Strafe bis zu 2.000 Euro

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Rechtsschutz - www.das.at
20. Jänner 2016
CHRONIK
Strafen bis zu 2.000 Euro: Nicht jede
Faschingsverkleidung erlaubt
Strafen bis zu 2.000 Euro: Nicht jede
Faschingsverkleidung erlaubt
Faschingsdienstag naht und damit auch die Hochsaison für Faschingsverkleidungen. Die D.A.S., Österreichs führender
Rechtsschutzspezialist, informiert, dass nicht jede Art der Kostümierung erlaubt ist. Beim Verstoß gegen gesetzlich verbotene
Verkleidungen oder Verletzung des „öffentlichen Anstands“ können Strafen bis zu 2.000 Euro drohen.
Trotz Narrenfreiheit im Fasching gibt es einige Regeln, die man bei Verkleidungen beachten sollte. So dürfen zum Beispiel
echte Polizeiuniformen in der Öffentlichkeit ausschließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getragen werden.
Der Verstoß stellt laut Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Als Folge droht eine Geldstrafe bis zu 500
Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. „Man sollte darauf achten, dass Kostümuniformen klar als solche
erkennbar sind und es keine Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S.
Rechtsschutz AG. „Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. Je eher eine Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher provoziert
man womöglich gefährliche Situationen und setzt sich einem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz aus“, so
Kaufmann weiter. Ebenso verboten sind Kostüme mit rechtsradikalem Hintergrund oder Zeichen sowie Verkleidungen mit
einer fremdenfeindlichen oder rassistischen „Aussage“. Derartige Kostüme verstoßen gegen das Verbotsgesetz bzw. das
Strafgesetz.
Verletzung des „öffentlichen Anstands“
Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön können sie eine Verletzung des „öffentlichen Anstands“ darstellen. Auch wenn
im Fasching die Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine Grenze überschritten werden. „Wenn die
Verkleidung den „öffentlichen Anstand“ verletzt, wird dies als Verwaltungsübertretung gesehen und mit bis zu 2.000 Euro
bestraft“, klärt Jurist Kaufmann auf.
Ganzkörperkostüme und Vermummungsverbot
Wenn sich Star Wars Fans in diesem Fasching als Darth Vader oder Storm-Trooper verkleiden oder jemand einen Morphsuit
(Anm.: ein enganliegender Ganzkörperanzug) tragen will, muss man das Vermummungsverbot nicht fürchten. „Dieses gilt nur
bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes“, so Kaufmann. Das Verkleiden oder das Tragen von Masken bei
öffentlichen Belustigungen, volksgebräuchlichen Festen und Umzügen wie etwa bei einem Perchtenlauf sind explizit vom
Versammlungsgesetz ausgenommen. „Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man jedoch verpflichtet, sein Gesicht zu
zeigen. Ansonsten kann die Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört“, informiert
Kaufmann abschließend.
Dieser Artikel wurde veröffentlicht von dbn