Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Dieses Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes geben. Bitte nehmen Sie sich Zeit und lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam und sorgfältig durch. I. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG? Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung, wenn es • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und • in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Elternteil lebt, der - ledig, verwitwet oder geschieden ist oder - von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder - dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (JVA, Krankenhaus) untergebracht ist, • nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe - Unterhalt von dem anderen Elternteil oder - falls dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält. Dies gilt auch grundsätzlich für ausländische Kinder, wenn sie oder der allein erziehende Elternteil entweder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG oder einer der im UVG genannten Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 AufenthG sind. II. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht), • der alleinerziehende Elternteil wieder heiratet, auch wenn der neue Ehepartner nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist, • dies gilt auch für eine beurkundete, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in einer Pflegefamilie befindet, • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat. Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung? Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt nach § 2 UVG für Kinder unter 6 Jahren derzeit monatlich 335,00 EUR und für Kinder vom 7. Lebensjahr bis einen Tag vor dem 12. Geburtstag monatlich 384,00 EUR. Von diesen Beträgen werden abgezogen: 1. Kindergeld in Höhe von 190,00 EUR (Erstkindergeld). Dieser Abzug unterbleibt, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder auf eine dem Kindergeld entsprechende Leistung für das Kind hat. 2. Regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod erhält, auch die Waisenbezüge nach dem Tod des Stiefelternteils. Nicht abgezogen werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Ohne Abzug von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenrenten betragen die Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder unter 6 Jahren derzeit monatlich 145,00 EUR und für Kinder vom 7. Lebensjahr bis einen Tag vor dem 12. Geburtstag monatlich 194,00 EUR. III. IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens dann, wenn das Kind das 12. Lebensjahr erreicht hat. Das gilt auch, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und wenn sich der alleinerziehende Elternteil in zumutbarer Weise um Unterhaltzahlungen des anderen Elternteils bemüht hat V. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen? Der allein erziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei der für den Wohnort zuständigen Unterhaltsvorschusskasse einen schriftlichen Antrag stellen. Die Unterhaltsvorschusskasse ist auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags behilflich. Das Antragsformular erhält man bei der Stadt Bonn oder auch übers Internet unter www.bonn.de. Für die Antragsaufnahme vereinbaren Sie bitte einen Termin bei der Unterhaltsvorschusskasse. VI. Das muss ich der Unterhaltsvorschusskasse sofort mitteilen (Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten): Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen der UVG-Stelle anzeigen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere • wenn das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt, • wenn Sie heiraten – unabhängig, ob der künftige Ehepartner der leibliche Elternteil Ihres Kindes/Ihrer Kinder ist -, • wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen, • wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird, • wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will, • wenn der andere Elternteil gestorben ist und Sie Halbwaisenrente beziehen, • wenn Sie umziehen, • wenn sich Ihre Bankverbindung ändert, • wenn sich Ihr Familienname oder der des Kindes / der Kinder geändert hat. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflichten zieht gegebenenfalls eine Rückforderung bisher geleisteter Unterhaltsvorschussleistungen nach sich und kann mit Bußgeld oder einer Strafanzeige geahndet werden! VII. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG zurückgezahlt werden? Die Leistung nach dem UVG muss zurückgezahlt werden • wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder später die Anzeigepflichten verletzt worden sind oder • wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen (z.B. Unterhalt, Waisenbezüge) erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III). VIII. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus? Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird daher z.B. auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SBG II und SBG XII angerechnet. IX. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat? Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt hierbei das zuständige Amt für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn. Herausgeber: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn, Amt für Soziales und Wohnen, Januar 2016 50-0.44b/1.16
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