Welche Verkleidung mit dem Gesetz kollidieren könnte

Zur Verfügung gestellt von
Rechtsschutz - www.das.at
format.at › Service › Recht
21. Jänner 2016
Fasching: Welche Verkleidung mit dem
Gesetz kollidieren könnte
Faschingsdienstag naht und damit auch die Hochsaison für Faschingsverkleidungen.
Doch nicht jede Art der Kostümierung ist erlaubt. Der Verstoß gegen gesetzlich
verbotene Verkleidungen oder Verletzung des „öffentlichen Anstands“ können Strafen
bis zu 2.000 Euro drohen. Der Rechtsschutzspezialist D.A.S., informiert.
Trotz Narrenfreiheit im Fasching gibt es einige Regeln, die man bei Verkleidungen beachten
sollte. So dürfen zum Beispiel echte Polizeiuniformen in der Öffentlichkeit ausschließlich von
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getragen werden. Der Verstoß stellt laut
Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Als Folge droht eine Geldstrafe bis
zu 500 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.
Spielzeugwaffe soll als solche erkennbar sein
„Man sollte darauf achten, dass Kostümuniformen klar als solche erkennbar sind und es keine
Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt“, informiert Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S.
Rechtsschutz AG. „Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. Je eher eine Spielzeugwaffe einer
echten ähnelt, desto eher provoziert man womöglich gefährliche Situationen und setzt sich
einem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz aus“, so Kaufmann weiter. Ebenso
verboten sind Kostüme mit rechtsradikalem Hintergrund oder Zeichen sowie Verkleidungen mit
einer fremdenfeindlichen oder rassistischen „Aussage“. Derartige Kostüme verstoßen gegen
das Verbotsgesetz bzw. das Strafgesetz.
Verletzung des „öffentlichen Anstands“
Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön können sie eine Verletzung des „öffentlichen
Anstands“ darstellen. Auch wenn im Fasching die Messlatte natürlich etwas tiefer gelegt wird,
kann hier eine Grenze überschritten werden. „Wenn die Verkleidung den „öffentlichen
Anstand“ verletzt, wird dies als Verwaltungsübertretung gesehen und mit bis zu 2.000 Euro
bestraft“, klärt Jurist Kaufmann auf.
Ganzkörperkostüme und Vermummungsverbot
Wenn sich Star Wars Fans in diesem Fasching als Darth Vader oder Storm-Trooper verkleiden
oder jemand einen Morphsuit, also ein enganliegender Ganzkörperanzug, tragen will, muss
man das Vermummungsverbot nicht fürchten. „Dieses gilt nur bei Versammlungen im Sinne
des Versammlungsgesetzes“, so Kaufmann. Das Verkleiden oder das Tragen von Masken bei
öffentlichen Belustigungen, volksgebräuchlichen Festen und Umzügen wie etwa bei einem
Perchtenlauf sind explizit vom Versammlungsgesetz ausgenommen. „Im Falle einer
polizeilichen Kontrolle ist man jedoch verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen. Ansonsten kann die
Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört“, informiert
Kaufmann abschließend.
www.format.at