Wohnung

AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
Die Wohnbauförderung
der Autonomen Provinz Bozen
Wohnbaumesse 17. Oktober 2015
Geom. Karin Plank, technisches Amt für den geförderten Wohnbau
Martin Zelger, Amt für Wohnbauförderung
Stand 05. Oktober 2015
Gesetzesgrundlage
Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
Wohnbauförderungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom
17. Dezember 1998, Nr. 13
2
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
Ziel der Wohnbauförderung
Art. 1 Landesgesetz 13/1998
“Die Wohnbauförderung des Landes ist darauf
ausgerichtet breiten Schichten der Bevölkerung die
Bildung von Wohnungseigentum zu ermöglichen.”
Förderung des Baues, des Kaufes und der Wiedergerwinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf.
3
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
Wohnbauförderung
Gesuchsteller
Voraussetzungen
Objekt
4
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
Abteilung Wohnungsbau
Amt für
Wohnbauprogrammierung
25.1
Amt für
Wohnbauförderung
25.2
Technisches Amt für
den geförderten Wohnbau
25.3
5
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
Worin besteht die Wohnbauförderung ?
• Grundzuweisung durch die Gemeinde
• Einmaliger Beitrag für den Erwerb eines Baugrundes, welcher dem
freien Wohnbau vorbehalten ist
• Einmaliger Beitrag für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Erstwohnung
6
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
Was versteht man unter „Familie“
im Sinne des Wohnbaugesetzes ?
Art. 44 Landesgesetz 13/1998
• Gesuchsteller
• Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung lebende Person
• Wenn zusammenlebend, minderjährige Kinder oder Kinder bis 25
Jahren, die Studenten und steuermäßig (Einkommen unter 2.850,51
€) zu Lasten sind, gerichtlich anvertraute Minderjährige
• Eltern oder Schwiegereltern, wenn sie seit mindestens einem Jahr
mit dem Gesuchsteller wohnen, und wenn sie mit in die geförderte
Wohnung einziehen
7
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
7
Was versteht man unter
„ in eheähnlicher Beziehung lebende Personen “
im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes ?
Art. 7 Dekret Landeshauptmann 42/1999
• zwei Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und
gemeinsame Kinder haben
• zwei Personen, die seit mindestens
gemeinsamen Wohnung wohnen
zwei
Jahren
in
einer
• zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben und erklären, die
Wohnung gemeinsam bewohnen zu wollen
8
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
8
Sprachgruppe
Art. 5 Landesgesetz 13/1998
Die Mittel der Einsätze für die Wohnbauförderungen müssen unter den
Bewerbern der drei Sprachgruppen aufgeteilt werden.
EU-Staatsbürger müssen bei Abgabe des Gesuches die Bescheinigung
über die Zugehörigkeit bzw. die Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen vorlegen.
9
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
9
Allgemeine Voraussetzungen
Art. 45 Landesgesetz 13/1998
• Ansässigkeit oder Arbeitsplatz im Lande – mindestens 5 Jahre
• Nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen und
leicht erreichbaren Wohnung sein, oder eine solche in den letzten 5
Jahren veräußert haben (gilt auch für den Ehegatten/Lebensgefährten)
• Nicht bereits einen öffentlichen Beitrag für den Wohnungserwerb
erhalten haben (gilt auch für den Ehegatten/Lebensgefährten)
• Gesamteinkommen der Familie innerhalb der V. Einkommensstufe
(56.200,00 €)
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
0
10
Zusätzliche Voraussetzungen
für nicht-EU-Bürger
Art. 5 Landesgesetz 13/1998
• 5 Jahre Wohnsitz in der Provinz Bozen
UND
• 3 Jahre Erwerbstätigkeit in der Provinz Bozen
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
1
11
Was versteht man unter „angemessene“ und
„leicht erreichbare“ Wohnung?
Art. 43 Landesgesetz 13/1998
Leicht erreichbar:
• nicht mehr als 40 Km vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz des
Gesuchstellers entfernt
Angemessen:
• bewohnbare Nutzfläche für eine Person nicht kleiner als 28 m²
+ 15 m² für jede weitere Person
Anzahl der Personen
angemessen ab
1 Person
28 qm
2 Personen
43 qm
3 Personen
58 qm
4 Personen
73 qm
5 Personen
88 qm
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
2
12
Allgemeine Voraussetzungen
Nicht bereits eine Förderung erhalten haben
Hat der Gesuchsteller oder der Ehepartner/Lebensgefährte schon
eine Förderung für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung
der Erstwohnung erhalten, so kann die Familie nicht zu einer
weiteren Wohnbauförderung zugelassen werden.
Beispiele bereits Förderungsempfänger:
•Verzicht ohne Annullierung
•Erben
Ausnahmen:
•nicht geeignete Wohnung und Übertragung der Bindung
•Veräusserung an Ex-Ehegatten aufgrund Trennung- Scheidungsurteil
•Sanierung nach 25 Jahren
•Annullierung
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
3
13
Spezifische Voraussetzungen
Art. 46 Landesgesetz 13/1998
• Ledige Gesuchsteller ohne zu Lasten lebende Familienangehörige
müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben - gilt nicht für
Gesuchsteller mit Behinderung
• Lebensminimum: nach Abzug der Tilgungsrate des Darlehens muss
das Lebensminimum für die Familie übrig bleiben
• Berücksichtigung
Schwiegereltern:
des
Immobiliarvermögens
von
Eltern
und
1. Konventionalfläche (100 m2 pro Kind + 1) der leicht erreichbaren
Wohnungen (nur bei Kauf oder Neubau)
2. Schätzung des Immobiliarvermögens – Freibetrag von derzeit
836.800,00 €
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
4
14
Wie wird die Konventionalfläche der Wohnungen
der Eltern berücksichtigt?
Konventionalfläche der Wohnungen innerhalb 40 km – leicht erreichbar
Voraussetzung für die Gesuche für Kauf und Neubau
• Die Eltern/Schwiegereltern/Kinder dürfen nicht mehr als 100 m²
Konventionalfläche für sich und jedes Kind besitzen
• Es werden auch die in den letzten 5 Jahren veräußerten Wohnungen
berücksichtigt
• Es werden auch die Wohnungen im Eigentum von Personengesellschaften und von GmbH`s berücksichtigt
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
5
15
Mindestpunktezahl
Beschluss Landesregierung 423/2015 und 713/2015
Neu seit 01.05.2015
Kauf 
mindestens 20 Punkte für die Zulassung erforderlich
Neubau  mindestens 23 Punkte für die Zulassung erforderlich
Wiedergewinnung  keine Mindestpunktezahl erforderlich
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
6
16
Berechnung des Einkommens
Durchschnittseinkommen: bereinigtes Einkommen für jedes einzelne
Jahr, dann Durchschnitt der bereinigten Einkommen
Abgabe des Gesuches bis zum 30. April:
Durchschnitt des Familiengesamteinkommens des vorletzten und
drittletzten Jahres vor Abgabe des Gesuches
•bis 30.April 2015 = Einkommen 2012/2013
Abgabe des Gesuches nach dem 30. April:
Durchschnitt des Familiengesamteinkommens der zwei Jahre vor
Einreichung des Gesuches
•ab 1. Mai 2015 = Einkommen 2013/2014
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
7
17
Berechnung des Einkommens
für lohnabhängige Tätigkeiten
Bruttoeinkommen – Modell CUD und/oder 730
abzüglich Freibeträge für Familienmitglieder
abzüglich 25%
für selbständige Tätigkeiten
Einkommen laut Übersicht RF, RG, RH, RE des Mod. UNICO
abzüglich der Sozialabgaben
abzüglich Freibeträge für Familienmitglieder
Bewertung des Einkommens, Anwendung Kollektivvertrag
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
8
18
Freibeträge Einkommen 2013 und 2014
Freibeträge Einkommen 2013
12.300,00 €
Gatte
Freibeträge Einkommen 2014
Gatte
12.400,00 €
1. Kind
4.500,00 €
1. Kind
4.500,00 €
2. Kind
5.000,00 €
2. Kind
5.100,00 €
3. Kind usw.
6.000,00 €
3. Kind usw.
6.100,00 €
für Alleinerzieher
für Alleinerzieher
1. Kind
8.400,00 €
1. Kind
8.500,00 €
2. Kind
5.000,00 €
2. Kind
5.100,00 €
3. Kind usw.
6.000,00 €
3. Kind usw.
6.100,00 €
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
1
9
19
Einkommensstufen
für die Gesuche um Grundzuweisung, Neubau, Kauf und Wiedergewinnung
Einkommensstufen
Festgestelltes Gesamteinkommen
(für Gesuche, die vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 eingereicht werden)
I.
II.
III.
IV.
V.
bis zu
22.400,00 €
von
22.400,01 €
bis zu
25.000,00 €
von
25.000,01 €
bis zu
27.800,00 €
von
27.800,01 €
bis zu
30.400,00 €
von
30.400,01 €
bis zu
33.300,00 €
von
33.300,01 €
bis zu
36.400,00 €
von
36.400,01 €
bis zu
39.900,00 €
von
39.900,01 €
bis zu
43.600,00 €
von
43.600,01 €
bis zu
49.800,00 €
von
49.800,01 €
bis zu
56.200,00 €
V. Einkommensstufe = kein Beitrag für Wohnung auf gefördertem Grund
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
0
20
Beispiel
Berechnung des Einkommens
Ehepaar mit 1 Kind
Einkommen 2013
Er 39.000,00 €
Sie 24.000,00 €
_________________
63.000,00 €
Abz.Eheg. 12.300,00 €
Abz. Kind
4.500,00 €
_______________________
46.200,00 €
X 75% = 34.650,00 €
Einkommen 2014
Er 38.000,00 €
Sie 22.000,00 €
_______________________
60.000,00 €
Abz. Eheg. 12.400,00 €
Abz. Kind
4.500,00 €
___________________
43.100,00 €
x 75% = 32.325,00 €
Durchschnitt 33.487,50
III. Einkommensstufe
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
1
21
Sonderbestimmungen für
„Junge Ehepaare“
Art. 46/ter Landesgesetz 13/1998
• Gesuch um Wohnbauförderung innerhalb von 5 Jahren ab Heirat
• zum Zeitpunkt der Gesuchvorlage nicht älter als 35 (jeder)
• beide Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung (mindestens 50%)
• Eigentum am Förderungsobjekt zu ungeteilten Hälften
Die Summe der beiden Einkommen wird halbiert und dann wird die
Einkommensstufe (und Punktezahl) ermittelt.
Der Freibetrag für den Ehegatten steht nicht zu!
Seit November 2008 in Kraft, Anwendung nur auf Antrag
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
2
22
Beispiel
Berechnung des Einkommens
Junges Ehepaar mit 1 Kind
Einkommen 2013
Einkommen 2014
Er 39.000,00 €
Er 38.000,00 €
Sie 24.000,00 €
Sie 22.000,00 €
_________________
_______________________
63.000,00 €
60.000,00 €
- kein Abzug für den Ehegatten Abz. Kind
4.500,00 €
Abz. Kind
4.500,00 €
_______________________
___________________
58.500,00 €
55.500,00 €
x 75% = 43.875,00 €
x 75% = 41.625,00 €
Durchschnitt = 42.750,00 €
junges Ehepaar, Durchschnitt x 50% = 21.375,00 €
I. Einkommensstufe
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
3
23
Wozu ist die Berechnung des
Lebensminimums wichtig?
Wenn für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der
Wohnung Darlehensverträge abgeschlossen werden, wird die
Wohnbauförderung nur dann gewährt, wenn nach Abzug der
Tilgungsrate des Darlehens der Haushalt des Gesuchstellers
über ein Nettoeinkommen verfügt, das nicht unter dem
Lebensminimum liegt.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
4
24
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
5
25
Berechnung des Nettoeinkommens für das
Lebensminimum
• Bruttoeinkommen aus Mod. CUD / Unico
• abzüglich IRPEF
• abzüglich Sozialabgaben für Selbstständige
Beispiel Einzelperson Lohnabhängig
Bruttoeinkommen CUD 24.000,00 €
IRPEF
- 5.000,00 €
Nettoeinkommen
19.000,00 €
Lebensminimum
- 5.904,00 €
Maximale jährliche Belastung Rate Darlehen 13.096,00 €
Maximale monatliche Rate Darlehen 1.091,00 €
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
6
26
Der Finanzierungsplan
• Nachweis der Verfügbarkeit der Eigenmittel
• Nachweis zur Finanzierbarkeit des Bauvorhabens
• Nachweis des Lebensminimums
• Seit dem 01.05.2015 ist es nicht mehr möglich, für den Nachweis der
Verfügbarkeit des Bauvorhabens einen „Bürgen und Zahler“ namhaft
zu machen. Gilt für Gesuche für Neubau und Kauf.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
7
27
Hypothekarisches Darlehen für die
Finanzierung der Wohnung
• Für Wohnungen, die auf gefördertem Baugrund errichtet werden, darf
der Betrag des hypothekarischen Darlehens (Bankdarlehen) nicht
mehr als 100 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen.
• Für alle anderen Wohnungen kann der Betrag des Darlehens 150
Prozent des Konventionalwertes der Wohnung betragen.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
8
28
Hypothekarisches Darlehen für die
Finanzierung der Wohnung
• Das Darlehen muss ausschließlich für den Bau, den Kauf oder die
Wiedergewinnung der geförderten Wohnung bestimmt sein.
• Der Betrag des hypothekarischen Darlehens darf nicht den Kaufpreis
bzw. den Kostenvoranschlag für die Wiedergewinnung oder für den
Neubau der Wohnung überschreiten.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
2
9
29
Wozu sind Punkte wichtig?
• Für die Zuweisung von gefördertem Baugrund mindestens 16 Punkte
erforderlich
Rangordnung für die Grundzuweisung wird nach Punktezahl
ausgestellt

Seit 01.05.2015
• Für den Beitrag für Kauf mindestens 20 Punkte erforderlich
• Für den Beitrag für Neubau mindestens 23 Punkte erforderlich
• Bei mindestens 20 Punkten ist der einmalige Beitrag für die
Wiedergewinnung für Gesuchsteller in der 1. und 2.
Einkommensstufe höher
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
0
30
Wofür gibt es Punkte?
Abschnitt 2 Dekret Landeshauptmann 42/1999
• Einkommen
1 bis 10 Punkte
• Familienzusammensetzung
2 Punkte je Familienmitglied (+2 Alleinerz.)
• Dauer der Ansässigkeit im Lande
1 bis 11 Punkte (ab 28 Jahre)
• Neugründung einer Familie (Heirat in den letzten 3 Jahren) 5 Punkte
• Zwangsräumung
3 Punkte
• Wohnen in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung 2 bis 5
Punkte
• Invalidität ab 34% (eigene oder eines Familienmitgliedes) 2 bis 5
Punkte
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
1
31
Punkte für die Ansässigkeit
Jahre Ansässigkeit
Punkte
5 bis 8
1
9 bis 11
2
12 - 13
3
14 - 15
4
16 - 17
5
18 - 19
6
20 - 21
7
22 - 23
8
24 - 25
9
26 -27
10
28 und mehr
11
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
2
32
Punkte für das Einkommen
Einkommensstufen
Festgestelltes Gesamteinkommen
Punkte
(für Gesuche, die vom 01.05.2015 bis 30.04.2016 eingereicht werden)
I.
II.
III.
IV.
V.
bis zu
22.400,00 €
10
von
22.400,01 €
bis zu
25.000,00 €
9
von
25.000,01 €
bis zu
27.800,00 €
8
von
27.800,01 €
bis zu
30.400,00 €
7
von
30.400,01 €
bis zu
33.300,00 €
6
von
33.300,01 €
bis zu
36.400,00 €
5
von
36.400,01 €
bis zu
39.900,00 €
4
von
39.900,01 €
bis zu
43.600,00 €
3
von
43.600,01 €
bis zu
49.800,00 €
2
von
49.800,01 €
bis zu
56.200,00 €
1
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
3
33
Beispiel
Berechnung der Punkte
• Einkommen 33.487,50 € III. Einkommensstufe
5 Punkte
• Familienzusammensetzung Ehepaar + 1 Kind
6 Punkte
• Dauer der Ansässigkeit im Lande (seit Geburt, 28 J.)
11 Punkte
insgesamt 22 Punkte
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
4
34
http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/online-berechnung-foerderung.asp
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
5
35
Neuerungen 2015
• Punkte (Kauf 20 Punkte, Neubau 23 Punkte)
• Lebensminimum (kein Bürge und Zahler)
• Kauf von den Eltern
• Nur mehr einmalige Beiträge (keine zinslose Darlehen)
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
6
36
Wie kann die Erstwohnung verwirklicht
werden?
Freies Bauland
bauen
Gefördertes Bauland
Bestehende Wohnung
kaufen
Kauf in Bau
Sanierung Bestand
sanieren
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
Erweiterung
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
7
37
Gegenstand der Wohnbauförderung
für den Kauf oder den Bau
Art. 40 Landesgesetz 13/1998
Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den Bau und den
Kauf
von
Wohnungen
für
den
Grundwohnbedarf
können
nur
Wohnungen sein, die die Merkmale von Volkswohnungen besitzen.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
3
8
38
Die Konventionalfläche der Wohnung
•
•
•
•
•
•
Art. 2 Dekret Landeshauptmann 42/1999
Nettowohnfläche + 25%
25% der Fläche der Balkone
50% der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten
30% der Keller und des nicht bewohnbaren Dachbodens
60% der Fläche der Garagen
30% der Fläche der offenen Autoabstellplätze
Beispiel:
Wohnung
80 m²
Garage
20 m²
Keller
30 m²
Balkon
12 m²
Konventionalfläche
(80 x 125%)
(20 x 60%)
(30 x 30%)
(12 x 25%)
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
= 100 m2
= 12 m²
= 9 m²
= 3 m²
= 124 m²
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
0
40
Konventionalwert der Wohnung
Art. 3 Dekret Landeshauptmann 42/1999
Konventionalfläche x gesetzliche Baukosten pro m²
+30% für Grundstückkosten
+ 5% bis 10% für Erschließungskosten der Gemeinde
Beispiel Berechnung Konventionalwert
124 m² x [1.420,00 (+ 30% +10%) ]= € 246.512,00
Höchstbetrag des hypothekarischen Darlehens auf gefördertem Baugrund
100% des Konventionalwertes = € 246.512,00
Höchstbetrag des hypothekarischen Darlehens auf freiem Baugrund
150% des Konventionalwertes = € 369.768,00
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
1
41
Kauf einer bestehenden Wohnung
Wohnung mit
Keller und
Garage
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
.
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
2
42
Kauf einer in Bau befindlichen
Wohnung
Kauf mit Vorvertrag laut Plan
Endgültiger Kaufvertrag: nach
Fertigstellung Gebäude
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
3
43
Möglichkeiten zum Bauen
Wohnbau – Erstwohnung
Verschiedene Möglichkeiten:
• Erweiterungszonen – Zuweisung von gefördertem Bauland durch
Gemeinde
• Wohnbauzonen – Nutzung von bestehenden Kubaturen – freien
Baulosen – Erweiterung von bestehenden Kubaturen
• Landwirtschaftliches Grün – Erweiterung von bestehenden
Gebäuden
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
4
44
Neubau einer Wohnung
- Voraussetzungen:
- Verfügbarkeit des Baugrundes (Zuweisung Gemeinde oder Kauf- bzw
Schenkungsvertrag mit Anmerkung Grundbuch)
- Genehmigtes Projekt der Gemeinde
- Kostenvoranschlag
- Technischer Bericht
- Kubaturberechnung
Abgabe des Gesuches
in der gesamten Bauphase – jedenfalls vor Ausstellung der
Benutzungsgenehmigung)
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
5
45
Berechnung der Förderung
Art. 55 und 57 Landesgesetz 13/1998
• Familienzusammensetzung
• Einkommen und Punkte
• Konventionalfläche
• Baukosten bzw. Kaufpreis
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
6
46
Einmalige Schenkunsgbeiträge für den Neubau
und den Kauf der Erstwohnung
• einmaliger Schenkungsbeitrag von 20% bis 45% des theoretisch
zustehenden Landesdarlehens
• Kauf von den Eltern oder Schwiegereltern:
wird seit 01.05.2015 nicht mehr gefördert
• Zinsloses Darlehen
wird seit 1.9.2015 nicht mehr gewährt
(Beschluss Landesregierung 714/2015)
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
7
47
Einmaliger Schenkungsbeitrag für Kauf und Neubau
mindestens 20 Punkte bzw. 23 Punkte
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
4
8
48
Wiedergewinnung
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Welschnofen, 17.
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
September 2014
Abteilung 25 - Wohnungsbau
4
9
49
Wiedergewinnung der Erstwohnung
verschiedene Möglichkeiten
• Sanierung des Bestandes ohne Kubaturerweiterung
• Kubaturerweiterung bis zu 20 % der bestehenden Wohnung
• Kubaturerweiterungen mehr als 20% des Bestandes
• Abbruch und Wiederaufbau – Verlegung
• Änderung der Zweckbestimmung (landwirtschaftl. Flächen,
Dienstleistungen...)
• Zusammenlegung bzw. Teilung von Flächen
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
0
50
Begünstigungen bei
Wiedergewinnungen
Verschiedene Möglichkeiten
Schenkungsbeitrag
durch Wohnbauförderung
Schenkungsbeiträge durch
Amt für Energieeinsparung
Kubaturbonus
Vorschuss auf
Staatliche
Steuerabschreibungen
Reduzierung von Steuern
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
1
51
Zu beachten !
• Nicht alle staatlichen Förderungen sind mit den lokalen Förderungen
kumulierbar (Kosten trennen)
• Genaue Informationen bei den verschiedenen Ämtern und Steueroder Wirtschaftsprüfern oder Agentur der Einnahmen, um Strafen zu
vermeiden
• Kubaturbonus wird für die Wohnbauförderung als Neubau bewertet
sobald der Bestand mehr als 20% erweitert wird
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
2
52
Wiedergewinnung der Erstwohnung
Voraussetzungen des Gebäudes
Art. 40 Landesgesetz 13/1998
•
Alter von mindestens 25 Jahren – Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit
•
Kubaturerweiterung bis zu 20 % der bestehenden Wohnung (andernfalls
Neubau)
•
Nettowohnfläche bis zu 160 m² (bei Erweiterung mehr als 20% max. 110 m²)
•
Kosten für die Wiedergewinnung = mindestens 10 % der gesetzlichen
Baukosten
•
Beiträge 5% höher als Kaut/bau
•
Abgabe des Gesuches: mit den Sanierungsarbeiten darf erst 30 Tage
nach Abgabe des Gesuches begonnen werden
Für den Gesuchsteller sind
keine Mindestpunkte erforderlich
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
3
53
Zu beachten:

Identifizierung des Eigentums vor Baubeginn
• bei gefördertem Bauland – Voraussetzungen für Zuweisung
• materielle Teilung
• unabhängige Wohnungen mit getrennten Eingängen
• gemeinsame Zugänge zu gemeinsamen Räumen (z.B. Keller und
Heizraum)
•Einreichen des Gesuches mindestens 30 Tage vor Baubeginn
• eventueller Lokalaugenschein
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
4
54
Konventionierte Wiedergewinnung
Art. 71 Landesgesetz 13/1998
•
•
•
•
•
Gebäude müssen 25 Jahre alt sein
Kubaturerweiterung bis zu 20 % möglich
Änderung der Zweckbestimmung möglich
Maximale Nettowohnfläche 160,00 m²
Besetzung der Wohnung durch den Gesuchsteller selbst oder
Verwandte in gerader Linie (Eltern – Kinder)
• Beitrag 30 % des Kostenvoranschlages, maximal 20% der
gesetzlichen Baukosten der Wohnung
maximaler Beitrag derzeit bis zu 33.624,00€ für eine Wohnung mit 120,00 m²
Konventionalfläche
• Bindung: 20 Jahre, einseitige Verpflichtungserklärung wird im
Grundbuch angemerkt
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
5
55
Konventionierte Wiedergewinnung
Wohnungen zur Vermietung an Dritte
Art. 71/bis Landesgesetz 13/1998
• Gebäude muss die selben Voraussetzungen haben
• Wohnungen können von Personen besetzt werden, die die
allgemeinen Voraussetzungen haben
• Höhe der Förderung wie laut Art. 71 LG 13/98
• Dauer der Bindung – 20 Jahre
• Landesmietzins
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
6
56
Kauf und Wiedergewinnung
Art. 61 Landesgesetz 13/1998
Im Falle des Kaufes einer sanierungsbedürftigen Wohnung kann
zusätzlich
zur
Förderung
für
den
Kauf
ein
Beitrag
für
die
Wiedergewinnung gewährt werden
• Gesuch für die Wiedergewinnung gleichzeitig mit dem Kauf oder zu
einem späteren Zeitpunkt
• Wohnung zum Zeitpunkt der Gesuchsabgabe mindestens 25 Jahre alt
• Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit
Erhaltungszustand / Lokalaugenschein)
(Erklärung
über
den
• Beitrag: 30 % des Kostenvoranschlages (max. 20% der gesetzlichen
Baukosten)
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
7
57
Die Abgabe des Gesuches
Art. 48 Landesgesetz 13/1998
Die Gesuche um Wohnbauförderung können bei der
Landesabteilung Wohnungsbau ganzjährig eingereicht werden.
•Kauf: innerhalb 6 Monate ab Registrierung des endgültigen
Kaufvertrages
•Neubau: vor Abschluss der Arbeiten (vor Ansuchen um
Benützungsgenehmigung)
•Wiedergewinnung oder Neubau mit Baubeginn: mindestens 30
Tage vor Beginn der Arbeiten
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
8
58
Ablauf eines Gesuches um Wohnbauförderung
• Nach Bearbeitung des Gesuches, Verfügung des Landesrates über
die Zulassung zur Wohnbauförderung
• Rekurs: 30 Tage
Verwaltungsgericht
-
Wohnbaukomitee,
oder
60
Tage
-
• Vorzeitige Auszahlung: mit Bankgarantie bei Durchführung der Hälfte
der Arbeiten oder bei Rohbau
• Endgültige Auszahlung: nach Abschluss der Arbeiten, Besetzung der
Wohnung und Eintragung der Sozialbindung
• Bei Sanierung  quittierte Rechnungen in der Höhe des Beitrages
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
5
9
59
Fertigstellungs- und Besetzungsfrist
Art. 50 und 50-bis Landesgesetz 13/1998
• Neubau, Kauf in Bau oder Sanierung:
Fertigstellung und
Besetzung der geförderten Wohnung innerhalb von drei Jahren ab der
Genehmigung der Förderung
• Kauf einer bereits fertigen Wohnung: Besetzung innerhalb von einem
Jahr ab der Genehmigung der Förderung
• Diese Fristen können maximal um ein Jahr verlängert werden
• Innerhalb eines Jahres nach den oben genannten Termine, müssen
alle Dokumente für die Auszahlung bzw. für die Rückerstattung der
Bankgarantie eingereicht werden
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
1
61
Zwanzigjährige Sozialbindung
Art. 62 Landesgesetz 13/1998
• Wohnungen, die Gegenstand der Wohnbauförderung des Landes für den
Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den
Grundwohnbedarf sind, unterliegen der zwanzigjährigen Sozialbindung für
den geförderten Wohnbau.
• Die Gesamtheit der Bestimmungen, die die freie Verfügbarkeit über die
Wohnung für die Dauer von 20 Jahren einschränken, ergeben die
„Sozialbindung für den geförderten Wohnbau“.
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
2
62
Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge
Art. 78/ter Landesgesetz 13/1998
Für Wiedergewinnungsarbeiten wird ein zinsloses Darlehen gewährt,
das innerhalb von 10 Jahren zurückerstattet wird
Die Höhe des Darlehens entspricht den vom Staat gewährten
Steuerabsetzbeträgen
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
3
63
Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge
Beschluss Landesregierung 691/2014 und 1436/2014
Voraussetzungen des Antragstellers bei Gesuchsabgabe:
•Wohnsitz oder Arbeitsplatz im Lande seit mindestens 5 Jahren
•ausschließliches und volles Eigentum oder Fruchtgenussrecht
•Wohnsitz in der Wohnung – bei Gesuchsabgabe oder innerhalb von 6
Monaten nach Abschluss der Arbeiten
•keine Einkommensgrenzen
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
4
64
Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge
Beschluss Landesregierung 691/2014 und 1436/2014
Welche Ausgaben werden bei der Förderung berücksichtigt?
•bezahlte Rechnungen (Banküberweisung) Jahre 2014 und 2015
•Höchstbetrag der Ausgabe: 96.000,00 Euro für jede Baueinheit
Welche Ausgaben sind nicht förderfähig?
• Bautätigkeiten für Energiesparmaßnahmen
• Ausgaben für die Wiedergewinnung von gemeinsamen Teilen
(z.B. Kondominien)
• Ausgaben für Zubehörsflächen zur Hauptwohnung
• Ausgaben für den Ankauf von Möbeln
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
5
65
Vorschuss der staatlichen Steuerabzüge
Beschluss Landesregierung 691/2014 und 1436/2014
Zugelassene Katasterkategorien (schon bei Gesuchseinreichung):
A/1 – Herrschaftliche Wohnung
A/2 – Bürgerliche Wohnung
A/3 – Ökonomische Wohnung
A/4 – Volkswohnung
A/5 – Einfache Volkswohnung
A/6 - Bäuerliche Wohnung
Fläche und Alter der Wohnung sind nicht ausschlaggebend
Keine Bindung
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
6
66
Für Informationen:
tel. 0471/418710, 418740, 418760
e-mail: [email protected]
Parteienverkehr:
Kanonikus Michael Gamper Strasse 1, Bozen
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 bis 13.00 und von 14.00 bis 17.30 Uhr
Aussenstellen:
9.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr
- Brixen, Regensburger Allee 18, jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat
- Bruneck, Kapuzinerplatz 3, jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat
- Meran, Sandplatz 10 (Esplanade), jeden Dienstag
- Schlanders, Schlandersburg, jeden 1. Mittwoch im Monat
In Übereinstimmung mit den Schulferien sind die Außenstellen geschlossen. Auf der Webseite der
Abteilung Wohnungsbau werden die jeweiligen Schließungen der Außenstellen bekanntgegeben
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
7
67
http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/default.asp
AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
Abteilung 25 - Wohnungsbau
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Ripartizione 25 – Edilizia abitativa
6
8
68