Der Aufbau des vorsätzlichen Erfolgsdelikts und der Gutachtenstil Der Aufbau des vorsätzlichen Erfolgsdelikts I. Tatbestand 1. Objektiv a) Täter/Tatobjekt/Tathandlung/ Taterfolg/Tatumstände b) Kausalität c) Objektive Zurechnung 2. Subjektiv a) Vorsatz b) Deliktsspezifische subjektive Merkmale (z.B. besondere Absichten wie iRd §242 die Zueignungsabsicht) II. Rechtswidrigkeit: ist indiziert, wenn der Tatbestand verwirklicht wurde „Mangels Eingreifen von Rechtfertigungsgründen handelte A auch rechtswidrig“ III. Schuld: „Mangels Vorliegen von Entschuldigungsgründen handelte A auch schuldhaft“ Der Gutachtenstil Zweck: Vollständigkeitsgarantie, Fehlervermeidung und Nachvollziehbarkeit der Prüfung Beispielssachverhalt: A und B sitzen abends zusammen in der Kneipe. Es kommt zum Streit. Kurzerhand holt A aus und schlägt dem B mit der Faust ins Gesicht. B erleidet ein blaues Auge. Strafbarkeit des A? 1. Bildung eines allgemeinen Obersatz Bezugspunkt: alle Voraussetzungen der Strafbarkeit, also Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld dieses Tatbestandes „Indem der A dem B mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch er dem B ein blaues Auge verpasste, könnte er sich wegen Körperverletzung gemäß §223 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.“ 2. Benennung des ersten Prüfungspunktes (hier: Die Tathandlung im objektiven Tatbestand) „Hierzu müsste er den B zunächst körperlich misshandelt und/oder an der Gesundheit geschädigt haben.“ 3. Definition der Prüfungspunkte • Körperliche Misshandlung: „Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und angemessene Behandlung durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.“ • Gesundheitsschädigung: „Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes“ 4. Subsumtion (passt der zu prüfende Sachverhalt zur Definition des Prüfungspunktes?): • • Körperliche Misshandlung: „Das Schlagen mit der Faust ins Gesicht stellt eine üble und angemessene Behandlung dar und beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich“ Gesundheitsschädigung: „Das blaue Auge stellt einen pathologischen Zustand dar.“ 5. Ergebnis (der Prüfung dieses Merkmals) „Folglich/daher/also/mithin hat der A den B mit dem Faustschlag sowohl körperlich misshandelt als auch an der Gesundheit geschädigt.“ Weiter mit dem nächsten Prüfungspunkt! Vgl. Aufbau des vorsätzlichen Erfolgsdelikts à …. Kausalität • • • • Obersatz: „Die Handlung des A müsste auch kausal für den tatbestandlichen Erfolg gewesen sein“ Definition: „Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele“ Subsumtion: „Hätte der A den B nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen, hätte der B keinen Schlag und auch kein blaues Auge erlitten“ Ergebnis: „Mithin war der Schlag des A kausal für die Verletzung des B“ ……… MERKE: • • • Beim Gutachtenstil erfolgt die Problemdarstellung und die Erörterung des Problems vor der Benennung des Ergebnisses (typische Formulierungen: daher, folglich, also..) Beim Urteilsstil hingegen wird zuerst das Problem benannt; sodann folgt die Begründung (typische Formulierungen: da, weil, denn) Verwendung: o In der Regel ist für alle Prüfungspunkte der Gutachtenstil heranzuziehen (gerade in den jüngeren Semestern) o Der Urteilsstil ist nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen gänzlich unproblematischen Prüfungspunkt handelt o Möglich ist die Verwendung einer Mischform in unproblematischen Fällen (Zusammenfassung von Definition, Subsumtion und ‚Ergebnis): „Indem der A dem B ein blaues Auge verpasste hat er den B nicht nur unerheblich in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt und daher körperlich misshandelt.“
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