MERKBLATT Unterhaltsvorschuss

Stadt Bocholt
Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport
Kaiser-Wilhelm-Straße 77
46395 Bocholt
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Bitte setzen Sie sich unverzüglich mit Ihrer
Unterhaltsvorschusskasse in Verbindung
Ursula Nowara
Tel.: 02871 / 953-139
[email protected]
wenn Sie
 Unterhalt für das Kind vom Vater / von der Mutter bekommen.
 heiraten wollen bzw. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
eintragen lassen wollen.
 beabsichtigen, umzuziehen.
 (wieder) mit dem Vater Ihres Kindes zusammenziehen wollen.
 das Kind nicht mehr allein betreuen (z.B. wenn das Kind (auch) von dem
anderen Elternteil betreut wird).
 und Ihr Kind nicht mehr gemeinsam in einem Haushalt leben.
 Zweifel
haben,
ob
sich
eine
Verändung
auf
die
Leistungsvoraussetzungen auswirkt, rufen Sie immer an und fragen Sie
nach.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 10 UVG ordnungswidrig handeln und die
Leistungen rückwirkend zurückzahlen müssen, wenn Sie diese Auskünfte
nicht umgehend erteilen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem
Verwarnungsgeld von 5 € bis 1.000 € geahndet werden!
Öffnungszeiten:
Mo.
08:00-12:30
Di.
08:00-14:00
Mi.
08:00-12:30
Do.
08:00-12:30
Fr.
08:00-12:30
14:00 – 17:00
14:00 – 17:00
14:00 – 17:00
Uhr
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Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz
1. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?
Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es
a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
 ledig, verwitwet oder geschieden ist
oder
 von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dieser für voraussichtlich wenigstens
sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist
und
c) nicht oder nicht regelmäßig wenigsten in der nach Abschnitt 3 in Betracht kommenden Höhe
 Unterhalt von dem anderen Elternteil
oder
 falls dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungsoder Aufenthaltserlaubnis sind.
2. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung?
Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindesunterhalts
gemäß dem Bügerlichen Gesetzbuch (BGB) gezahlt.
Hiervon wird das Erstkindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat.
Für die Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt minus
folgende Beträge:
Kinder unter 6 Jahren
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren
Kindergeld) ergeben sich danach im Ergebnis
Ab 01.07.2015
144,00 €
192,00 €
Ab 01.01.2016
145,00 €
194,00 €
Erhält das Kind regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder
nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.a.
Unterhaltsvorschussleistung abgezogen. Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das
Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
3. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt?
Die Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das
Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltszahlung noch nicht volle 72 Monate
gezahlt worden ist.
Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt
werden, soweit die im Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an
zumutbaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu
Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
4. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, welche den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen.
Sie wird daher z.B. auf die Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II angerechnet.
5. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung?
Der Anspruch ist ausgeschlossen wenn
 beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder
nicht)
oder
 in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater/mutter des Kindes lebt
oder
 das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem
Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet
oder
 der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte
zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken
oder
 der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.