Strafrecht AT I

Franziska Stark
WS 2010/2011
ST
AG IM STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I
PROBEKLAUSUR
1) a) In welcher Norm werden Verbrechen und Vergehen geregelt? (1)
b) C wird nach § 303 I zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Handelt es sich um ein
Verbrechen oder Vergehen? (1)
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§ 12 StGB
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Mindeststrafe ist hier Geldstrafe also unter dem Mindestmaß, daher Vergehen
2) Wann kann eine Auslandstat nach deutschem Strafrecht abgeurteil werden? (3)
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§ 5 Weltrechtsprinzip, wenn genannte inländische Rechtsgüter betroffen sind
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§6 Schutzprinzip, wenn genannte international geschützte Rechtsgüter betroffen
sind
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§ 7 I, wenn im Ausland gegen einen Deutschen eine Straftat begangen worden ist
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§7 II Nr. 1, wenn deutscher Täter im Ausland strafbar war
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§ 7 II Nr. Prinzip der stellvertretenen Strafrechtspflege, wenn Täter im Inland
betroffen und nicht ausgeliefert werden kann
§ 7 nur, wenn Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterstellt ist
3) Zur Argumentation der Rechtsfolgen staatlicher Strafe gibt es bestimmte Theorien. Wie kann
man sie grob in Gruppen einteilen und was sagt die h.M.? (3)
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Absolute und Relative Straftheorien
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Vereinigungstheorie, sowohl absolute als auch relative Straftheorie finden sich hier
wieder – General- und Spezialprävention werden vereint.
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Schuld als Grundlage für die Zumessung der Strafe
4) Was sind die Auswirkungen der sogenannten Garantiefunktion des Strafgesetzes aus Art 103 II
GG, § 1? (2)
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Rückwirkungsverbot
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Analogieverbot
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Bestimmtheitsgebot
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Verbot des täterbelastenden Gewohnheitsrechts
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5) Wo liegt der Unterschied zwischen Analogie und Auslegung? (2)
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Auslegung ist die Feststellung des Sinn- und Bedeutungsgehalts einer Strafnorm.
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eine Methode richterlicher Rechtsergänzung durch Ausfüllung planwidriger (also
vom Gesetzgeber nicht gewollte) Regelungslücken im Wege der Übertragung eines
einem Tatbestand (Gesetzesanalogie) oder einer Mehrheit vergleichbarer
Tatbestände (Rechtsanalogie) zugrunde liegenden Gedankens auf einen gesetzlich
nicht geregelten ähnlichen Fall.
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Für das Strafrecht verbietet jedoch Art. 103 II GG eine Analogie zu Lasten des Täters
(nullum crimen sine lege stricta).
6) A und B gehen auf einen Jahrmarkt. Nach einem kleinen Wortgefecht, schubst B mit einem
heftigen Stoß den A in die ausgestellten Vasen des Jahrmarkthändlers C. Dieser stürzt in die
Auslage und die Vasen gehen zu Bruch. Strafbarkeit des A? (3)
7)
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Für die Strafbarkeit ist Handlung notwendig:
sozialerhebliches Verhalten nach außen
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vis absoluta- zwanghafte Handlungen : keine strafrechtlich relevante Handlung,
daher ist obj. Tatbestand schon nicht erfüllt - keine Strafbarkeit des A
vom Willen beherrschbares
A und C geben dem B ohne von einander zu wissen eine je für sich gesehene tödliche Menge
Gift ins Essen. Sind die beiden Täter für den Tod kausal geworden? Begründen sie
dies anhand der Äquivalenztheorie. (3)
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Jede Bedingung des Erfolgs ist ursächlich, wenn sie nicht hinweg gedacht werden
kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
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Sonderfall der alternativen Kausalität- Anpassung der conditio sine qua son
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jede Bedingung des Erfolgs ursächlich, die zwar alternativ aber nicht kumulativ
hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt
entfiele.
8) Wann ist der Tatbestandserfolg objektiv zurechenbar? (2)
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Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante
Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
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9) Nennen und definieren Sie drei Vorsatzformen! Gehen sie ggf. von der h.M. aus. (5)
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Dolus directus 1° : Absichtsvorsatz- zielgerichteter Wille zur Tatbestandsverwirklng.
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Dolus directus 2°: direkter Vorsatz- sicheres Wissen der Tatbestandsverwirklng.
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Dolus eventualis: bedingter Vorsatz- für möglich halten, billigend in Kauf nehmen
10) Wo ist der Tatbestandsirrtum geregelt und trifft der error in persona auch beim § 212 I zu?
Warum bzw. warum nicht? (3)
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§ 16 I StGB
-
E.i.p (-), Irrtum über wahre Opferidentität
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mittelbare Opferindividualisierung ausreichend: „Tod eines Menschen“
-
Bei gleichwertig gegenüberstehenden Rechtsgütern daher unbeachtlich
11) Handelt der Täter in den folgenden Fällen hinsichtlich § 212 StGB mit ausreichendem
Vorsatz? Begründen sie ihre Antwort. (4)
a) A verursacht versehentlich einen Autounfall, bei dem B ums Leben kommt. Als A den B
erkennt, ist er über sein Ableben hoch erfreut, da er ihn eh am nächsten Tag
erschießen wollte.
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Koinzidensprinzip, maßgeblicher Zeitpunkt ist die Tat
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Dolus subsequens, kein Vorsatz- Fahrlässigkeit
b) A schlägt den B mit Tötungsvorsatz nieder. Als B ins Krankenhaus gebracht wird,
bereut A seine Tat und wünscht nunmehr, dass B überleben möge.
- Dolus antecedens , Vorsatztat
12) Benennen Sie die Bedingungen des Vorsatzes bei normativen Tatbestandsmerkmalen! (2)
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Vorsatz = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
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Der rechtlich soziale Bedeutungsinhalt, Bedeutung und Tragweite, muss durch
entsprechende Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst sein
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13) Was ist die Besonderheit einer obj. Strafbarkeitsbedingung? Wo ist ihr Prüfungsstandort im
Deliktaufbau und nennen sie ein Beispiel aus dem StGB? (3)
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Zusätzliche Umstände, die zum Tatbestand hinzutreten müssen ohne vom Vorsatz
umfasst zu sein
-
Sie sind als Tatbestandsannex zu prüfen
-
§ 231
14) Welche Folgen hat es, wenn der Täter zwar objektiv gerechtfertigt ist, dies aber subjektiv gar
nicht weiß? (2)
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Das subjektive Rechtfertigungselement entfällt
-
Nach h.M. Strafbarkeit wegen Versuchs
15) Was sind die Voraussetzungen einer Notwehrlage iSd § 32? Definieren Sie! (3)
-
Gegenwärtig: - Angriff steht unmittelbar bevor, hat begonnen oder dauert noch fort
-
Angriff: - jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch
menschliches Verhalten
-
Rechtswidrig: - jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv
zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist
16)
Gibt es eine Drittwirkung der Notwehr? (1)
- Ja, Nothilfe
17) Entfällt die Erforderlichkeit iSd § 32, wenn der Täter dem Angriff ohne weiteres ausweichen
kann? (1)
-
Grundsatz der Notwehr: Recht hat dem Unrecht nicht zu weichen, daher (-)
18) Inwieweit spielen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit neben der Abwehrhandlung auch die
Abwehrfolgen einer Rolle? (2)
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Bei Bagatellangriffen, wenn es noch um sozial erträgliche Eingriffe geht
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Bei krassen Missverhältnissesn zwischen Angriffs- und Verteidigungshandlungen
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19) Worin unterscheiden sich „Angriff“ des § 32 und „Gefahr“ des § 34? (3)
-
Angriff : - jede unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch
menschliches Verhalten
-
Gefahr: wenn aufgrund tatsächlicher Umstände im Zeitpunkt der
Notstandshandlung der Eintritt eines Schadens oder die Beeinträchtigung eines
Rechtsguts wahrscheinlich ist
-
Geschütze Rechtsgüter, zeitlicher Rahmen
20)
Gibt es bei der Erforderlichkeitsprüfung zwischen §§ 32 und 34 Unterschiede? (2)
- Grundsatz der Notwehr greift nicht,
- besteht Ausweichmöglichkeit oder die Möglichkeit obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu
erlangen, ist beim Notstand daher davon Gebrauch zu machen
21) Wann wirkt eine Einwilligung schon tatbestandsausschließend, wann erst rechtfertigend? (2)
-
bezieht sich die Erlaubnis auf ein objektiven Tatbestand mit der schon der
Tatbestand nicht erfüllt ist, dann ist diese ein Einverständnis
-
bei allen Delikten möglich, deren Charakter gerade darauf beruht, dass die
Tathandlung gegen den Willen oder ohne Zustimmung des Betroffenen
vorgenommen werden muss
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sonst Rechtsfertigungsgrund, sobald es sich nicht um einen obj. Tatbestand handelt
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22) Nennen sie die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung! (4)
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1. Disponibilität des Rechtsgutes- Verzicht auf das geschützte Interesse muss
rechtlich zulässig sein
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2. Dispositionsbefugnis- Einwilligender muss verfügungsberechtigt sein
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3. Einwilligungsfähigkeit- natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
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4. vor und während der Tat
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5. Manifestation nach außen- ausdrücklich oder konkludent
-
6. Freiwilligkeit- ernstliche freiwillige Einwilligung ohne rechtsgutsbezogene
Willensmängel
-
7.kein Sittenverstoß bei Körperverletzungsdelikten- vgl. § 228 StGB