Räuberische Erpressung, § 255 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1

Prof. Dr. Radtke
Strafrecht BT II
SS 2007
Räuberische Erpressung, § 255 StGB
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung (Nötigen)
b) Qualifizierte Nötigungsmittel (wie beim Raub)
- Gewalt gegen eine Person
ist nur der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder
mittelbare Einwirkung auf einen anderen mit dem Ziel, einen geleisteten
oder erwarteten Widerstand zu brechen.
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Täter muss den Tod oder eine erhebliche Körperverletzung des
Bedrohten oder einer anderen (diesem nahestehenden) Person für
die allernächste Zeit in Aussicht stellen.
Prof. Dr. Radtke
Strafrecht BT II
c) Nötigungserfolg
Handlung, Duldung oder Unterlassen
d) Taterfolg
Vermögensnachteil ( wie beim Vermögensschaden bei § 263)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz (jede Vorsatzart)
b) Bereicherungsabsicht
Absicht, sich oder Dritten zu Unrecht zu bereichern
(wie Bereicherungsabsicht bei § 263).
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
2. Verwerflichkeit i.S.d. § 253 II
III. Schuld
Qualifikationen: Bestrafung gleich einem Räuber
(Verweisung auf §§ 250, 251)
SS 2007