvorstand. Bewerter/innen fertigen bis zum jährlichen Stichtag 30.11. jeden Jahres die Bewertungsentwürfe für ihre Mitarbeiter/innen auf den Bewertungsbögen entsprechend Anlagen. (2) Die Aufgaben der Bewerter/innen sind: • • • • • • Arbeitsplatzbezogene Konkretisierung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Gespräch mit den zu bewertenden Mitarbeiter/innen und ggf. Vereinbarung und Gewichtung der konkreten arbeitsplatzbezogenen Einzelziele. Angemessene Berücksichtigung der Leistungsbedingungen Systematische Beobachtungen und Einschätzungen der Leistungsentwicklung und /oder Zielerreichung am Arbeitsplatz bzw. im Arbeitsbereich sowie unterjähriges Feedback der Beobachtungs- und Einschätzungsergebnisse an die Mitarbeiter/innen Fertigen der Bewertungsentwürfe und Ermittlung der Gesamtpunktzahl je Mitarbeiter Teilnahme an den jeweiligen Bewertungskonferenzen Durchführung der Bewertungsgespräche, wobei Zielvereinbarungsgespräch für das Folgejahr und Bewertungsgespräch für das abgelaufene Jahr in einem Gespräch zusammengefasst werden können. (3) Die Bewertungsentwürfe werden der Leitung des Bewertungsbereiches vorgelegt. Die Leitung des Bewertungsbereiches erstellt eine Verteilungsübersicht entsprechend § 10 Punkt 3. (4) Die Bewertungskonferenz entsprechend § 10 wird durchgeführt. Auf der Basis der Festlegungen der Bewertungskonferenz werden die abschließenden Bewertungen erstellt. (5) Auf der Basis der jetzt konkret feststehenden Bewertungen wird die Gesamtpunktzahl je Mitarbeiter/in ermittelt. (6) Auf der Basis der konkret feststehenden Höhe der Leistungsentgelte bzw. der persönlichen Gesamtpunktzahl Bewerter/innen die Bewertungsgespräche mit ihren Mitarbeitern. § 10 Bewertungskonferenz (1) Die Teilnehmer/innen der Bewertungskonferenz sind grundsätzlich die direkten Vorgesetzten, die Leitungen der Bewertungsbereiche, die Personalvertretung, die Gleichstellung und die Personal- und Organisationsentwicklung. (2) Für die verschiedenen Hierarchieebenen finden entsprechende Bewertungskonferenzen statt • Für die Mitarbeiter/innen die direkten Vorgesetzten (Teamleitungen) und die Fachbereichsleitungen sowie die Personalvertretung, die Gleichstellung, Personal- und Organisationsentwicklung • Für die Bewertung der Teamleitungen DV LOB Stand 20.06.2007 individuellen führen die 9/13 • die Fachbereichsleitungen, Vertreter des Vorstandes, Personalvertretung, Gleichstellung, Personal- und Organisationsentwicklung Für die Bewertung der Fachbereichsleitungen der Verwaltungsvorstand In den ersten zwei Jahren findet die Bewertungskonferenz mit externer Moderation/Beratung statt. (3) Aufgabe der Bewertungskonferenz ist: • • • • Gewährleistung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe Gewährleistung einer Verteilungsgerechtigkeit nach Geschlecht Entgeltgruppe Vollzeit/Teilzeit Ergebnis der Leistungsskalen Frühzeitiges Erkennen und Beheben von Problemen bzw. Ungerechtigkeiten ggfs. Anpassung der Bewertungsentwürfe § 11 Beschwerden gegen die Leistungsentgeltvergabe (1) Sofern Mitarbeiter/innen mit der erfolgten Bewertung nicht einverstanden sind, gelten die in Konfliktfällen üblichen anzusprechenden Führungsebenen. Ein Konflikt ist innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Bewertung der Führungskraft zu melden. Im Konfliktfall kann eine Person des Vertrauens oder der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung oder die Gleichstellungsstelle hinzu gezogen werden. § 12 Information und Schulung (1) Alle Mitarbeiter/innen werden ausführlich schriftlich und mündlich über die Dienstvereinbarung und deren Umsetzung persönlich und in den Fachbereichen informiert. (2) Zur Sicherung einer möglichst gerechten, objektiven und transparenten Leistungsfeststellung werden alle Führungskräfte, die Bewertungen vornehmen, verpflichtet, an entsprechend stattfindenden Schulungen teilzunehmen. Im Rahmen der Schulung werden mögliche Bewertungs- und Verteilungsprobleme aufgezeigt, dazu gehören auch geschlechtsbezogene Beurteilungsfehler und benachteiligungsgefährdete Gruppen. (3) Eine entsprechende Qualifikation der Referenten/Referentinnen ist sicher zu stellen. § 13 Sonderregelungen (1) Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn der/die Beschäftigte während des Leistungszeitraumes weniger als 3 Kalendermonate tatsächlich tätig war. DV LOB Stand 20.06.2007 10/13 Beschäftigte, für die gemäß Satz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten kein Leistungsentgelt. (2) Bestand nicht während des gesamten Leistungszeitraumes ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt. (3) Soweit Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD-AT für mehr als 6 Wochen im Leistungszeitraum gezahlt wurde, wird das Leistungsentgelt entsprechend der Regelung in Abs. 2 gekürzt. (4) Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft oder Veränderungen im Aufgabenzuschnitt soll die Leistungsfeststellung durch Zwischenergebnis festgehalten werden, soweit die jeweilige Beschäftigungsdauer 3 Monate erreicht hat. (5) Im Fall der Personalgestellung ist grundsätzlich in den Personalgestellungsverträgen eine Regelung aufzunehmen, wonach der übernehmende Betrieb eine Leistungsfeststellung nach dieser Dienstvereinbarung erstellt. Im Einzelfall kann im Hinblick auf die Anzahl der Personalgestellungsverträge es dem übernehmenden Betrieb nicht zumutbar sein, die Leistungsbewertung nach den Kriterien dieser Dienstvereinbarung vorzunehmen. Soweit dies der Fall ist, erfolgt die Bezahlung in Höhe des Durchschnittsbetrages des Leistungsentgeltes. Dies gilt auch dann, wenn aus anderen Gründen eine Vereinbarung mit dem übernehmenden Betrieb nicht geschlossen wurde. (6) Personalratsmitglieder und Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung, die mindestens 50 % in ihrer Tätigkeit freigestellt sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des durchschnittlichen Leistungsentgeltes. Für Personalratsmitglieder, die weniger als 50 % freigestellt sind, erfolgt die Leistungsfeststellung auf der Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. (7) Die Regelung des Abs. 6 gilt für die Gleichstellungsbeauftragte, die / den Datenschutzbeauftragte/n entsprechend, wobei nicht der Umfang der Freistellung sondern der Stellenanteil an der individuell vereinbarten Arbeitszeit für die vorbezeichnete Aufgabe maßgeblich ist. (8) Leistungsgeminderte nehmen an der Leistungsbewertung teil. Die Leistungsminderung ist bei der Leistungsbemessung angemessen zu berücksichtigen. (9) Für Teilzeitkräfte wird das Leistungsentgelt anteilig im Verhältnis regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit zur individuellen Arbeitszeit gezahlt. (10) Im Fall der Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt anteilig entsprechend der getroffenen Vereinbarung entsprechend den Regelungen für Teilzeitkräfte gezahlt. Die Zahlung wird in der Freistellungsphase auf der Basis der letzen durchgeführten Leistungsbewertung fortgesetzt. DV LOB Stand 20.06.2007 der 11/13 § 14 Dokumentation (1) Die Ergebnisse der Systematischen Leistungsbewertung und der Zielerreichung werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt. Gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz werden eingehalten. (2) Die Ergebnisse der Systematischen Leistungsbewertung sowie die Zielvereinbarung/Zielerreichung/unterjährige Zielkorrektur werden in schriftlicher Form (vorgesehene Formulare) in die Personalakte für 3 Jahre aufgenommen. Eine Kopie erhält der/die Mitarbeiter/in. In Kopie können die Unterlagen durch die Führungskräfte längstens drei Jahre unter Verschluss aufbewahrt werden. Eine Verwendung ist nur im Sinne der Dienstvereinbarung gestattet. § 15 Evaluation und Controlling des Leistungsentgeltsystems (1) Für die Auszahlung der Leistungsentgelte führen die Fachbereiche eine Tabelle (siehe Anlage), die die Organisationseinheit Personal und Organisation unaufgefordert zum 31.03. eines Jahres erhält. Diese erstellt daraus eine Gesamtübersicht, ermittelt den Gesamtpunktwert sowie die Höhe der Leistungsentgelte der Stufe 1-3 und leitet dies an die BK und an die Gleichstellungsstelle weiter. (2) In den Fachbereichen werden nach einem einheitlichen Muster folgende Auswertungen erstellt: Anzahl der abgeschlossenen Zielvereinbarungen und der Ergebnisse der Zielerreichungen differenziert nach Geschlecht, Entgeltgruppe, Teilzeit/Vollzeit • Anzahl der vergebenen Stufen der Zielerreichung differenziert nach Geschlecht, Entgeltgruppe, Teilzeit/Vollzeit • Anzahl der Systematischen Leistungsbewertungen und der vergebenen Stufen differenziert nach Geschlecht, Entgeltgruppe, Teilzeit/Vollzeit • Auf die jeweilige Anzahl der vergebenen Stufen eine Verteilungsübersicht nach den Kriterien: männlich/weiblich, Entgeltgruppen, Teilzeit/Vollzeitbeschäftigte • Die durchschnittlichen Leistungsentgelte nach den Kriterien männlich/weiblich und Teilzeit/Vollzeit Beschäftigte, auf die § 13 Abs. 1 angewendet wird, sind statistisch ebenfalls nach den o. g. Kriterien zu erfassen. • (3) Die fachbereichsspezifischen Auswertungen zum Leistungsentgelt werden zu einer Gesamtsicht über die Verwaltung zusammengefasst. Dabei erfolgt ebenfalls eine Differenzierung nach den unter Abs. 2 genannten Kriterien. Der Personal- und Organisationsbereich erstellt darüber hinaus für jeden Fachbereich und für die Gesamtverwaltung eine Übersicht über die Mitarbeiter/innen, differenziert nach Geschlecht, Entgeltgruppen, Teilzeit/Vollzeit. DV LOB Stand 20.06.2007 12/13 (4) Auf der Grundlage aller Auswertungen entscheidet die BK ggf. über Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Systems, die sie der Verwaltungsleitung vorlegt. Dabei ist im Evaluationsverfahren sicher zu stellen, dass die Gleichstellungsstelle einbezogen wird und die unter Abs. 1-4 genannten Unterlagen zeitnah und vollständig erhält. (5) Sind nach der Bewertung aller Auswertungen grundsätzliche Verteilungsprobleme erkennbar, wird die Betriebliche Kommission umgehend Korrekturen des Systems bzw. der Systembestandteile entwickeln und dem Arbeitgeber vorschlagen. § 16 Schlussbestimmungen (1) Diese Dienstvereinbarung ist jedem Beschäftigten durch Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt im Jahr der Einführung außerdem durch Mitarbeiterrundschreiben. (2) Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung der Dienstvereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich über eine neue Vereinbarung in Verhandlungen zu treten mit dem Ziel, innerhalb einer Frist von sechs Monaten eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen. Eine Nachwirkung wird ausdrücklich ausgeschlossen (3) Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame zu ersetzen. Detmold, 20.06.07 Detmold, 20.06.07 (Heller) Bürgermeister (Dingelmann) Personalrat DV LOB Stand 20.06.2007 13/13
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