Zur Verfügung gestellt von Rechtsschutz - www.das.at trend.at › Branchen › Rechtsschutz 15. Februar 2016 Hohe Strafen bei Fahrerflucht auf Skipiste In den vergangenen Tagen häufen sich wieder Skiunfälle mit Fahrerflucht auf Österreichs Pisten. Wozu der Rechtsschutzspezialist D.A.S. bei Unfällen auf der Piste aus rechtlicher Sicht rät, wozu man bei Unfällen rechtlich verpflichtet ist und welche Strafen bei Fahrerflucht und unterlassener Hilfeleistung drohen. Warum man mit dem Gesetz in Konflikt gerät, wenn man Unfälle mit einer Helmkamera filmt. Schon eine kurze Unachtsamkeit reicht aus und ein Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer ist passiert. Erste Hilfe wird dabei immer seltener geleistet. Bei fast einem Drittel dieser Unfälle fährt der Verursacher einfach weiter. Alpinpolizisten müssen dann nach den Verursachern fahnden. „Auch wenn der erste Schock meistens groß ist, sollten Unfallbeteiligte unbedingt stehen bleiben und gegenseitig die Daten austauschen“, rät Ingo Kaufmann, Vorstand und Jurist der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Denn", so Kaufmann, "oft bemerkt man erst nach dem ersten Schrecken, dass man doch verletzt ist. Der Unfallgegner begeht dann ungewollt Fahrerflucht." Wer nicht hilft, muss mit bis zu einem halben Jahr Haft rechnen Verletzt man jemand anderen oder unterlässt die erforderliche erste Hilfe, begeht man gemäß Strafgesetzbuch eine Strafe, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Bei schwerer Körperverletzung drohen sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Jurist Kaufmann warnt außerdem, dass man sich auch als Unbeteiligter rasch strafbar machen kann: „Kommt man als Unbeteiligter zu einer Unglücksstelle, ist man ebenfalls zur Hilfe verpflichtet. Unterlässt man diese, kann man mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft werden.“ Vorsicht bei Helmkameras zu Beweiszwecken Die Aufzeichnung von Skifahrten mit der Helmkamera ist jedoch aus rechtlicher Sicht heikel, wenn diese als Beweis dienen sollen. Hier ist Vorsicht geboten, um nicht gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen. Grundsätzlich wird zwischen Filmen für touristische Zwecke und der Videoüberwachung unterschieden. Filmt ein Skifahrer etwa systematisch und fortlaufend, um Beweismaterial zu sichern oder um Fehlverhalten anderer Wintersportler zu dokumentieren, stellt einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Überwachung durch Video: Bis zu 25.000 Euro Strafe „Filmt ein Skifahrer mittels Helmkamera ausschließlich, damit er seinen Fahrstil analysieren kann oder eine Abfahrt als Erinnerung filmt, handelt es sich um keine Videoüberwachungen im Sinne des Datenschutzgesetzes“, klärt Kaufmann auf. Doch selbst wenn es sich um keine Videoüberwachung im rechtlichen Sinne handelt, sollte man mit dem gefilmten Material sorgsam umgehen, rät Kaufmann. Eine Videoaufzeichnung bei der das Datenschutzgesetz missachtet wird, stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Es droht eine Strafe von bis zu 25.000 Euro. Recht am eigenen Bild Beim Filmen mit Helmkameras sind stets die Persönlichkeitsrechte anderer Personen zu beachten. „Aufnahmen, bei denen fremde Menschen erkennbar sind, dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf Youtube, Facebook oder ähnlichen Kanälen veröffentlicht werden“, informiert Ingo Kaufmann. Andere aktuelle Informationen rund um Ihr Recht finden Sie auf der Homepage der D.A.S. Rechtsschutz AG Über die D.A.S. Rechtsschutz AG: Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und ein breites Dienstleistungsangebot inklusive 24h-Notruf-Hotline an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in regionalen D.A.S. Niederlassungen verteilt in ganz Österreich mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre solide Marktposition gefestigt. 2014 erwirtschaftete sie im inländischen Direktgeschäft ein Prämienbestandsvolumen in der Höhe von 65,4 Mio. Euro. Die D.A.S. Österreich gehört zur D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, agiert die D.A.S. heute in 16 europäischen Ländern sowie in Südkorea und Kanada. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe. Haftungsauschluss: Die Antworten auf die Fragen haben lediglich Informationscharakter. Sie wurden von den Rechtsexperten der D.A.S. gründlich recherchiert. Trotzdem übernehmen Format/trend online und die D.A.S. Rechtsschutz AG keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
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