Stadt Bocholt Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Sport Kaiser-Wilhelm-Straße 77 46395 Bocholt Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Bitte setzen Sie sich unverzüglich mit Ihrer Unterhaltsvorschusskasse in Verbindung Ursula Nowara Tel.: 02871 / 953-139 [email protected] wenn Sie Unterhalt für das Kind vom Vater / von der Mutter bekommen. heiraten wollen bzw. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen. beabsichtigen, umzuziehen. (wieder) mit dem Vater Ihres Kindes zusammenziehen wollen. das Kind nicht mehr allein betreuen (z.B. wenn das Kind (auch) von dem anderen Elternteil betreut wird). und Ihr Kind nicht mehr gemeinsam in einem Haushalt leben. Zweifel haben, ob sich eine Verändung auf die Leistungsvoraussetzungen auswirkt, rufen Sie immer an und fragen Sie nach. Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 10 UVG ordnungswidrig handeln und die Leistungen rückwirkend zurückzahlen müssen, wenn Sie diese Auskünfte nicht umgehend erteilen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Verwarnungsgeld von 5 € bis 1.000 € geahndet werden! Öffnungszeiten: Mo. 08:00-12:30 Di. 08:00-14:00 Mi. 08:00-12:30 Do. 08:00-12:30 Fr. 08:00-12:30 14:00 – 17:00 14:00 – 17:00 14:00 – 17:00 Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz 1. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG? Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dieser für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und c) nicht oder nicht regelmäßig wenigsten in der nach Abschnitt 3 in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder falls dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält. Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungsoder Aufenthaltserlaubnis sind. 2. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? Die Unterhaltsleistung wird bis zur Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindesunterhalts gemäß dem Bügerlichen Gesetzbuch (BGB) gezahlt. Hiervon wird das Erstkindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat. Für die Unterhaltsvorschussleistung (Mindestunterhalt minus folgende Beträge: Kinder unter 6 Jahren Kinder von 6 bis unter 12 Jahren Kindergeld) ergeben sich danach im Ergebnis Ab 01.07.2015 144,00 € 192,00 € Ab 01.01.2016 145,00 € 194,00 € Erhält das Kind regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.a. Unterhaltsvorschussleistung abgezogen. Nicht abgezogen werden sonstige Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. 3. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Unterhaltsleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltszahlung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die im Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. 4. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus? Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, welche den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird daher z.B. auf die Leistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II angerechnet. 5. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Der Anspruch ist ausgeschlossen wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater/mutter des Kindes lebt oder das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.
© Copyright 2024 ExpyDoc