DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Steuerbezug Kantons- und Gemeindesteuern: Fälligkeit und Zinsen / Rechtsmittel im Bezugsverfahren Fälligkeiten Für die Steuern der juristischen Personen gelten folgende Fälligkeiten: Bei Gewinn- und Kapitalsteuern • bis 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahrs Bei allen übrigen Steuern • bis zum Ende des übernächsten Monats nach der Zustellung der Veranlagung oder der provisorischen Rechnung. Die Steuern werden sofort fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung der Rechnung oder Veranlagung zu bezahlen • mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister, • bei der Konkurseröffnung und beim Abschluss eines Nachlassvertrags. Die Mahnung der säumigen Steuerpflichtigen erfolgt nach Ablauf der Zahlungsfrist. Nach erfolgloser Mahnung wird die Betreibung eingeleitet. Erscheint die Bezahlung der Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch für einen nur mutmasslich geschuldeten Betrag jederzeit Sicherstellung verlangen. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, erhoben werden. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist nicht zulässig. Zinsen Gemäss Informationsschreiben " Zinsregelung Steuerjahr 20XX". Rechtsmittel im Bezugsverfahren Bei Anständen im Bezugsverfahren (Zahlungsfrist, Stundung, Zins- und Skontoberechnung) erlässt das Kantonale Steueramt als Bezugsbehörde der Gewinn- und Kapitalsteuern auf Verlangen eine beschwerdefähige Verfügung. Gegen die Verfügung können die Beteiligten innerhalb von 30 Tagen beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, Rekurs erheben. Kantonales Steueramt / 2016
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