nach § 2 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG)

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12. Juni 2015
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Gerd Philippi
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Übertragung der Regelungen zur "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" nach § 2
Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) auf die Beamtinnen und Beamten;
Vorgriffsregelung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 01.01.2015 ist das Bundesgesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege
und Beruf (Pflegezeitgesetz) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden u. a. die für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehenden Regelungen zur Pflegezeit weiterentwickelt. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird unter bestimmten Voraussetzungen zur Pflege von nahen Angehörigen ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld eröffnet.
Auf der Seite Wege der Pflege (http://www.wege-zur-pflege.de/neu-seit-112015.html)
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden kurz und
anschaulich die neuen Unterstützungsangebote seit dem 01.01.2015 dargestellt.
Für die Beamtinnen und Beamten besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
nicht, da der Bundesgesetzgeber sie nicht in den gesetzlich bestimmten Kreis der Berechtigten für diese Leistung einbezogen hat.
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Die Landesregierung beabsichtigt jedoch, im Rahmen einer Änderung der Urlaubsverordnung, den rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten einen wirkungsgleichen, bezahlten Freistellungsanspruch zur kurzzeitigen Pflegeorganisation einzuräumen.
Um den Beamtinnen und Beamten die neue Freistellungsmöglichkeit baldmöglichst zu
eröffnen, hat sich der Ministerrat mit Beschluss vom 28.04.2015 damit einverstanden
erklärt, dass im Vorgriff auf eine Änderung der Urlaubsverordnung (UrlVO) den Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine bezahlte Freistellung von bis zu neun Arbeitstagen gewährt wird, um für eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte
Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung in der Urlaubsverordnung bitte ich
deshalb, wie folgt zu verfahren:
In Fällen der Akutpflege einer oder eines nach § 7 Abs. 4 PflegeZG pflegebedürftigen
nahen Angehörigen wird Beamtinnen und Beamten auf Antrag Sonderurlaub unter
Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage gewährt.
Über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit
der Maßnahmen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Entsprechende Anträge werden seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
Referat 31, beschieden.
Entsprechend der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelung
nach § 2 Abs. 1 PflegeZG besteht der Freistellungsanspruch von bis zu neun Arbeitstagen einmalig für jede nahe Angehörige bzw. jeden nahen Angehörigen im Sinne des
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§ 7 Abs. 3 PflegeZG. Der Begriff des nahen Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift
können Sie der Anlage entnehmen.
Ich bitte Sie, die Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schule entsprechend zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Brigitte Fischer
Anlage:
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) § 7 Begriffsbestimmungen
Absatz 3: Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des
Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
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