§ 2 Organisation des Betreibungs- und Konkurswesens in der Schweiz A. A.Organisation der SchK-Behörden I. 1. Betreibungs- und Konkursbehörden Allgemeines Betreibungs- und Konkursämter sind Amtsstellen der Kantone bzw. der Gemeinden (1–3 SchKG 2. Betreibungsämter im Kanton Zürich Kanton ZH = Gemeindebeamter. Betreibungskreis = eine/mehrere Gemeinden (1 EG SchKG). Keinen juristischen Studienabschluss; jedoch Wahlfähigkeitsausweis erforderlich (§ 9 Abs. 1 EG SchKG). Wichtig: Der/die Zürcher Betreibungsbeamte/-beamtin ist auch „Stadtammann bzw. Gemeindeammann“: Zuständig für Realvollstreckung(147 GOG). 1. Konkursamt Konkursbeamte = Notar Konkurskreise = Notariats- bzw. Grundbuchkreisen (16 EG SchKG/ Notariatsgesetz). I. I. Aufsichtsbehörden und ihre Aufgaben Rechtserlasse Bundesrat Bundesg. Oberg. Bezirksg. Gemeinde Beschwerdeinstanz Disziplinarbehörde Aufsicht im engeren Sinn Merkpunkte Oberstes Aufsichtsorgan ist Bundesrat: Kreisschreiben und Formularen. Kantonalen Aufsichtsbehörden: Obergericht und Bezirksgericht. Vor allem Inspektorate Beschwerde nach 17 ff. SchKG: Bezirksgericht - Obergericht - Bundesgericht. Disziplinarmassnahmen (14 Abs. 2 SchKG): Bezirksgericht - Obergericht - Bundesgericht. A. I. 1. Unabhängigkeit der SchK-Organe Ausstandsbestimmungen Allgemeines Vergleichbar mit richterlichen Unabhängigkeit (47 ZPO). Jedoch keine institutionelle Unabhängigkeit. Anschein der Befangenheit genügt. Ermessenspielraum nicht massgebend. 2. Ausstandspflicht der SchK-Organe nach 10 SchKG G. Ausstandspflicht Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 1. in eigener Sache; 2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner ...; 2bis. in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie ... ; 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, ...; in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten. II. Verbotene Rechtsgeschäfte Art. 11 SchKG „Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig. „ C. Haftung der Ämter und Gerichte I. 5 Abs. 1 SchKG: Die Kantone haften „für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtliche Konkursverwaltung, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen“. Allgemeines II. Haftende Behörden und Gerichte III. Haftungsauslösende Handlungen I. Voraussetzungen für die Haftung 1. Widerrechtlichkeit Verstoss gegen eine gesetzliche Bestimmung Auch allgemeine Rechtsgrundsätze (Gebot effektiver Verfahrensführung etc) Fraglich ist, ob ein „Kunstfehler“ notwendig ist. Problem der Bindung an rechtskräftige gerichtliche Verfügungen. 2. Adäquater Kausalzusammenhang Allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts. Grosse Frage: Entfällt Haftung infolge grobes Selbstverschulden bei Nichtergreifen von RM und Rechtsbehelfe? A. Registerführung Betreibungsauskunft nach 8/8a SchKG hat drei Funktionen: Information für die Gläubiger, Betreibungsauskunft als Kreditschutzmittel, Verfügbarkeit der Betreibungsdaten als Anreiz und Druckmittel zur Zahlung. II. Glaubhaftmachen eines Interesses Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Lieferungsvertrag etc. mit betr. Person. Interesse am Vertragsschluss: Kreditgesuch der Person Anmeldeformular für eine Wohnung Prozess gegen betr. Person. Gesellschaftsverhältnisses Nicht genügend: Sammeln von Betreibungsdaten durch Inkassobüro V. Umfang der Betreibungsauskunft IV. Berichtigung der Eintragung; V. Beschränkung der Mitteilung einzelner Betreibungen .) 8a Abs. 3 SchKG:"Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist; b. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat; c. der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.“ VII. Exkurs: Private Kreditauskunftsstellen ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation), IKO (Informationsstelle für Konsumkredit), Auskunfteien, die von Inkassobüros eingerichtet und betrieben werden. Eigene Daten von Firmen/Institutionen (Banken, Telefonanbieter, SBB, etc.). Nach Datenschutz unproblematisch (13 Abs. 2 DSG) ZEK - Datenbank Kreditgesuche: Gutgeheissene, abgelehnte Kreditanträge Laufende und erfüllte Verpflichtungen aus Darlehensverträgen, Miet- und Leasingverträgen etc. Kreditkarten: Bestehende, gesperrte und zurückgezogene Karten. Zahlungsverhalten: Korrekt erfüllte Verpflichtungen, Zahlungsrückstände, Betreibungen, Verluste etc. Öffentlich publizierte Daten: Amtsblättern (Konkurse, Nachlassstundungen, Bevormundungen, etc.). Datenfluss bei privaten Kreditdatenbanken Handelsregisteramt, Amtsblatt Novinform Kunde = Gläubiger 1 Inkassoauftrag Inkassoauftrag Kunde = Gläubiger 2 Schuldner Betreibungs -amt Schuldner Betreibungsamt E. Rechtshilfe Definition: Nationale und internationale Rechtshilfe: Amtshandlung zugunsten Verfahren vor Amt X in Kreis X/in Land X durch Amt Y/in Land Y. Territorialitätsprinzip für hoheitliches Handeln. II. Nationale Rechtshilfe im SchKG (Art. 4) - Grundsatz: Rechtshilfeweise Vornahme ausserhalb Amtskreis. Ausnahmen vom Grundsatz: Zustimmung des anderen Amtskreises Postzustellung. Ausnahmen von den Ausnahmen: Pfändung Persönliche Zustellung Nichtigkeit bei Vorgehen ohne Rechtshilfe BGE 91 III 45
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