Informationen zum Bericht über das praktische Studiensemester Für

Informationen zum Bericht über das praktische Studiensemester
Für Betriebswirt/Innen ist es wichtig, die in der Praxis wahrgenommenen Sachverhalte und die
daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen kurz und verständlich darstellen zu können. Aus diesem
Grund muss über die Tätigkeit im praktischen Studiensemester ein Bericht angefertigt werden (10
Textseiten DIN A4, Schriftgröße 12 (Schriftart Arial), 1,5-facher Zeilenabstand, Vorgaben wie für
wissenschaftliche Arbeiten, d. h. die Arbeit umfasst auch ein Titelblatt, eine Gliederung und einen
Anhang mit Anlagen).
Tipp: Machen Sie sich bereits während des praktischen Studiensemesters immer wieder, z. B.
wöchentlich, entsprechende Notizen!
Ziel des Berichtes ist es, die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und Zusammenhänge zu erkennen
und aufzuzeigen. Darüber hinaus ermöglichen diese Berichte dem Betreuer/der Betreuerin an der
HHN, Einblicke in die Tätigkeit und die spezifischen Problemstellungen der Praxisstelle zu nehmen.
Leitfragen zur Erstellung des Berichts über das praktische Studiensemester (Inhalte):
a) In welchem Unternehmen waren Sie tätig?  Dieser Teil ist, hinsichtlich seines Umfangs, als
Einleitung anzusehen.
b) In welchen Abteilungen waren Sie tätig und mit welchen Aufgaben beschäftigt man sich dort
(Überblick über die Abteilungen bzw. Tätigkeitsfelder mit jeweiliger Aufenthaltsdauer)?
c) Was haben Sie in den einzelnen Abteilungen bzw. insgesamt gelernt (Arbeitsabläufe und
Zusammenhänge (Funktionsbeschreibung) und ausgeführte Arbeiten
(Tätigkeitsbeschreibung))?
 Die Punkte b) und c) machen den Hauptteil Ihres Berichtes aus.
d) Welche Studieninhalte (Vorlesungsinhalte) konnten Sie – direkt oder indirekt – im
praktischen Studiensemester verwerten? Was würden Sie Kommilitonen/Innen empfehlen,
die ein praktisches Studiensemester im selben Unternehmen absolvieren wollen?
Der Bericht sollte, Anlagen nicht mitgezählt, ca. 10 Seiten umfassen und den Ansprüchen einer
wissenschaftlichen Arbeit genügen. Der Bericht muss von der Praxisstelle bestätigt werden.
Erforderlicher Vermerk: „Der Inhalt dieses Berichtes entspricht der ausgeübten praktischen Tätigkeit
und ist in allen seinen Teilen von der Praxisstelle freigegeben.“.
Neben dem Bericht des/der Studierenden ist, von der Praxisstelle, ein Tätigkeitsnachweis
auszustellen (siehe auch Punkt „Zeugnis über die Tätigkeit in der Praxisstelle“), der Art und Inhalt der
Tätigkeit, Beginn und Ende der Tätigkeit sowie die Einhaltung der Mindestpräsenzzeit ausweist.