Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Dieses Informationsblatt soll Ihnen aufzeigen, ob, wie, wann und wo Sie Unterhaltsvorschussleistungen für Ihr Kind beantragen können.
Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Sie gem. §§ 60 ff. SGB I,
sowie § 1 Abs. 3 UVG verpflichtet.
1. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Ihr Kind hat Anspruch, wenn es
●
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
●
im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist
und nicht (mehr) in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt
oder von er von seinem Ehegatten/ Lebenspartner dauernd getrennt lebt
●
oder dessen Ehegatte/ Lebenspartner für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Einrichtung/ Anstalt
untergebracht ist
●
keinen oder nicht regelmäßig oder nicht in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen Unterhalt vom anderen
Elternteil erhält
●
keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen (zB Waisenbezüge) in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen
bezieht.
Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn das Kind oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines anspruchsbegründenden Aufenthaltstitels sind.
2. Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Ihr Kind hat keinen Anspruch, wenn
● es zu gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut wird,
● Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft leben
oder von Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben (auch wenn der Partner nicht der andere Elternteil des Kindes ist)
oder Sie -ob verheiratet oder nicht- mit dem anderen Elternteil zusammenleben
● der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen zahlt
● der Bedarf des Kindes durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII (zB Unterbringung in einer
Mutter-Kind-Einrichtung) gedeckt ist
- Sie sich weigern, über den anderen Elternteil Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen
- Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
3. Wie hoch sind die Unterhaltsvorschussleistungen?
Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a BGB ergebenden Mindestunterhaltes abzüglich
des Erstkindergeldes (§ 2 Abs. 2 UVG) gezahlt.
für Kinder
von 0 bis 5 Jahre
von 6 bis 11 Jahre
Mindestbetrag
335,00 EUR
384,00 EUR
abzüglich Kindergeld
190,00 EUR
190,00 EUR
UVG-Leistung
145,00 EUR
194,00 EUR
Auf die Unterhaltsleistung werden angerechnet:
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils (Barunterhalt, Beiträge für Musikschule, Schwimmunterricht, Kindergärten o.ä., sofern sie zweckbestimmt an das Kind gezahlt werden)
oder
- die Waisenbezüge, die das Kind erhält
4. Wie lange werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt?
Die Leistungen werden maximal für 72 Monate gezahlt. Die Zahlungen enden jedoch spätestens, wenn Ihr Kind das
12. Lebensjahr vollendet (1 Tag vor dem 12. Geburtstag). Das gilt auch dann, wenn bei Erreichen des 12. Lebensjahres noch keine 72 Leistungsmonate erbracht wurden.
5. Wo kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen?
Ein schriftlicher Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse Ihres zuständigen Jugendamtes zu stellen.
6. Welche Pflichten hat der alleinerziehende Elternteil nach Antragstellung und für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges?
Folgende Tatsachen oder Veränderungen haben Sie Ihrer zust. Mitarbeiterin in der Unterhaltsvorschusskasse unverzüglich mitzuteilen:
● jede Eheschließung, auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil ist
● das Eingehen einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft
● jedes Eingehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil
● jedes Ausscheiden des Kindes aus der bisherigen häuslichen Gemeinschaft
● jeder (beabsichtigte) Wohnungswechsel und jede Kontoänderung
● jede Änderung des Aufenthaltstitels
● jede Unterhaltszahlung des anderen Elternteils (auch durch oder an Dritte)
● jede (neue) Betreuungsvereinbarung mit dem anderen Elternteil
● Wehrdienst oder Zivildienst des anderen Elternteils
● den Aufenthalt des anderen Elternteils, wenn er zuvor nicht bekannt war, oder wenn sich dessen Anschrift ändert
● das Ableben des anderen Elternteiles oder des Kindes
● Sie nicht genau wissen, ob eine Änderung relevant ist oder nicht
Die (Wieder-)Heirat- bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft, sowie den Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil ist der Unterhaltsvorschusskasse vorab mitzuteilen!
Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflichten kann mit Bußgeld geahndet werden und führt
zur Ersatzpflicht der gezahlten Leistungen.
7. In welchen Fällen müssen die Leistungen nach dem UVG erstattet, ersetzt oder zurückgezahlt werden?
Leistungen nach dem UVG sind von dem anderen Elternteil dem Land Niedersachsen grundsätzlich zu erstatten!
Die Leistungen müssen von Ihnen oder Ihrem Kind ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn bei Antragstellung
vorsätzliche oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind
oder während des Leistungsbezuges die Anzeigepflicht (siehe Ziffer 6) verletzt worden ist
oder wenn Ihr Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem
UVG hätte angerechnet werden müssen.
Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse!
8. Wie wirken sich die Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus?
Die Unterhaltsvorschussleistung schließt zB den Sozialleistungsanspruch nicht aus. Sie wird aber als vorrangige
Sozialleistung auf die Leistungen nach dem SGB II oder XII angerechnet und in der Berechnung der Kindergartenbeiträge und des Wohngeldes als Einkommen berücksichtigt.
Um sofort alle Fragen klären und möglichst schnell über Ihren Antrag entscheiden zu können, ist das persönliche
Gespräch bei Antragstellung wichtig. Um Missverständnisse, Rückforderungen und eventuelle strafrechtliche
Schritte zu vermeiden, informieren Sie Ihre Sachbearbeiterin rechtzeitig über Änderungen, die für die Leistung
erheblich sein könnten.
Ich habe eine Ausfertigung dieses Merkblattes erhalten, genau durchgelesen und verstanden.
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Ort, Datum, Unterschrift
Stand: Januar 2016