Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften - Notfälle und außergewöhnliche Fälle 1. Es wird von den Vorschriften über tägliche Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten oder Sonn- und Feiertagsvorschriften abgewichen. 2. Grund für die Abweichung ist ein Notfall oder außergewöhnlicher Fall. Notfälle und andere außergewöhnliche Fälle sind ungewöhnliche Ereignisse, die unvorhersehbar und plötzlich eintreten und die Gefahr eines erheblichen Schadens mit sich bringen. Typische Beispiele für Notfälle/außergewöhnliche Fälle: Naturkatastrophen/Unwetter; Krieg/Terrorismus/Unglücksfälle Außergewöhnlicher Krankenstand Keine Notfälle/außergewöhnlichen Fälle sind: Termindruck infolge unrealistischer Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs Arbeitsüberlastung wegen Personalmangels Störungen, mit denen im Betriebsablauf erfahrungsgemäß zu rechnen ist Saisonale Schwankungen des Arbeitsanfalls Arbeitszeitberatung Dr. Hoff · Weidinger · Herrmann 1 Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften - Notfälle und außergewöhnliche Fälle 3. Der Fall trat unabhängig vom Willen der Betroffenen ein, war also auch bei sorgfältiger Planung nicht verhinderbar. Wenn der Geschäftszweck eines Betriebes (auch) darin besteht, Notfälle/außergewöhnliche Fälle, die bei Kunden des Betriebes eintreten, zu bewältigen, so sind diese Fälle für den Betrieb keine außergewöhnlichen Fälle (Beispiel: Medizinische Notfälle rechtfertigen im Krankenhaus grds. keine Abweichung vom Arbeitszeitgesetz, da ein Krankenhaus mit solchen Fällen rechnen muss und die Betriebsorganisation darauf einzustellen hat). 4. Der Notfall/außergewöhnliche Fall ist nur dadurch zu beseitigen, dass vom Arbeitszeitgesetz abgewichen wird; andernfalls würde es nachweisbar zu erheblichen Schäden oder Nachteilen kommen. 5. Die zur Beseitigung des Notfalles/außergewöhnlichen Falles erforderliche Abweichung vom Arbeitszeitgesetz ist nur vorübergehend. Vorübergehend sind die Abweichungen, wenn sie nur von kurzer Dauer (wenige Tage) sind und nicht regelmäßig auftreten. Es müssen alle Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen! Arbeitszeitberatung Dr. Hoff · Weidinger · Herrmann 2 Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften - Sicherung von Arbeitsergebnissen und Schadensverhütung 1. Es wird von den Vorschriften über tägliche Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen oder Ruhezeiten abgewichen. 2. Ohne die Abweichung wäre ein Arbeitsergebnis gefährdet oder es würde zu einem unverhältnismäßigen Schaden kommen. Ein Arbeitsergebnis ist gefährdet, wenn der verfolgte Zweck bei einer Unterbrechung der Arbeiten nicht mehr eintreten kann. Typische Beispiele für die Vermeidung der Gefährdung von Arbeitsergebnissen oder Verhütung unverhältnismäßiger Schäden: - 3. Das Verschieben einer Arbeit (z. B. Beseitigung einer Störung) auf den nächsten Tag verursacht deutlich mehr Kosten als die Beendigung am selben Tag. Die Abweichung vom Arbeitszeitgesetz ist nur vorübergehend. Vorübergehend sind die Abweichungen, wenn sie nur von kurzer Dauer (wenige Tage) sind und nicht regelmäßig auftreten. Arbeitszeitberatung Dr. Hoff · Weidinger · Herrmann 3 Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften - Sicherung von Arbeitsergebnissen und Schadensverhütung 4. Die Abweichung vom Arbeitszeitgesetz betrifft nur verhältnismäßig wenige Mitarbeiter. Es arbeiten pro Anlass höchstens eine „Handvoll“ (ca. 5) Mitarbeiter abweichend vom Arbeitszeitgesetz. 5. Andere Vorkehrungen (als die Abweichung vom Arbeitszeitgesetz) sind nicht zumutbar. Grundsätzlich sind alle organisatorischen Vorkehrungen zumutbar, mit denen sich das Arbeitszeitgesetz einhalten lässt, also Heranziehen anderer Mitarbeiter, Einführung von Schichtbetrieb, Anordnung von Rufbereitschaft usw. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dafür höhere Kosten anfallen. Nicht zumutbar ist es aber, wenn die Vorkehrungen oder Aufwendungen in keinem Verhältnis zur Abweichung stehen; etwa die Einführung eines Schichtbetriebes für nur wenige Tage mit erhöhtem Arbeitsanfall oder aufwendige Qualifikationen von Mitarbeitern, wenn diese Qualifikation nur in seltenen Fällen über die täglich zulässige Arbeitszeitspanne hinaus gebraucht wird. Es müssen alle Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen! Arbeitszeitberatung Dr. Hoff · Weidinger · Herrmann 4 Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften - Vor- und Abschlussarbeiten 1. Es wird von den Vorschriften über tägliche Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten abgewichen. 2. Grund der Abweichung sind unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten. Unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten liegen vor, wenn Arbeiten nur außerhalb der üblichen Betriebszeiten durchgeführt werden können, weil ihre Durchführung während der Betriebszeiten eine erhebliche Störung oder Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs verursachen würde. 3. Typische Beispiele für Vor- und Abschlussarbeiten: Das Herauf-/Herunterfahren von EDV-Systemen, damit innerhalb der Betriebszeit gearbeitet werden kann. Die Erledigung eines Auftrages über die üblicherweise zu erwartende Zeitspanne der Tätigkeit hinaus. Arbeitszeitberatung Dr. Hoff · Weidinger · Herrmann 5 Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften - Vor- und Abschlussarbeiten 4. Andere Vorkehrungen (als die Abweichung vom Arbeitszeitgesetz) sind nicht zumutbar. Grundsätzlich sind alle organisatorischen Vorkehrungen zumutbar, mit denen sich das Arbeitszeitgesetz einhalten lässt, also Heranziehen anderer Mitarbeiter, Einführung von Schichtbetrieb, Anordnung von Rufbereitschaft usw. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dafür höhere Kosten anfallen. Nicht zumutbar ist es aber, wenn die Vorkehrungen oder Aufwendungen in keinem Verhältnis zur Abweichung stehen; etwa die Vorhaltung einer Personalreserve für zusätzlich anfallende Arbeiten außerhalb der Betriebszeit, wenn diese erfahrungsgemäß nur sehr selten gebraucht würde. Es müssen alle Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen! Arbeitszeitberatung Dr. Hoff · Weidinger · Herrmann 6 Abweichungen von arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften - Einstiegsfragen zur Prüfung der Zulässigkeit 1. Welches Ereignis ist Anlass für die Abweichung vom Arbeitszeitgesetz? 2. Welche Folgen hätte es in der konkreten Situation, wenn das Arbeitszeitgesetz ohne Rücksicht auf irgendwelche Schäden oder Nachteile eingehalten würde? 3. Mit welchen organisatorischen Maßnahmen wäre die Abweichung vom Arbeitszeitgesetz noch zu verhindern bzw. zu verhindern gewesen? 4. Welcher Aufwand wäre mit diesen Maßnahmen verbunden bzw. verbunden gewesen? 5. Wieviele Mitarbeiter sollen abweichend vom Arbeitszeitgesetz eingesetzt werden und für welchen Zeitraum? 6. Wie kann trotz der Abweichung vom Arbeitszeitgesetz der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sichergestellt werden? 7. Welche Maßnahmen wären zu ergreifen, um in vergleichbaren zukünftigen Fällen ohne Abweichung vom Arbeitszeitgesetz arbeiten zu können? Arbeitszeitberatung Dr. Hoff · Weidinger · Herrmann 7
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