Stand: 01.01.2016 Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz Seit dem 01.01.1980 gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Dieses Merkblatt soll einen Überblick über den wesentlichen Inhalt des Unterhaltsvorschussgesetzes geben. I. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn es a) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn es b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist und c) nicht oder nicht regelmäßig ( jeden Monat ) wenigstens in der in Betracht kommenden Höhe Unterhalt oder unterhaltsrelevante Leistungen (z.B. Kindergartengebühren, Sportverein, hierzu vgl. Abschnitt III.) von dem anderen Elternteil oder - wenn dieser gestorben ist - Waisenbezüge erhält. Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil verheiratet ist und von dieser Person nicht dauernd getrennt lebt, das Kind also in einer Stiefelternfamilie lebt. II. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes lebt, der Antragsteller also wiederverheiratet ist. oder das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim oder in Vollpflege bei eine anderen Familie befindet oder das Kind regelmäßig drei bis vier Tage in der Woche jeweils bei jedem der Elternteile lebt oder der Elternteil, bei dem Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken, oder der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder der alleinerziehende Elternteil das Kind allein adoptiert hat oder der betreuende Elternteil mit dem Kind in einer vollstationären Einrichtung ( z.B. Mutter-Kind-Einrichtung) untergebracht ist III. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? Die Unterhaltsleistung beträgt für Kinder unter 6 Jahren monatlich 335,00 EUR; für Kinder vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres monatlich 384,00 EUR. Hiervon werden abgezogen: 190,00 EUR (Kindergeld für das erste Kind). Dieser Abzug unterbleibt, wenn der andere Elternteil Anspruch auf Kindergeld oder auf eine dem Kindergeld entsprechende Leistung für das Kind hat. Die regelmäßig eingehenden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod erhält, ebenso die Waisenbezüge nach dem Tod des Stiefelternteils. Nicht berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. Angerechnet werden allerdings Beiträge des anderen Elternteils für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen (z. B. Beiträge für Kindertagesstätten, Kindergärten und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung des Kindes) und in Kindertagespflege einschließlich der Verpflegungskosten und Versicherungsbeiträge. Gleiches gilt auch für Sportvereinsbeiträge, Zahlungen für Musikunterricht und Beiträge zur privaten Krankenversicherung. IV. Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsleistung gezahlt? Die Unterhaltsleistung wird insgesamt für längstens 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist. Die Unterhaltszahlung kann von dem Monat an gezahlt werden, in welchem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingeht. V. Was müssen Sie tun, um die Unterhaltsleistung zu bekommen? Sie müssen bei dem für Sie zuständigen Jugendamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich. Das Antragsformular erhalten Sie ein Ihrer Stadt-, Gemeinde-, Amts- bzw. Kreisverwaltung (auch per Internet, siehe Hinweis unten). Beizufügen ist eine Geburtsurkunde sowie eine aktuelle Meldebestätigung des Kindes. Wenn das Kind Leistungen nach dem UVG erhält, gehen in Höhe dieser Leistungen die entsprechenden Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil und die Ansprüche auf entsprechende Waisenbezüge auf das Land über. VI. Welche Pflichten haben Sie, wenn Sie Leistungen nach diesem Gesetz beantragen oder erhalten? Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen der zuständigen Stelle (Unterhaltsvorschusskasse) anzeigen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt, wenn Sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil zusammenleben, wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren, wenn der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will, wenn der andere Elternteil gestorben ist. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. VII. In welchen Fällen müssen Sie Leistungen nach diesem Gesetz ersetzen oder zurückzahlen? Sie müssen Leistungen nach dem UVG ersetzen oder zurückzahlen, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig falsch oder unvollständige Angaben gemacht oder Ihre Anzeigepflichtigen verletzt haben (vgl. Abschnitt VI) oder wenn Ihr Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III). Auch hier wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies insbesondere gilt, wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig z. B. Ihre Eheschließung anzeigen. VIII. Wie wirken sich Unterhaltsleistungen auf andere Sozialleistungen aus? Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie wird daher auf die Leistungen nach dem SGB II/XII angerechnet. IX. Hat Ihr Kind weitergehende Unterhaltsansprüche? Wenn Sie weitergehende Unterhaltsansprüche Ihres Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen möchten, kann Sie das zuständige Jugendamt beraten und unterstützen. Weitere Auskünfte erteilt das Kreisjugendamt des Kreises Segeberg Hamburger Straße 30 23795 Bad Segeberg Telefon: 04551/951-577 (Buchstaben A, S-Z) 04551/951-327 (Buchstaben B, K,M-R) 04551/951-296 (Buchstaben C –J,L) : : : Frau Steenbuck (nur vormittags) Frau Wilke-Pätsch Frau Nanz Telefax: 04551/951583 Hinweis: Das vollständige Antragsformular ist – ebenso wie dieses Merkblatt – in der Internetpräsentation der Kreisverwaltung (www.segeberg.de) abrufbar. Geben Sie hierzu bitte „UVG“ in das Feld „Suche“ ein.
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