RECHTE UND PFLICHTEN VON

RECHTE UND PFLICHTEN VON STRAßENAUFSICHTSORGANEN
UND ENTSPRECHENDE RECHTSBEHELFE
Lukas-Sebastian Swoboda
Organe der Straßenaufsicht I
§ 97 StVO
Organe der Bundespolizei, Gemeindewachkörper,
Zollorgane,...
 „Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der
Bundespolizei oder einer Gemeindesicherheitswache
oder Zollorgane...“ (§ 97 Abs 2 StVO)
Organe der Straßenaufsicht II
Mautaufsichtsorgane ?
 Befugnisse
(Anhaltung, Identitätsfeststellung, vorläufige Sicherheit,...)
 Weitergehende Befugnisse im Falle erschwerter Strafvollstreckung
(Abnahme der Fahrzeugschlüssel, technische Sperren,...)
 „Mautprellerei“
 Zusammenspiel von Staat und Privaten
Organe der Straßenaufsicht III
Parkraumüberwachungsorgane
 eWb der Gemeinde
 Befugnisse
(Organstrafverfügung, Anhaltung, Sicherheiten,...)
 Zurechnung des Handelns der Organe
Rechte und Pflichten im Rahmen einer
Alkoholkontrolle (§ 5 StVO)
 „lenken“ = Versuch den Motor zu starten
 „in Betrieb nehmen“ = Tätigkeit, die dem Lenken zumeist vorausgeht
 Unwiderlegbare Rechtsvermutung der Beeinträchtigung
• Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille
• Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l
 „Minderalkoholisierung“
 Beachte (!) unterschiedliche führerscheinrechtliche Konsequenzen
 Atemluftkontrolle, Blutabnahme und Speicheltest
Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung (§ 5b StVO)
 Beispiele:
 Abnahme der Fahrzeugschlüssel
 Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges
 Anlegen von technischen Sperren
 Auslassen der Reifenluft (VwGH)
 Vorläufige Abnahme des Führerscheins (§ 39 FSG)
 Abnahme des Zulassungsscheines
 Offenbare Beeinträchtigung oder Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille
bzw Atemluftalkoholwert von 0,25 mg/l
 Maßnahmenbeschwerde
Entfernung von Hindernissen (§ 89 StVO); „Abschleppen“
 Verkehrsbeeinträchtigung
 „Besorgnisjudikatur“
 Art 137 B-VG; AHG
 Verwaltungshelfer
Rechtsmittel & Beschwerdemöglichkeiten I
 Maßnahmenbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 2 iVm 132 Abs 2 B-VG)
• bei Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
(AuvBZ)
• Verletzung in einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten
subjektiven Rechten
• binnen sechs Wochen unmittelbar beim zust VwG schriftlich einzubringen
• ex lege keine aufschiebende Wirkung
 Typenfreie Beschwerde (Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG)
• Rechtschutz gegen Eingriffe durch schlichte Hoheitsverwaltung
• Problem der Abgrenzung vov AuvBZ und privatwirtschaftlicher Verwaltung
• binnen vier Wochen bei jener Behörde einzubringen, der das bekämpfte
Verhalten zugerechnet wird
• keine aufschiebende Wirkung
Rechtsmittel & Beschwerdemöglichkeiten II
 Richtlinienbeschwerde (§§ 31 iVm 89 SPG iVm RLV)
• Anwendbarkeit trotz Verankerung im SPG?

stellt weder auf sicherheitsbehördliches Handeln, noch auf Handeln der
Sicherheitsverwaltung ab
• Verhaltenskodex für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
• zweistufiges Kontrollverfahren
• keine subjektiven Rechte
• Verletzung der RLV hat keine Auswirkung auf Rechtmäßigkeit der
Befugnisausübung
„agent provocateur“ im Straßenverkehrsrecht
 Strafbarkeit des agent provocateur ?
• § 7 VStG – es kommt nicht auf das Motiv an
• Strafbarkeit abhängig von unterschiedlichen zeitlichen Stadien
• Strafbarkeit des AG grundsätzlich zu bejahen
 Strafbarkeit des Provozierten ?
• VwGH bejaht Strafbarkeit
• problematisch im Hinblick auf die Rsp des EGMR (Art 6 EMRK)
• „criminal charge“ = gerichtliches- und Verwaltungsstrafrecht
Danke für die Aufmerksamkeit...
Lukas-Sebastian Swoboda
Phone: 0043 660 580 94 65
E-Mail: [email protected]