Allplan: 12 Alsfeld Casino Carré

BEBAUUNGSPLAN DER STADT ALSFELD "CASINO CARRÉ"
2
146
3
830
2
Flur 10
VERFAHRENSVERMERKE
807
6
828
7
Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gem. § 13a
BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung wurde von der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Alsfeld am 10.09.2015 gefasst.
9
829
2
833
2
22
4
1240
2
112
1
GRZ
1,0
OK
284,0m
ü. NHN
23
835
4
Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 12.12.2015 ortsüblich bekannt
gemacht.
825
3
SO-EZH
108
3
838
1
824
1
Sc
hüt
z en
rain
3
2
HsN
r. 5
1144
1
835
3
1235
9
221
2
10
12
221
1
14
Flur 1
1145
5
St
raß
r-St
e
b
Ko
rtina
M
rg1145
Geo
5
1145
7
222
3
225
3
20
5
225
4
1242
3
tra
857
1
842
2
1252
233
236
4
4
St
236
2
238
5
15
17
235
852
1
12
845
2
Der Bebauungsplan wurde am .............. gemäß § 10 Abs. 1 BauGB von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplans mit den hierzu ergangenen Beschlüssen
der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit
maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.
Alsfeld, den ..............
11
A
205
1
(Stephan Paule)
Bürgermeister
Fläche für Stellplätze
Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs
1
16
844
851
1
6
Baum, zu erhalten
14
ße
Einfahrtbereich
234
1
19
1146
2
1246
1
28
862
855
2
Ba
hn
ho
fstr
a
tra
ße
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom .............. bis einschließlich dem ............... Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom .............. bis einschließlich dem ...............
Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung: Fußweg
230
2 236
3
232
4
26
17
1245
2
843
2
853
1
1246
2
Straßenverkehrsfläche
236
1
21
232
3
M
ar
bu
rg
er
S
854
1
24
15
17
A
1
20
855
3
Oberkante baulicher Anlagen
230
3
23
856
1244
163
8
OK
Baugrenze
228
3
Grundflächenzahl
227
1 .9
ße
858
3
861
1
226
3
GRZ
22
26
ar
bu
rg
er
S
1242
4
1146
5
SO-EZH Sondergebiet Einzelhandel
ße
858
6
860
M
226
2
8
1146
4
859
1
3
28
225
2
1235
7
1146
3
ra
st
163
3
1243
1
er
th
Lu
841
2
PLANZEICHENERKLÄRUNG
224
10
Al
ice
st
ra
ße
9
839
10
1145
e 6
16
836
837
1
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am
.............. von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und am .............. ortsüblich bekannt gemacht.
223
18
7
140
2
Am 12.12.2015 wurde ortsüblich bekannt gemacht, dass die Öffentlichkeit sich bei der Bauverwaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen unterrichten kann und dass die Öffentlichkeit sich dort in der Zeit vom 14.12.2015 bis einschließlich
23.12.2015 zur Planung äußern kann. Zugleich wurde gemäß § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung geändert wird.
1235
1
Rechtskraftvermerk
Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am .............. gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht; der Bebauungsplan ist somit in Kraft getreten.
Alsfeld, den ..............
Flurstück und Flurstücksnummer
Flur 1 Flurgrenze und Flurnummer
238
3
(Stephan Paule)
Bürgermeister
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
2
1
1.1
Das Sondergebiet Einzelhandel „SO-EZH“ gem. § 11 Abs. 2 BauGB dient der Unterbringung
von Einzelhandelsbetrieben sowie Dienstleistungen und Gastronomie. Der Handel mit den
Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel als Hauptsortiment ist hierbei unzulässig.
Maß der baulichen Nutzung
(§§ 16 ff. BauNVO)
1.2.1 Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ)
sowie der max. Höhe baulicher Anlage (Oberkante der baulichen Anlage) entsprechend den
Angaben in der Planzeichnung bestimmt.
1.2.2 Bei der Bestimmung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen gilt als Bezugspunkt der höchste
Punkt der baulichen Anlage. Ausnahmsweise zulässig ist eine Überschreitung der zulässigen
Höhe baulicher Anlagen durch untergeordnete betriebsnotwendige Teile baulicher Anlagen
(z. B. Schornsteine, Fahrstuhlschachtaufbauten und andere Anlagen der Gebäudetechnologie).
1.3
2.1
2.1.1 Dach- und Fassadenflächen sind in matten, gedeckten Farbtönen auszuführen. Anlagen zur
Gewinnung solarer Energie sind ausschließlich auf Dachflächen zulässig.
2.1.2 Schriftzüge mit Firmen- und Produktnamen und andere Werbeanlagen sind nur an der Stätte
der Leistung zulässig. Blinklichter, Lauflichtbänder, Rollbänder, Filmwände oder Prismenwerbeanlagen mit wechselnden Bildern sind unzulässig. Eine Blendung des Verkehrs ist auszuschließen. Freistehend ist die Errichtung maximal einer Werbestele mit einer max. Höhe bis
zu 6 m zulässig.
3
HINWEISE / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
3.1
Die Bestimmungen der Stellplatzsatzung der Stadt Alsfeld in der zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung gültigen Fassung sind zu beachten.
3.2
Die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Alsfeld in der zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung gültigen Fassung sind zu beachten.
3.3
Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz bedarf der Genehmigung der
Denkmalschutzbehörde, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen
errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales auswirken kann.
3.4
Bodenfunde sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz zu behandeln. Funde sind dem Landesamt
für Denkmalpflege Hessen, der Stadtverwaltung Alsfeld oder der Unteren Denkmalbehörde
des Vogelsbergkreises zu melden.
3.5
Zufahrtswege und Stellflächen für die Feuerwehr sind gem. der „Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ (Fassung Februar 2007, zul. geändert Oktober 2009) so auszubauen
und herzurichten, dass sie mit 16t-Fahrzeugen befahren werden können. Auf die erforderliche Mindestbreite der Wege gemäß der „Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“
wird hingewiesen. Bezüglich der Löschwasserversorgung sind das DVGW-Arbeitsblatt 405 sowie die DIN 4066 zu beachten.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
1.3.1 Stellplätze für den ruhenden Verkehr sind auf den überbaubaren Grundstücksflächen sowie
auf den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Stellplatzflächen unterzubringen.
1.3.2 Die gem. 2.1.2 zulässige Werbestele darf innerhalb der überbaubaren Fläche oder der Fläche
für Stellplätze errichtet werden.
1.4
Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Zu- und Abfahrten zum SO-EZH sind ausschließlich zur Georg-Martin-Kober-Straße
innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Einfahrtbereiche zulässig.
1.5
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Gestaltung baulicher Anlagen
(§ 81 Abs. 1 Nr. 1 HBO)
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 5, § 1 Abs. 9 und § 11 Abs. 1+2 BauNVO)
1.2
(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 81 HBO)
PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 BauGB)
BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
STADT ALSFELD
BEBAUUNGSPLAN
"CASINO CARRÉ"
-ENTWURFM 1:1.000
JANUAR 2016
RECHTSGRUNDLAGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
1.5.1 Ebenerdige Stellplätze sind mit wasserdurchlässigen Materialien wie Rasengittersteinen,
Pflaster mit einem Fugenanteil von mindestens 20 Prozent oder wassergebundener Decke zu
befestigen.
1.5.2 Entlang des Gehwegs an der Alicestraße sind auf oder neben der Stellplatzfläche des SO–EZH
mindestens fünf hochstämmige, heimische Laubbäume in einem Pflanzabstand von 10 m anzupflanzen. Abweichungen von diesem Soll-Abstand sind zulässig, wenn dies aus Gründen der
Anordnung von Stellplätzen oder Nebenanlagen erforderlich ist. Die Bäume können auf die
Pflanzverpflichtung gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Alsfeld angerechnet werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt nach den Bestimmungen
des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. vom 23. September 2004,
zuletzt geändert d. Gesetz vom 20. November 2014,
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23. Januar 1990,
zuletzt geändert d. Gesetz vom 11. Juni 2013,
der Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990,
geändert d. Gesetz vom 22. Juli 2011 und
der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15. Januar 2011.
akp_ Stadtplanung + Regionalentwicklung
akp_ Brandt Höger Kunze Partnerschaft Dipl.-Ing. Stadt- und Landschaftsplanung
adresse_ Friedrich-Ebert-Straße 153 34119 Kassel
telefon_ 0561.70048-68 telefax_ -69 e-mail_ [email protected]
hö, gö 12.01.2016