Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 0651 9494-0 Telefax 0651 9494-170 [email protected] www.add.rlp.de An alle Schulen in Rheinland-Pfalz 12. Juni 2015 Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Bitte immer angeben! Ansprechpartner/-in / E-Mail Gerd Philippi [email protected] Telefon / Fax 0651 9494-407 0651 9494-77407 Übertragung der Regelungen zur "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) auf die Beamtinnen und Beamten; Vorgriffsregelung Sehr geehrte Damen und Herren, am 01.01.2015 ist das Bundesgesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Pflegezeitgesetz) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden u. a. die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Regelungen zur Pflegezeit weiterentwickelt. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird unter bestimmten Voraussetzungen zur Pflege von nahen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld eröffnet. Auf der Seite Wege der Pflege (http://www.wege-zur-pflege.de/neu-seit-112015.html) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden kurz und anschaulich die neuen Unterstützungsangebote seit dem 01.01.2015 dargestellt. Für die Beamtinnen und Beamten besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nicht, da der Bundesgesetzgeber sie nicht in den gesetzlich bestimmten Kreis der Berechtigten für diese Leistung einbezogen hat. 1/3 Die Landesregierung beabsichtigt jedoch, im Rahmen einer Änderung der Urlaubsverordnung, den rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten einen wirkungsgleichen, bezahlten Freistellungsanspruch zur kurzzeitigen Pflegeorganisation einzuräumen. Um den Beamtinnen und Beamten die neue Freistellungsmöglichkeit baldmöglichst zu eröffnen, hat sich der Ministerrat mit Beschluss vom 28.04.2015 damit einverstanden erklärt, dass im Vorgriff auf eine Änderung der Urlaubsverordnung (UrlVO) den Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine bezahlte Freistellung von bis zu neun Arbeitstagen gewährt wird, um für eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung in der Urlaubsverordnung bitte ich deshalb, wie folgt zu verfahren: In Fällen der Akutpflege einer oder eines nach § 7 Abs. 4 PflegeZG pflegebedürftigen nahen Angehörigen wird Beamtinnen und Beamten auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage gewährt. Über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Entsprechende Anträge werden seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Referat 31, beschieden. Entsprechend der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG besteht der Freistellungsanspruch von bis zu neun Arbeitstagen einmalig für jede nahe Angehörige bzw. jeden nahen Angehörigen im Sinne des 2/3 § 7 Abs. 3 PflegeZG. Der Begriff des nahen Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift können Sie der Anlage entnehmen. Ich bitte Sie, die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule entsprechend zu informieren. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Brigitte Fischer Anlage: Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) § 7 Begriffsbestimmungen Absatz 3: Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, 2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, 3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. 3/3
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