UVG - Bremen

Datum
Amt für Soziale Dienste Bremen
Az.:
Antrag auf Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
1. Die Unterhaltsleistung wird beantragt für das Kind
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
vom Tag der Antragstellung an
Datum
auch schon für die Zeit vor dem Tag der Antragstellung, und zwar vom
2. Falls das Kind nichtehelich ist: Ist die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt worden?
Nein
Ja
Name
2.1 Wer ist der gesetzliche Vertreter des Kindes?
2.2 Falls eine Beistandschaft besteht:
Bezeichnung der zuständigen Stelle
Aktenzeichen
Datum
3. Das Kind lebt seit dem
bei
seiner Mutter
Name, Vorname d i e s e s Elternteils
Geburtsdatum
Straße, Hausnummer
PLZ, Wohnort
4.
Staatsangehörigkeit des Kindes
seinem Vater
Geburtsort
Telefon
und dieses Elternteiles
falls nicht die deutsche Staatsangehörigkeit angegeben ist:
Ist das Kind / der Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis?
Nein
Ja (Nachweise bitte beifügen)
Ist dieser Elternteil als Arbeitnehmer/in von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber ins
Bundesgebiet entsandt?
Nein
5.
Ja
Familienstand dieses Elternteils
Datum
ledig
geschieden
verwitwet
verheiratet, aber
vom Ehegatten dauernd getrennt lebend (wenigstens einer der
Ehegatten lehnt die eheliche Gemeinschaft mit dem anderen ab)
seit
Datum
seit
Name und Anschrift des Ehegatten
Datum
ohne häusliche Gemeinschaft mit dem Ehegatten, weil dieser für
voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt lebt
Bezeichnung und Anschrift der Anstalt
450-WiHiForm / 1189 (08/14) Seite 1 von 4
seit
(Mutter, Vater, Geschwister, sonstige Verwandte, Stiefelternteile, Lebensgefährten,
sonstige Personen)
Geburtsdatum
Familienstand
Verwandtschaftsverhältnis zum Kind
6. Alle im Haushalt lebenden Personen:
Name, Vorname
7.
8.
Haben Sie eine Steuerkarte?
Nein
Ja, Steuerklasse:
Personalien des anderen Elternteils
Name, Vorname des a n d e r e n Elternteils
Geburtsdatum
Geburtsort
Straße, Hausnummer
PLZ, Wohnort
Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers
der Krankenkasse
Staatsangehörigkeit
Erlernter Beruf / zur Zeit ausgeübter Beruf
9. Erhält das Kind von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, regelmäßig Unterhalt?
Begründung
nein; Warum nicht?
Datum
ja, in Höhe von mtl.
€
seit
Datum
Letzte Zahlung am
Zahlungen der letzten Monate:
Datum
Betrag €
Datum
Betrag €
Betrag €
Datum
Datum
Vorauszahlungen sind geleistet worden in Höhe von
€
am
Datum
Auf Unterhaltszahlungen wurde verzichtet für die Zeit vom
Regelung erfolgte durch
450-WiHiForm / 1189 (08/14) Seite 2 von 4
Datum
bis
10.
Ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, durch Gerichtsurteil, -beschluss oder -vergleich
oder durch eigene schriftliche Verpflichtungserklärung zur Zahlung von Unterhalt an das Kind
verpflichtet?
Nein
Ja
Bei Nein: Ist Unterhaltsklage gegen diesen Elternteil erhoben worden?
Nein
Ja: Bei welchem Gericht?
Az.:
Haben Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer / den Interessen des Kindes beauftragt?
Name, Anschrift
Nein
11.
Ja
Hat sich das Kind um Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bemüht?
Datum
Nein
Auf welche Art und Weise?
Ja: Wann?
Begründung
Falls nein; warum nicht?
Name, Anschrift
Wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wurde:
12.
Werden für das Kind vom anderen Elternteil unterhaltsrelevante Leistungen erbracht?
(z. B: Kindergartenbeiträge, Musikschule)
Nein
Ja
Bei Ja, in welcher Art
€
Höhe
Datum
13.
Falls der andere Eltern- oder der Stiefelternteil verstorben ist:
Erhält das Kind Waisenbezüge, Schadenersatzleistungen oder Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz?
nein; falls solche Leistungen beantragt wurden:
Bei welcher Stelle?
Mit welchem Ergebnis?
Bezeichnung
ja; von welcher Stelle?
14.
Betrag
Einmalige Abfindung
€
€
Für das Kind wird gezahlt:
a) Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz / Bundeskindergeldgesetz
b) sonstige Kindergeldähnliche Leistungen
450-WiHiForm / 1189 (08/14) Seite 3 von 4
Ja
Nein
Ja
Nein
15.
Falls keine der in Frage 14 aufgeführten Leistungen für das Kind gezahlt wird:
Wurde eine dieser Leistungen beantragt?
Nein
Wenn ja, welche
Ja
(hier ist die beantragte Leistung einzutragen)
Name des Antragstellers
Bei welcher Stelle?
Mit welchem Ergebnis?
16. Hat das Kind schon einmal Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
bezogen?
Von welcher Stelle?
Für welchen Zeitraum?
Ja
Falls die Leistungen schon einmal beantragt wurden: Bei welcher Stelle?
Nein
17.
Werden für das Kind Leistungen nach einem Sozialgesetzbuch (SGB) gezahlt?
Nein
Ja
Von welcher Stelle?
18.
Auf welches Konto sollen die Unterhaltsleistungen überwiesen werden?
Geldinstitut und Ort
BIC
IBAN
Name des Kontoinhabers
D E
19.
Der / Die Antragsteller /-in hat sich ausgewiesen durch:
Ausgestellt durch / am:
20.
21.
22.
Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben und verpflichte mich, alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung
sind.
Ich bin mit der Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung der für die Unterhaltsvorschussleistungen erhobenen Daten einverstanden.
Das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) habe ich erhalten.
Bremen,
Ort, Datum
450-WiHiForm / 1189 (08/14) Seite 4 von 4
Unterschrift
Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftliche Jugendhilfe.
Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG sind Sie gemäß
§§ 60 ff Sozialgesetzbuch (SGB) – Erstes Buch (I) – sowie § 1 Abs. 3 UVG verpflichtet.
1.
Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung
nach dem UVG?
Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen
deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein
Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn
es
a.
oder
wenn das Kind nicht von einem Elternteil
betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim
oder in Vollzeitpflege bei einer anderen
Familie befindet,
-
oder
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
wenn z. B. bei zwei Kindern je eines bei einem
der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile
für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden
Kindes alleine aufkommt,
-
und
b.
im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
der
ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
von seinem Ehegatten/Lebenspartner im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
dauernd getrennt lebt oder
dessen Ehegatte / Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
oder
oder
und
c.
wenn der allein erziehende Elternteil sich
weigert, die zur Durchführung des UVG
erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei
der Feststellung der Vaterschaft oder des
Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
-
wenn das Kind Unterhaltszahlungen in
ausreichender Höhe (vgl. Ziffer 3) von dem
anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich
für den Vater des Kindes hält, erhält. (Als
Unterhaltszahlungen gelten z. B. auch die
Zahlung von Kindergartenbeiträgen oder des
Musikunterrichts),
-
nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der in
§ 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe (siehe
Ziffer 3.)
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge
erhält.
d.
2.
Ein nicht freizügigkeitsberechtigtes ausländisches
Kind hat nur dann einen Anspruch, wenn es im
Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist oder der
allein erziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt.
oder
Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG?
3.
Der Anspruch ist ausgeschlossen,
-
wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon,
ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht),
oder
-
wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um
den anderen Elternteil handelt) oder eine
Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht,
oder
-
wenn in der häuslichen Gemeinschaft von
Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder
eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z. B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt,
oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das
Kind lebt),
450-WiHiForm / 1189a (04/16)
-
wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder
von der Unterhaltszahlung freigestellt worden
ist.
Wie hoch ist die Unterhaltsleistung nach dem
UVG?
Die Unterhaltsleistung wird in Höhe des sich nach §
1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB ergebenden
monatlichen Mindestunterhaltsbetrages für die
betreffende Altersstufe gezahlt. Hiervon wird der
Betrag des Erstkindergeldes abgezogen, wenn der
alleinstehende Elternteil Anspruch auf das volle
Kindergeld hat.
Derzeit ergeben sich hieraus die folgenden
Zahlungen:
Kinder bis unter 6 Jahren:
€ 145,00
Kinder von 6 Jahren
bis unter 12 Jahren:
€ 194,00
Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen
des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder
nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge,
so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung
nach dem UVG abgezogen. Auch alle kindergeldähnlichen Leistungen werden abgezogen, soweit Sie
sie erhalten.
Nicht abgezogen werden der Kinderzuschlag nach
§ 6a Bundeskindergeldgesetz, sonstiges Einkommen
des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei
dem das Kind lebt.
Bitte teilen Sie die (Wieder-)Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei
dem das Kind lebt, sowie den Umzug des Kindes von
einem Elternzeit zum anderen Elternteil vorab mit!
4.
6.
Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung nach dem UVG gezahlt?
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt
72 Monate gezahlt. Bei der Berechnung dieser
Höchstleistungsdauer sind sämtliche Zeiten zu
berücksichtigen, für die bereits eine Unterhaltsvorschussstelle Leistungen nach dem UVG für das
Kind gezahlt hat. Auch Zeiten, für die das Kind die
Unterhaltsleistung nach dem UVG zu Unrecht
erhalten hat, sind auf die Höchstleistungsdauer
anzurechnen.
Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das
12. Lebensjahr vollendet hat. Dieses gilt auch, wenn
die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate
gezahlt worden ist. Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der
Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Ziffer 1
genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit
erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den anderen unterhaltspflichtigen
Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
5.
Welche Pflichten haben der allein erziehende
Elternteil und der gesetzliche Vertreter des
Kindes, wenn sie die Unterhaltsleistung
beantragt haben oder erhalten?
Sie müssen nach der Antragstellung unverzüglich
alle Änderungen der Unterhaltsvorschussstelle
anzeigen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar
insbesondere
-
wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei
dem allein erziehenden Elternteil lebt (z. B.
wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei
Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil),
-
wenn sich das Kind außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland aufhält,
-
wenn der allein erziehende Elternteil heiratet
(auch, wenn es sich bei dem Ehepartner nicht
um den anderen Elternteil handelt) oder eine
Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht,
-
wenn der allein erziehende Elternteil mit dem
anderen Elternteil, dem Stiefelternteil oder
einer anderen Person zusammen zieht,
-
wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum
anderen Elternteil zieht,
-
wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthalt
des anderen Elternteils erfahren,
-
wenn der andere Elternteil Unterhalt für das
Kind zahlt bzw. zahlen will,
-
wenn der andere Elternteil oder das Kind
gestorben ist,
-
wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt
wird,
-
wenn Sie und / oder das Kind umziehen,
-
wenn sich Ihre Bankverbindung ändert.
450-WiHiForm / 1189a (04/16)
Folgen bei Nichtbeachtung der
Mitwirkungspflichten!
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der
Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden.
Die Verletzung der Pflicht führt weiterhin zur Ersatzpflicht bezüglich gezahlter Leistungen.
Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt
oder zurückgezahlt werden, wenn
-
bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht worden
sind,
oder
-
nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten nach Ziffer 5 dieses Merkblattes
verletzt worden sind,
oder
-
der allein erziehende Elternteil gewusst oder
infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass
die Voraussetzungen für die Zahlung der
Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren,
oder
-
das Kind nach der Antragstellung Einkommen
erzielt hat, das bei der Berechnung der
Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen
werden müssen (vgl. Ziffer 3)
Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der
Änderung der Verhältnisse.
Amt für Soziale Dienste Bremen
Stand: 04/2016