Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT II SS 2007 Räuberische Erpressung, § 255 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tathandlung (Nötigen) b) Qualifizierte Nötigungsmittel (wie beim Raub) - Gewalt gegen eine Person ist nur der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen mit dem Ziel, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. - Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Täter muss den Tod oder eine erhebliche Körperverletzung des Bedrohten oder einer anderen (diesem nahestehenden) Person für die allernächste Zeit in Aussicht stellen. Prof. Dr. Radtke Strafrecht BT II c) Nötigungserfolg Handlung, Duldung oder Unterlassen d) Taterfolg Vermögensnachteil ( wie beim Vermögensschaden bei § 263) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (jede Vorsatzart) b) Bereicherungsabsicht Absicht, sich oder Dritten zu Unrecht zu bereichern (wie Bereicherungsabsicht bei § 263). II. Rechtswidrigkeit 1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe 2. Verwerflichkeit i.S.d. § 253 II III. Schuld Qualifikationen: Bestrafung gleich einem Räuber (Verweisung auf §§ 250, 251) SS 2007
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