Fakultät Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege Praxisamt Alle Bachelor-Studiengänge Wechsel der Praxisstelle während des praktischen Studiensemesters im In- und Ausland – Verfahrensvorschrift – 1 Verfahren beim Wechsel der Praxisstelle Einem Wechsel der Praxisstelle während eines praktischen Studiensemesters wird nur in Ausnahmefällen zugestimmt, nämlich dann, wenn der Lernerfolg (vgl. Punkt „Ziele“ im Informationspapier zum praktischen Studiensemester der jeweiligen Studiengänge) erheblich eingeschränkt bzw. nicht mehr sichergestellt werden kann und so der ordnungsgemäße Abschluss des praktischen Studiensemesters gefährdet ist. In diesen Fällen müssen sich die Studierenden an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Praxisamt der Fakultät SAGP wenden. Die Studierenden müssen schriftlich begründen, warum ein Wechsel aus Ihrer Sicht notwendig ist. Auf der Grundlage dieser schriftlichen Begründung nimmt die jeweilige Mitarbeiterin/der jeweilige Mitarbeiter mit der Studentin/dem Studenten und der Anleiterin/dem Anleiter bzw. der Ansprechpartnerin/dem Ansprechpartner der Praxisstelle Kontakt auf und klärt die jeweilige Sicht und die Einschätzungen der Problemstellungen mit allen Beteiligten ab. Falls sinnvoll wird außerdem ein Gespräch mit allen Beteiligten unter Moderation der Hochschule geführt, um abzuklären, inwieweit der Studienerfolg noch sichergestellt werden kann. Im Rahmen von praktischen Studiensemestern im Ausland kann dieser weitere Abklärungsprozess nur eingeschränkt geleistet werden. Die Mitarbeiter/innen des Praxisamtes sprechen die Ergebnisse der Verhandlungen mit der Praxisamtsleitung, bei besonderen fachlichen Fragen auch mit der jeweiligen Dozierenden des Theorie-Praxis-Seminars ab. Die Entscheidung über die Genehmigung eines Wechsels der Praxissemesterstelle trifft die Praxisamtsleiter/in ggf. in Absprache mit dem Leiter/der Leiterin des Theorie-Praxis-Seminars. Diese Entscheidung wird der Studentin/dem Studenten unverzüglich nach Beschluss schriftlich mitgeteilt (per Email an die persönliche HochschulEmailadresse). Die Studentin/der Student kann gegen diese Entscheidung beim Prüfungsausschuss Widerspruch einlegen. Die Genehmigung zum Wechsel der Praxisstelle kann mit Auflagen verbunden werden. Beispielsweise können geleistete Arbeitstage an der Praxisstelle angerechnet werden, so dass der zeitliche Umfang des praktischen Studiensemesters bei der neuen Praxisstelle weniger als die üblichen 100 Tage betragen kann. Allerdings darf in der Regel der Zeitraum von 14 Wochen an der neuen Praxisstelle nicht unterschritten werden, um den Lernerfolg sicherstellen zu können. Die genauen Regelungen und Auflagen sind mit den Mitarbeiter/innen des Praxisamtes in Absprache mit der Praxisamtsleitung und ggf. mit der Leitung des Theorie-PraxisSeminars zu treffen. Ansprechpartner/innen für die Studierenden sind in diesem Verfahren immer die Mitarbeiter/innen des Praxisamtes. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildungsvereinbarung ist eine schriftliche Bestätigung der Kündigung von Seiten aller Beteiligten (Praxisstelle, Studierende/r und Hochschule Esslingen) erforderlich. 2 Zuständigkeiten Für die organisatorische Abwicklung und Bearbeitung des Verhandlungsprozesses sind in erster Linie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Praxisamtes zuständig. Die Entscheidungen werden von der Praxisamtsleitung in Absprache mit der jeweiligen Leitung des TheoriePraxis-Seminars getroffen. Die zuständigen Ansprechpersonen finden Sie auf der Homepage des Praxisamts unter dem Reiter „AnsprechpartnerInnen“. Seite 1 Stand: August 2015
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