§ 2 Organisation des Betreibungs- und Konkurswesens in der Schweiz

§ 2 Organisation des Betreibungs- und
Konkurswesens in der Schweiz
A.
A.Organisation der SchK-Behörden
I.
1.
Betreibungs- und Konkursbehörden
Allgemeines
Betreibungs- und Konkursämter sind Amtsstellen der Kantone bzw. der
Gemeinden (1–3 SchKG
2.
Betreibungsämter im Kanton Zürich
Kanton ZH = Gemeindebeamter.
Betreibungskreis = eine/mehrere Gemeinden (1 EG SchKG).
Keinen juristischen Studienabschluss; jedoch
Wahlfähigkeitsausweis erforderlich (§ 9 Abs. 1 EG SchKG).
Wichtig: Der/die Zürcher Betreibungsbeamte/-beamtin ist auch „Stadtammann bzw.
Gemeindeammann“: Zuständig für Realvollstreckung(147 GOG).
1.
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
Konkursamt
Konkursbeamte = Notar
Konkurskreise = Notariats- bzw.
Grundbuchkreisen (16 EG SchKG/
Notariatsgesetz).
I.
I. Aufsichtsbehörden und ihre Aufgaben
Rechtserlasse
Bundesrat
Bundesg.
Oberg.
Bezirksg.
Gemeinde
Beschwerdeinstanz
Disziplinarbehörde
Aufsicht
im engeren Sinn
Merkpunkte
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

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Oberstes Aufsichtsorgan ist Bundesrat:
Kreisschreiben und Formularen.
Kantonalen Aufsichtsbehörden: Obergericht
und Bezirksgericht. Vor allem Inspektorate
Beschwerde
nach
17
ff.
SchKG:
Bezirksgericht - Obergericht - Bundesgericht.
Disziplinarmassnahmen (14 Abs. 2 SchKG):
Bezirksgericht - Obergericht - Bundesgericht.
A.
I.
1.
Unabhängigkeit der SchK-Organe
Ausstandsbestimmungen
Allgemeines

Vergleichbar mit richterlichen Unabhängigkeit (47
ZPO). Jedoch keine institutionelle Unabhängigkeit.
Anschein der Befangenheit genügt.

Ermessenspielraum nicht massgebend.

2. Ausstandspflicht der SchK-Organe nach 10 SchKG
G. Ausstandspflicht
Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der
Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden
dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1. in eigener Sache;
2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder
Partner ...;
2bis. in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader
Linie ... ;
3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, ...;
in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein
könnten.
II. Verbotene Rechtsgeschäfte
Art. 11 SchKG
„Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der
Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden
Forderungen oder die von ihm zu verwertenden
Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung
abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift
verstossen, sind nichtig.
„
C. Haftung der Ämter und Gerichte

I.

5 Abs. 1 SchKG:
Die Kantone haften „für den Schaden, den die Beamten und
Angestellten,
ihre
Hilfspersonen,
die
ausseramtliche
Konkursverwaltung, die Sachwalter, die Liquidatoren, die
Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der
Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist,
widerrechtlich verursachen“.



Allgemeines
II. Haftende Behörden und Gerichte
III. Haftungsauslösende Handlungen
I.
Voraussetzungen für die Haftung
1.
Widerrechtlichkeit
Verstoss gegen eine gesetzliche Bestimmung
Auch allgemeine Rechtsgrundsätze (Gebot effektiver
Verfahrensführung etc)
Fraglich ist, ob ein „Kunstfehler“ notwendig ist.
Problem der Bindung an rechtskräftige gerichtliche Verfügungen.
2.
Adäquater Kausalzusammenhang
Allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts.
Grosse Frage: Entfällt Haftung infolge grobes Selbstverschulden bei
Nichtergreifen von RM und Rechtsbehelfe?
A. Registerführung
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

Betreibungsauskunft
nach
8/8a
SchKG hat drei Funktionen:
Information für die Gläubiger,
Betreibungsauskunft als
Kreditschutzmittel,
Verfügbarkeit der Betreibungsdaten als
Anreiz und Druckmittel zur Zahlung.
II. Glaubhaftmachen eines Interesses
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
Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Lieferungsvertrag
etc. mit betr. Person.
Interesse am Vertragsschluss: Kreditgesuch der
Person Anmeldeformular für eine Wohnung
Prozess gegen betr. Person.
Gesellschaftsverhältnisses
Nicht genügend: Sammeln von Betreibungsdaten
durch Inkassobüro
V. Umfang der Betreibungsauskunft
IV. Berichtigung der Eintragung;
V. Beschränkung der Mitteilung einzelner Betreibungen
.)
8a Abs. 3 SchKG:"Die Ämter geben Dritten von einer
Betreibung keine Kenntnis, wenn:
a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer
Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt
hat;
c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.“
VII. Exkurs: Private Kreditauskunftsstellen
ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation),
IKO (Informationsstelle für Konsumkredit),
Auskunfteien, die von Inkassobüros eingerichtet und
betrieben werden.
Eigene Daten von Firmen/Institutionen (Banken,
Telefonanbieter, SBB, etc.).
Nach Datenschutz unproblematisch (13 Abs. 2 DSG)
ZEK - Datenbank
Kreditgesuche: Gutgeheissene, abgelehnte Kreditanträge
Laufende und erfüllte Verpflichtungen aus
Darlehensverträgen, Miet- und Leasingverträgen etc.
Kreditkarten: Bestehende, gesperrte und zurückgezogene
Karten.
Zahlungsverhalten: Korrekt erfüllte Verpflichtungen,
Zahlungsrückstände, Betreibungen, Verluste etc.
Öffentlich publizierte Daten: Amtsblättern (Konkurse,
Nachlassstundungen, Bevormundungen, etc.).
Datenfluss bei privaten Kreditdatenbanken
Handelsregisteramt, Amtsblatt
Novinform
Kunde =
Gläubiger 1
Inkassoauftrag
Inkassoauftrag
Kunde =
Gläubiger 2
Schuldner
Betreibungs
-amt
Schuldner
Betreibungsamt
E. Rechtshilfe
Definition:

Nationale und internationale Rechtshilfe:
Amtshandlung zugunsten Verfahren vor Amt X in
Kreis X/in Land X durch Amt Y/in Land Y.

Territorialitätsprinzip für hoheitliches Handeln.
II. Nationale Rechtshilfe im SchKG (Art. 4)
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-
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Grundsatz: Rechtshilfeweise Vornahme
ausserhalb Amtskreis.
Ausnahmen vom Grundsatz:
Zustimmung des anderen Amtskreises
Postzustellung.
Ausnahmen von den Ausnahmen:
Pfändung
Persönliche Zustellung
Nichtigkeit bei Vorgehen ohne Rechtshilfe
BGE 91 III 45