Fasching - Rechtsschutz

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Rechtsschutz - www.das.at
21. Jänner 2016
Fasching - Keine Narrenfreiheit bei Kostümen
Wien (APA) - Fasching bedeutet nicht Narrenfreiheit bei der Kostümwahl. Darauf machte der
Rechtsschutzspezialist D.A.S. am Mittwoch in einer Aussendung aufmerksam. Beim Verstoß gegen
gesetzlich verbotene Verkleidungen oder Verletzung des „öffentlichen Anstands“ können Strafen bis zu
2.000 Euro drohen.
So dürfen zum Beispiel echte Polizeiuniformen ausschließlich von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes getragen werden. Der Verstoß stellt laut Sicherheitspolizeigesetz eine
Verwaltungsübertretung dar. Als Folge droht eine Geldstrafe bis zu 500 Euro oder eine Freiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen. „Man sollte darauf achten, dass Kostümuniformen klar als solche erkennbar sind
und es keine Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt“, sagte Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S.
Rechtsschutz AG.
„Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. Je eher eine Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher
provoziert man womöglich gefährliche Situationen“, sagte Kaufmann. Ebenso verboten sind Kostüme
mit rechtsextremem Hintergrund oder Zeichen sowie Verkleidungen mit einer fremdenfeindlichen oder
rassistischen „Aussage“. Derartige Kostüme verstoßen gegen das Verbotsgesetz bzw. das Strafgesetz.
Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“
darstellen. Auch wenn im Fasching die Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine
Grenze überschritten werden. Es drohen Strafen bis zu 2.000 Euro.
Darth Vader, Storm Trooper und Träger von Morphsuits müssen das Vermummungsverbot nicht
fürchten. „Dieses gilt nur bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes“, so Kaufmann. Das
Verkleiden oder das Tragen von Masken bei öffentlichen Belustigungen, volksgebräuchlichen Festen
und Umzügen wie etwa bei einem Perchtenlauf sind explizit vom Versammlungsgesetz ausgenommen.
„Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man jedoch verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen“, betonte der
Jurist.