AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa Die Wohnbauförderung der Autonomen Provinz Bozen Wohnbaumesse 17. Oktober 2015 Geom. Karin Plank, technisches Amt für den geförderten Wohnbau Martin Zelger, Amt für Wohnbauförderung Stand 05. Oktober 2015 Gesetzesgrundlage Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 Wohnbauförderungsgesetz Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 2 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 Ziel der Wohnbauförderung Art. 1 Landesgesetz 13/1998 “Die Wohnbauförderung des Landes ist darauf ausgerichtet breiten Schichten der Bevölkerung die Bildung von Wohnungseigentum zu ermöglichen.” Förderung des Baues, des Kaufes und der Wiedergerwinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf. 3 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 Wohnbauförderung Gesuchsteller Voraussetzungen Objekt 4 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 Abteilung Wohnungsbau Amt für Wohnbauprogrammierung 25.1 Amt für Wohnbauförderung 25.2 Technisches Amt für den geförderten Wohnbau 25.3 5 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 Worin besteht die Wohnbauförderung ? • Grundzuweisung durch die Gemeinde • Einmaliger Beitrag für den Erwerb eines Baugrundes, welcher dem freien Wohnbau vorbehalten ist • Einmaliger Beitrag für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Erstwohnung 6 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 Was versteht man unter „Familie“ im Sinne des Wohnbaugesetzes ? Art. 44 Landesgesetz 13/1998 • Gesuchsteller • Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung lebende Person • Wenn zusammenlebend, minderjährige Kinder oder Kinder bis 25 Jahren, die Studenten und steuermäßig (Einkommen unter 2.850,51 €) zu Lasten sind, gerichtlich anvertraute Minderjährige • Eltern oder Schwiegereltern, wenn sie seit mindestens einem Jahr mit dem Gesuchsteller wohnen, und wenn sie mit in die geförderte Wohnung einziehen 7 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 7 Was versteht man unter „ in eheähnlicher Beziehung lebende Personen “ im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes ? Art. 7 Dekret Landeshauptmann 42/1999 • zwei Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und gemeinsame Kinder haben • zwei Personen, die seit mindestens gemeinsamen Wohnung wohnen zwei Jahren in einer • zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben und erklären, die Wohnung gemeinsam bewohnen zu wollen 8 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 8 Sprachgruppe Art. 5 Landesgesetz 13/1998 Die Mittel der Einsätze für die Wohnbauförderungen müssen unter den Bewerbern der drei Sprachgruppen aufgeteilt werden. EU-Staatsbürger müssen bei Abgabe des Gesuches die Bescheinigung über die Zugehörigkeit bzw. die Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen vorlegen. 9 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 9 Allgemeine Voraussetzungen Art. 45 Landesgesetz 13/1998 • Ansässigkeit oder Arbeitsplatz im Lande – mindestens 5 Jahre • Nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein, oder eine solche in den letzten 5 Jahren veräußert haben (gilt auch für den Ehegatten/Lebensgefährten) • Nicht bereits einen öffentlichen Beitrag für den Wohnungserwerb erhalten haben (gilt auch für den Ehegatten/Lebensgefährten) • Gesamteinkommen der Familie innerhalb der V. Einkommensstufe (56.200,00 €) AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 0 10 Zusätzliche Voraussetzungen für nicht-EU-Bürger Art. 5 Landesgesetz 13/1998 • 5 Jahre Wohnsitz in der Provinz Bozen UND • 3 Jahre Erwerbstätigkeit in der Provinz Bozen AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 1 11 Was versteht man unter „angemessene“ und „leicht erreichbare“ Wohnung? Art. 43 Landesgesetz 13/1998 Leicht erreichbar: • nicht mehr als 40 Km vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz des Gesuchstellers entfernt Angemessen: • bewohnbare Nutzfläche für eine Person nicht kleiner als 28 m² + 15 m² für jede weitere Person Anzahl der Personen angemessen ab 1 Person 28 qm 2 Personen 43 qm 3 Personen 58 qm 4 Personen 73 qm 5 Personen 88 qm AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 2 12 Allgemeine Voraussetzungen Nicht bereits eine Förderung erhalten haben Hat der Gesuchsteller oder der Ehepartner/Lebensgefährte schon eine Förderung für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Erstwohnung erhalten, so kann die Familie nicht zu einer weiteren Wohnbauförderung zugelassen werden. Beispiele bereits Förderungsempfänger: •Verzicht ohne Annullierung •Erben Ausnahmen: •nicht geeignete Wohnung und Übertragung der Bindung •Veräusserung an Ex-Ehegatten aufgrund Trennung- Scheidungsurteil •Sanierung nach 25 Jahren •Annullierung AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 3 13 Spezifische Voraussetzungen Art. 46 Landesgesetz 13/1998 • Ledige Gesuchsteller ohne zu Lasten lebende Familienangehörige müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben - gilt nicht für Gesuchsteller mit Behinderung • Lebensminimum: nach Abzug der Tilgungsrate des Darlehens muss das Lebensminimum für die Familie übrig bleiben • Berücksichtigung Schwiegereltern: des Immobiliarvermögens von Eltern und 1. Konventionalfläche (100 m2 pro Kind + 1) der leicht erreichbaren Wohnungen (nur bei Kauf oder Neubau) 2. Schätzung des Immobiliarvermögens – Freibetrag von derzeit 836.800,00 € AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 4 14 Wie wird die Konventionalfläche der Wohnungen der Eltern berücksichtigt? Konventionalfläche der Wohnungen innerhalb 40 km – leicht erreichbar Voraussetzung für die Gesuche für Kauf und Neubau • Die Eltern/Schwiegereltern/Kinder dürfen nicht mehr als 100 m² Konventionalfläche für sich und jedes Kind besitzen • Es werden auch die in den letzten 5 Jahren veräußerten Wohnungen berücksichtigt • Es werden auch die Wohnungen im Eigentum von Personengesellschaften und von GmbH`s berücksichtigt AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 5 15 Mindestpunktezahl Beschluss Landesregierung 423/2015 und 713/2015 Neu seit 01.05.2015 Kauf mindestens 20 Punkte für die Zulassung erforderlich Neubau mindestens 23 Punkte für die Zulassung erforderlich Wiedergewinnung keine Mindestpunktezahl erforderlich AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 6 16 Berechnung des Einkommens Durchschnittseinkommen: bereinigtes Einkommen für jedes einzelne Jahr, dann Durchschnitt der bereinigten Einkommen Abgabe des Gesuches bis zum 30. April: Durchschnitt des Familiengesamteinkommens des vorletzten und drittletzten Jahres vor Abgabe des Gesuches •bis 30.April 2015 = Einkommen 2012/2013 Abgabe des Gesuches nach dem 30. April: Durchschnitt des Familiengesamteinkommens der zwei Jahre vor Einreichung des Gesuches •ab 1. Mai 2015 = Einkommen 2013/2014 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 7 17 Berechnung des Einkommens für lohnabhängige Tätigkeiten Bruttoeinkommen – Modell CUD und/oder 730 abzüglich Freibeträge für Familienmitglieder abzüglich 25% für selbständige Tätigkeiten Einkommen laut Übersicht RF, RG, RH, RE des Mod. UNICO abzüglich der Sozialabgaben abzüglich Freibeträge für Familienmitglieder Bewertung des Einkommens, Anwendung Kollektivvertrag AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 8 18 Freibeträge Einkommen 2013 und 2014 Freibeträge Einkommen 2013 12.300,00 € Gatte Freibeträge Einkommen 2014 Gatte 12.400,00 € 1. Kind 4.500,00 € 1. Kind 4.500,00 € 2. Kind 5.000,00 € 2. Kind 5.100,00 € 3. Kind usw. 6.000,00 € 3. Kind usw. 6.100,00 € für Alleinerzieher für Alleinerzieher 1. Kind 8.400,00 € 1. Kind 8.500,00 € 2. Kind 5.000,00 € 2. Kind 5.100,00 € 3. Kind usw. 6.000,00 € 3. Kind usw. 6.100,00 € AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 1 9 19 Einkommensstufen für die Gesuche um Grundzuweisung, Neubau, Kauf und Wiedergewinnung Einkommensstufen Festgestelltes Gesamteinkommen (für Gesuche, die vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 eingereicht werden) I. II. III. IV. V. bis zu 22.400,00 € von 22.400,01 € bis zu 25.000,00 € von 25.000,01 € bis zu 27.800,00 € von 27.800,01 € bis zu 30.400,00 € von 30.400,01 € bis zu 33.300,00 € von 33.300,01 € bis zu 36.400,00 € von 36.400,01 € bis zu 39.900,00 € von 39.900,01 € bis zu 43.600,00 € von 43.600,01 € bis zu 49.800,00 € von 49.800,01 € bis zu 56.200,00 € V. Einkommensstufe = kein Beitrag für Wohnung auf gefördertem Grund AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 0 20 Beispiel Berechnung des Einkommens Ehepaar mit 1 Kind Einkommen 2013 Er 39.000,00 € Sie 24.000,00 € _________________ 63.000,00 € Abz.Eheg. 12.300,00 € Abz. Kind 4.500,00 € _______________________ 46.200,00 € X 75% = 34.650,00 € Einkommen 2014 Er 38.000,00 € Sie 22.000,00 € _______________________ 60.000,00 € Abz. Eheg. 12.400,00 € Abz. Kind 4.500,00 € ___________________ 43.100,00 € x 75% = 32.325,00 € Durchschnitt 33.487,50 III. Einkommensstufe AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 1 21 Sonderbestimmungen für „Junge Ehepaare“ Art. 46/ter Landesgesetz 13/1998 • Gesuch um Wohnbauförderung innerhalb von 5 Jahren ab Heirat • zum Zeitpunkt der Gesuchvorlage nicht älter als 35 (jeder) • beide Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung (mindestens 50%) • Eigentum am Förderungsobjekt zu ungeteilten Hälften Die Summe der beiden Einkommen wird halbiert und dann wird die Einkommensstufe (und Punktezahl) ermittelt. Der Freibetrag für den Ehegatten steht nicht zu! Seit November 2008 in Kraft, Anwendung nur auf Antrag AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 2 22 Beispiel Berechnung des Einkommens Junges Ehepaar mit 1 Kind Einkommen 2013 Einkommen 2014 Er 39.000,00 € Er 38.000,00 € Sie 24.000,00 € Sie 22.000,00 € _________________ _______________________ 63.000,00 € 60.000,00 € - kein Abzug für den Ehegatten Abz. Kind 4.500,00 € Abz. Kind 4.500,00 € _______________________ ___________________ 58.500,00 € 55.500,00 € x 75% = 43.875,00 € x 75% = 41.625,00 € Durchschnitt = 42.750,00 € junges Ehepaar, Durchschnitt x 50% = 21.375,00 € I. Einkommensstufe AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 3 23 Wozu ist die Berechnung des Lebensminimums wichtig? Wenn für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Wohnung Darlehensverträge abgeschlossen werden, wird die Wohnbauförderung nur dann gewährt, wenn nach Abzug der Tilgungsrate des Darlehens der Haushalt des Gesuchstellers über ein Nettoeinkommen verfügt, das nicht unter dem Lebensminimum liegt. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 4 24 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 5 25 Berechnung des Nettoeinkommens für das Lebensminimum • Bruttoeinkommen aus Mod. CUD / Unico • abzüglich IRPEF • abzüglich Sozialabgaben für Selbstständige Beispiel Einzelperson Lohnabhängig Bruttoeinkommen CUD 24.000,00 € IRPEF - 5.000,00 € Nettoeinkommen 19.000,00 € Lebensminimum - 5.904,00 € Maximale jährliche Belastung Rate Darlehen 13.096,00 € Maximale monatliche Rate Darlehen 1.091,00 € AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 6 26 Der Finanzierungsplan • Nachweis der Verfügbarkeit der Eigenmittel • Nachweis zur Finanzierbarkeit des Bauvorhabens • Nachweis des Lebensminimums • Seit dem 01.05.2015 ist es nicht mehr möglich, für den Nachweis der Verfügbarkeit des Bauvorhabens einen „Bürgen und Zahler“ namhaft zu machen. Gilt für Gesuche für Neubau und Kauf. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 7 27 Hypothekarisches Darlehen für die Finanzierung der Wohnung • Für Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet werden, darf der Betrag des hypothekarischen Darlehens (Bankdarlehen) nicht mehr als 100 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen. • Für alle anderen Wohnungen kann der Betrag des Darlehens 150 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 8 28 Hypothekarisches Darlehen für die Finanzierung der Wohnung • Das Darlehen muss ausschließlich für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der geförderten Wohnung bestimmt sein. • Der Betrag des hypothekarischen Darlehens darf nicht den Kaufpreis bzw. den Kostenvoranschlag für die Wiedergewinnung oder für den Neubau der Wohnung überschreiten. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 2 9 29 Wozu sind Punkte wichtig? • Für die Zuweisung von gefördertem Baugrund mindestens 16 Punkte erforderlich Rangordnung für die Grundzuweisung wird nach Punktezahl ausgestellt Seit 01.05.2015 • Für den Beitrag für Kauf mindestens 20 Punkte erforderlich • Für den Beitrag für Neubau mindestens 23 Punkte erforderlich • Bei mindestens 20 Punkten ist der einmalige Beitrag für die Wiedergewinnung für Gesuchsteller in der 1. und 2. Einkommensstufe höher AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 0 30 Wofür gibt es Punkte? Abschnitt 2 Dekret Landeshauptmann 42/1999 • Einkommen 1 bis 10 Punkte • Familienzusammensetzung 2 Punkte je Familienmitglied (+2 Alleinerz.) • Dauer der Ansässigkeit im Lande 1 bis 11 Punkte (ab 28 Jahre) • Neugründung einer Familie (Heirat in den letzten 3 Jahren) 5 Punkte • Zwangsräumung 3 Punkte • Wohnen in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung 2 bis 5 Punkte • Invalidität ab 34% (eigene oder eines Familienmitgliedes) 2 bis 5 Punkte AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 1 31 Punkte für die Ansässigkeit Jahre Ansässigkeit Punkte 5 bis 8 1 9 bis 11 2 12 - 13 3 14 - 15 4 16 - 17 5 18 - 19 6 20 - 21 7 22 - 23 8 24 - 25 9 26 -27 10 28 und mehr 11 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 2 32 Punkte für das Einkommen Einkommensstufen Festgestelltes Gesamteinkommen Punkte (für Gesuche, die vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 eingereicht werden) I. II. III. IV. V. bis zu 22.400,00 € 10 von 22.400,01 € bis zu 25.000,00 € 9 von 25.000,01 € bis zu 27.800,00 € 8 von 27.800,01 € bis zu 30.400,00 € 7 von 30.400,01 € bis zu 33.300,00 € 6 von 33.300,01 € bis zu 36.400,00 € 5 von 36.400,01 € bis zu 39.900,00 € 4 von 39.900,01 € bis zu 43.600,00 € 3 von 43.600,01 € bis zu 49.800,00 € 2 von 49.800,01 € bis zu 56.200,00 € 1 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 3 33 Beispiel Berechnung der Punkte • Einkommen 33.487,50 € III. Einkommensstufe 5 Punkte • Familienzusammensetzung Ehepaar + 1 Kind 6 Punkte • Dauer der Ansässigkeit im Lande (seit Geburt, 28 J.) 11 Punkte insgesamt 22 Punkte AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 4 34 http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/online-berechnung-foerderung.asp AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 5 35 Neuerungen 2015 • Punkte (Kauf 20 Punkte, Neubau 23 Punkte) • Lebensminimum (kein Bürge und Zahler) • Kauf von den Eltern • Nur mehr einmalige Beiträge (keine zinslose Darlehen) AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 6 36 Wie kann die Erstwohnung verwirklicht werden? Freies Bauland bauen Gefördertes Bauland Bestehende Wohnung kaufen Kauf in Bau Sanierung Bestand sanieren AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau Erweiterung PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 7 37 Gegenstand der Wohnbauförderung für den Kauf oder den Bau Art. 40 Landesgesetz 13/1998 Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Grundwohnbedarf können nur Wohnungen sein, die die Merkmale von Volkswohnungen besitzen. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 3 8 38 Die Konventionalfläche der Wohnung • • • • • • Art. 2 Dekret Landeshauptmann 42/1999 Nettowohnfläche + 25% 25% der Fläche der Balkone 50% der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten 30% der Keller und des nicht bewohnbaren Dachbodens 60% der Fläche der Garagen 30% der Fläche der offenen Autoabstellplätze Beispiel: Wohnung 80 m² Garage 20 m² Keller 30 m² Balkon 12 m² Konventionalfläche (80 x 125%) (20 x 60%) (30 x 30%) (12 x 25%) AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau = 100 m2 = 12 m² = 9 m² = 3 m² = 124 m² PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 0 40 Konventionalwert der Wohnung Art. 3 Dekret Landeshauptmann 42/1999 Konventionalfläche x gesetzliche Baukosten pro m² +30% für Grundstückkosten + 5% bis 10% für Erschließungskosten der Gemeinde Beispiel Berechnung Konventionalwert 124 m² x [1.420,00 (+ 30% +10%) ]= € 246.512,00 Höchstbetrag des hypothekarischen Darlehens auf gefördertem Baugrund 100% des Konventionalwertes = € 246.512,00 Höchstbetrag des hypothekarischen Darlehens auf freiem Baugrund 150% des Konventionalwertes = € 369.768,00 AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 1 41 Kauf einer bestehenden Wohnung Wohnung mit Keller und Garage AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau . PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 2 42 Kauf einer in Bau befindlichen Wohnung Kauf mit Vorvertrag laut Plan Endgültiger Kaufvertrag: nach Fertigstellung Gebäude AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 3 43 Möglichkeiten zum Bauen Wohnbau – Erstwohnung Verschiedene Möglichkeiten: • Erweiterungszonen – Zuweisung von gefördertem Bauland durch Gemeinde • Wohnbauzonen – Nutzung von bestehenden Kubaturen – freien Baulosen – Erweiterung von bestehenden Kubaturen • Landwirtschaftliches Grün – Erweiterung von bestehenden Gebäuden AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 4 44 Neubau einer Wohnung - Voraussetzungen: - Verfügbarkeit des Baugrundes (Zuweisung Gemeinde oder Kauf- bzw Schenkungsvertrag mit Anmerkung Grundbuch) - Genehmigtes Projekt der Gemeinde - Kostenvoranschlag - Technischer Bericht - Kubaturberechnung Abgabe des Gesuches in der gesamten Bauphase – jedenfalls vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung) AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 5 45 Berechnung der Förderung Art. 55 und 57 Landesgesetz 13/1998 • Familienzusammensetzung • Einkommen und Punkte • Konventionalfläche • Baukosten bzw. Kaufpreis AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 6 46 Einmalige Schenkunsgbeiträge für den Neubau und den Kauf der Erstwohnung • einmaliger Schenkungsbeitrag von 20% bis 45% des theoretisch zustehenden Landesdarlehens • Kauf von den Eltern oder Schwiegereltern: wird seit 01.05.2015 nicht mehr gefördert • Zinsloses Darlehen wird seit 1.9.2015 nicht mehr gewährt (Beschluss Landesregierung 714/2015) AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 7 47 Einmaliger Schenkungsbeitrag für Kauf und Neubau mindestens 20 Punkte bzw. 23 Punkte AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 4 8 48 Wiedergewinnung AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Welschnofen, 17. Ripartizione 25 – Edilizia abitativa September 2014 Abteilung 25 - Wohnungsbau 4 9 49 Wiedergewinnung der Erstwohnung verschiedene Möglichkeiten • Sanierung des Bestandes ohne Kubaturerweiterung • Kubaturerweiterung bis zu 20 % der bestehenden Wohnung • Kubaturerweiterungen mehr als 20% des Bestandes • Abbruch und Wiederaufbau – Verlegung • Änderung der Zweckbestimmung (landwirtschaftl. Flächen, Dienstleistungen...) • Zusammenlegung bzw. Teilung von Flächen AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 0 50 Begünstigungen bei Wiedergewinnungen Verschiedene Möglichkeiten Schenkungsbeitrag durch Wohnbauförderung Schenkungsbeiträge durch Amt für Energieeinsparung Kubaturbonus Vorschuss auf Staatliche Steuerabschreibungen Reduzierung von Steuern AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 1 51 Zu beachten ! • Nicht alle staatlichen Förderungen sind mit den lokalen Förderungen kumulierbar (Kosten trennen) • Genaue Informationen bei den verschiedenen Ämtern und Steueroder Wirtschaftsprüfern oder Agentur der Einnahmen, um Strafen zu vermeiden • Kubaturbonus wird für die Wohnbauförderung als Neubau bewertet sobald der Bestand mehr als 20% erweitert wird AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 2 52 Wiedergewinnung der Erstwohnung Voraussetzungen des Gebäudes Art. 40 Landesgesetz 13/1998 • Alter von mindestens 25 Jahren – Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit • Kubaturerweiterung bis zu 20 % der bestehenden Wohnung (andernfalls Neubau) • Nettowohnfläche bis zu 160 m² (bei Erweiterung mehr als 20% max. 110 m²) • Kosten für die Wiedergewinnung = mindestens 10 % der gesetzlichen Baukosten • Beiträge 5% höher als Kaut/bau • Abgabe des Gesuches: mit den Sanierungsarbeiten darf erst 30 Tage nach Abgabe des Gesuches begonnen werden Für den Gesuchsteller sind keine Mindestpunkte erforderlich AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 3 53 Zu beachten: Identifizierung des Eigentums vor Baubeginn • bei gefördertem Bauland – Voraussetzungen für Zuweisung • materielle Teilung • unabhängige Wohnungen mit getrennten Eingängen • gemeinsame Zugänge zu gemeinsamen Räumen (z.B. Keller und Heizraum) •Einreichen des Gesuches mindestens 30 Tage vor Baubeginn • eventueller Lokalaugenschein AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 4 54 Konventionierte Wiedergewinnung Art. 71 Landesgesetz 13/1998 • • • • • Gebäude müssen 25 Jahre alt sein Kubaturerweiterung bis zu 20 % möglich Änderung der Zweckbestimmung möglich Maximale Nettowohnfläche 160,00 m² Besetzung der Wohnung durch den Gesuchsteller selbst oder Verwandte in gerader Linie (Eltern – Kinder) • Beitrag 30 % des Kostenvoranschlages, maximal 20% der gesetzlichen Baukosten der Wohnung maximaler Beitrag derzeit bis zu 33.624,00€ für eine Wohnung mit 120,00 m² Konventionalfläche • Bindung: 20 Jahre, einseitige Verpflichtungserklärung wird im Grundbuch angemerkt AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 5 55 Konventionierte Wiedergewinnung Wohnungen zur Vermietung an Dritte Art. 71/bis Landesgesetz 13/1998 • Gebäude muss die selben Voraussetzungen haben • Wohnungen können von Personen besetzt werden, die die allgemeinen Voraussetzungen haben • Höhe der Förderung wie laut Art. 71 LG 13/98 • Dauer der Bindung – 20 Jahre • Landesmietzins AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 6 56 Kauf und Wiedergewinnung Art. 61 Landesgesetz 13/1998 Im Falle des Kaufes einer sanierungsbedürftigen Wohnung kann zusätzlich zur Förderung für den Kauf ein Beitrag für die Wiedergewinnung gewährt werden • Gesuch für die Wiedergewinnung gleichzeitig mit dem Kauf oder zu einem späteren Zeitpunkt • Wohnung zum Zeitpunkt der Gesuchsabgabe mindestens 25 Jahre alt • Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit Erhaltungszustand / Lokalaugenschein) (Erklärung über den • Beitrag: 30 % des Kostenvoranschlages (max. 20% der gesetzlichen Baukosten) AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 7 57 Die Abgabe des Gesuches Art. 48 Landesgesetz 13/1998 Die Gesuche um Wohnbauförderung können bei der Landesabteilung Wohnungsbau ganzjährig eingereicht werden. •Kauf: innerhalb 6 Monate ab Registrierung des endgültigen Kaufvertrages •Neubau: vor Abschluss der Arbeiten (vor Ansuchen um Benützungsgenehmigung) •Wiedergewinnung oder Neubau mit Baubeginn: mindestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 8 58 Ablauf eines Gesuches um Wohnbauförderung • Nach Bearbeitung des Gesuches, Verfügung des Landesrates über die Zulassung zur Wohnbauförderung • Rekurs: 30 Tage Verwaltungsgericht - Wohnbaukomitee, oder 60 Tage - • Vorzeitige Auszahlung: mit Bankgarantie bei Durchführung der Hälfte der Arbeiten oder bei Rohbau • Endgültige Auszahlung: nach Abschluss der Arbeiten, Besetzung der Wohnung und Eintragung der Sozialbindung • Bei Sanierung quittierte Rechnungen in der Höhe des Beitrages AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 5 9 59 Fertigstellungs- und Besetzungsfrist Art. 50 und 50-bis Landesgesetz 13/1998 • Neubau, Kauf in Bau oder Sanierung: Fertigstellung und Besetzung der geförderten Wohnung innerhalb von drei Jahren ab der Genehmigung der Förderung • Kauf einer bereits fertigen Wohnung: Besetzung innerhalb von einem Jahr ab der Genehmigung der Förderung • Diese Fristen können maximal um ein Jahr verlängert werden • Innerhalb eines Jahres nach den oben genannten Termine, müssen alle Dokumente für die Auszahlung bzw. für die Rückerstattung der Bankgarantie eingereicht werden AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 1 61 Zwanzigjährige Sozialbindung Art. 62 Landesgesetz 13/1998 • Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf sind, unterliegen der zwanzigjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau. • Die Gesamtheit der Bestimmungen, die die freie Verfügbarkeit über die Wohnung für die Dauer von 20 Jahren einschränken, ergeben die „Sozialbindung für den geförderten Wohnbau“. AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 2 62 Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge Art. 78/ter Landesgesetz 13/1998 Für Wiedergewinnungsarbeiten wird ein zinsloses Darlehen gewährt, das innerhalb von 10 Jahren zurückerstattet wird Die Höhe des Darlehens entspricht den vom Staat gewährten Steuerabsetzbeträgen AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 3 63 Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge Beschluss Landesregierung 691/2014 und 1436/2014 Voraussetzungen des Antragstellers bei Gesuchsabgabe: •Wohnsitz oder Arbeitsplatz im Lande seit mindestens 5 Jahren •ausschließliches und volles Eigentum oder Fruchtgenussrecht •Wohnsitz in der Wohnung – bei Gesuchsabgabe oder innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Arbeiten •keine Einkommensgrenzen AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 4 64 Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge Beschluss Landesregierung 691/2014 und 1436/2014 Welche Ausgaben werden bei der Förderung berücksichtigt? •bezahlte Rechnungen (Banküberweisung) Jahre 2014 und 2015 •Höchstbetrag der Ausgabe: 96.000,00 Euro für jede Baueinheit Welche Ausgaben sind nicht förderfähig? • Bautätigkeiten für Energiesparmaßnahmen • Ausgaben für die Wiedergewinnung von gemeinsamen Teilen (z.B. Kondominien) • Ausgaben für Zubehörsflächen zur Hauptwohnung • Ausgaben für den Ankauf von Möbeln AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 5 65 Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge Beschluss Landesregierung 691/2014 und 1436/2014 Zugelassene Katasterkategorien (schon bei Gesuchseinreichung): A/1 – Herrschaftliche Wohnung A/2 – Bürgerliche Wohnung A/3 – Ökonomische Wohnung A/4 – Volkswohnung A/5 – Einfache Volkswohnung A/6 - Bäuerliche Wohnung Fläche und Alter der Wohnung sind nicht ausschlaggebend Keine Bindung AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 6 66 Für Informationen: tel. 0471/418710, 418740, 418760 e-mail: [email protected] Parteienverkehr: Kanonikus Michael Gamper Strasse 1, Bozen Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag von 8.30 bis 13.00 und von 14.00 bis 17.30 Uhr Aussenstellen: 9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr - Brixen, Regensburger Allee 18, jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat - Bruneck, Kapuzinerplatz 3, jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat - Meran, Sandplatz 10 (Esplanade), jeden Dienstag - Schlanders, Schlandersburg, jeden 1. Mittwoch im Monat In Übereinstimmung mit den Schulferien sind die Außenstellen geschlossen. Auf der Webseite der Abteilung Wohnungsbau werden die jeweiligen Schließungen der Außenstellen bekanntgegeben AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 7 67 http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/default.asp AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL Abteilung 25 - Wohnungsbau PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE Ripartizione 25 – Edilizia abitativa 6 8 68
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