Bezirk Freistadt. Faschingsdienstag naht und damit auch die

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Rechtsschutz - www.das.at
29. Jänner 2016
Bezirk Freistadt. Faschingsdienstag naht und damit auch die Hochsaison für Faschingsverkleidungen.
Der Rechtsschutzspezialist D.A.S. informiert, dass nicht jede Art der Kostümierung erlaubt ist. Beim
Verstoß gegen gesetzlich verbotene Verkleidungen oder Verletzung des „öffentlichen Anstands"
können Strafen bis zu 2000 Euro drohen.
Trotz Narrenfreiheit im Fasching gibt es einige Regeln, die man bei Verkleidungen beachten sollte. So
dürfen zum Beispiel echte Polizeiuniformen in der Öffentlichkeit ausschließlich von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes getragen werden. „Man sollte darauf achten, dass Kostümuniformen
klar als solche erkennbar sind und es keine Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt", informiert
Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. Je eher eine
Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher provoziert man gefährliche Situationen und setzt sich
einem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz aus", sagt Kaufmann weiter. Ebenso verboten
sind Kostüme mit rechtsradikalem Hintergrund oder Zeichen. Sind Kostüme besonders anstößig oder
obszön, können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands" darstellen. Auch wenn im Fasching die
Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine Grenze überschritten werden. Strafen bis
zu 2000 Euro drohen.
Ganzkörperkostüme und Vermummungsverbot
Wenn sich Star Wars Fans in diesem Fasching als Darth Vader oder Storm-Trooper verkleiden oder
jemand einen Ganzkörperanzug tragen will, muss man das Vermummungsverbot nicht fürchten.
„Dieses gilt nur bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes", sagt Kaufmann. „Im Falle
einer polizeilichen Kontrolle ist man jedoch verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen. Ansonsten kann die
Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört", informiert Kaufmann
abschließend.
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