Wechsel der Praxisstelle während des praktischen

Fakultät Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege
Praxisamt
Alle Bachelor-Studiengänge
Wechsel der Praxisstelle
während des praktischen Studiensemesters im In- und Ausland
– Verfahrensvorschrift –
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Verfahren beim Wechsel der Praxisstelle
Einem Wechsel der Praxisstelle während eines praktischen Studiensemesters wird nur in Ausnahmefällen zugestimmt, nämlich dann, wenn der Lernerfolg (vgl. Punkt „Ziele“ im Informationspapier zum praktischen Studiensemester der jeweiligen Studiengänge) erheblich eingeschränkt bzw. nicht mehr sichergestellt werden kann und so der ordnungsgemäße Abschluss
des praktischen Studiensemesters gefährdet ist.
In diesen Fällen müssen sich die Studierenden an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Praxisamt der Fakultät SAGP wenden. Die Studierenden müssen schriftlich begründen, warum ein Wechsel aus Ihrer Sicht notwendig ist. Auf der Grundlage dieser schriftlichen Begründung nimmt die jeweilige Mitarbeiterin/der jeweilige Mitarbeiter mit der Studentin/dem Studenten und der Anleiterin/dem Anleiter bzw. der Ansprechpartnerin/dem Ansprechpartner
der Praxisstelle Kontakt auf und klärt die jeweilige Sicht und die Einschätzungen der Problemstellungen mit allen Beteiligten ab.
Falls sinnvoll wird außerdem ein Gespräch mit allen Beteiligten unter Moderation der Hochschule geführt, um abzuklären, inwieweit der Studienerfolg noch sichergestellt werden kann.
Im Rahmen von praktischen Studiensemestern im Ausland kann dieser weitere Abklärungsprozess nur eingeschränkt geleistet werden.
Die Mitarbeiter/innen des Praxisamtes sprechen die Ergebnisse der Verhandlungen mit der
Praxisamtsleitung, bei besonderen fachlichen Fragen auch mit der jeweiligen Dozierenden
des Theorie-Praxis-Seminars ab. Die Entscheidung über die Genehmigung eines Wechsels der
Praxissemesterstelle trifft die Praxisamtsleiter/in ggf. in Absprache mit dem Leiter/der Leiterin des Theorie-Praxis-Seminars. Diese Entscheidung wird der Studentin/dem Studenten
unverzüglich nach Beschluss schriftlich mitgeteilt (per Email an die persönliche HochschulEmailadresse). Die Studentin/der Student kann gegen diese Entscheidung beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen.
Die Genehmigung zum Wechsel der Praxisstelle kann mit Auflagen verbunden werden. Beispielsweise können geleistete Arbeitstage an der Praxisstelle angerechnet werden, so dass der
zeitliche Umfang des praktischen Studiensemesters bei der neuen Praxisstelle weniger als die
üblichen 100 Tage betragen kann. Allerdings darf in der Regel der Zeitraum von 14 Wochen
an der neuen Praxisstelle nicht unterschritten werden, um den Lernerfolg sicherstellen zu
können. Die genauen Regelungen und Auflagen sind mit den Mitarbeiter/innen des Praxisamtes in Absprache mit der Praxisamtsleitung und ggf. mit der Leitung des Theorie-PraxisSeminars zu treffen. Ansprechpartner/innen für die Studierenden sind in diesem Verfahren
immer die Mitarbeiter/innen des Praxisamtes.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildungsvereinbarung ist eine schriftliche Bestätigung der Kündigung von Seiten aller Beteiligten (Praxisstelle, Studierende/r und Hochschule Esslingen) erforderlich.
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Zuständigkeiten
Für die organisatorische Abwicklung und Bearbeitung des Verhandlungsprozesses sind in
erster Linie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praxisamtes zuständig. Die Entscheidungen werden von der Praxisamtsleitung in Absprache mit der jeweiligen Leitung des TheoriePraxis-Seminars getroffen. Die zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf der Homepage
des Praxisamts unter dem Reiter „AnsprechpartnerInnen“.
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Stand: August 2015