Adam-Karrillon-Str. 62 55118 Mainz Rundschreiben Nr. 15/2015 An a) Mitgliedsgewerkschaften der Landes- und Kommunalbediensteten b) dbb arbeitnehmervertretung rheinland-pfalz c) dbb jugend rheinland-pfalz d) dbb landesfrauenvertretung e) dbb-Bezirks- und Kreisverbände Postfach 17 06 55007 Mainz Telefon (06131) 61 13 56 Telefax (06131) 67 99 95 E-Mail : [email protected] nachrichtlich a) Mitglieder des dbb Landesvorstandes b) dbb Ehrenvorsitzende c) dbb Ehrenmitglieder d) dbb-Kassenprüfer e) Geschäftsbereich 1 der Bundesgeschäftsstelle f) dbb Landesbünde g) dbb Dienstleistungszentrum Süd-West Mainz, 07.05.2015 he/am Übertragung der Regelungen zur „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) auf die Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz Vorgriffsregelung des Innenministeriums Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz hat mit dem beigefügten Rundschreiben (vom 6. Mai 2015; Aktenzeichen: 16 124:311*5) eine Vorgriffsregelung zur Einräumung eines bezahlten Freistellungsanspruchs zur kurzzeitigen Pflegeorganisation erlassen. Die Regelung erfolgt im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung der Urlaubsverordnung. Inhaltlich ist Folgendes vorgesehen: In Fällen der Akutpflege einer oder eines nach § 7 Absatz 4 PflegeZG pflegebedürftigen nahen Angehörigen wird Beamtinnen und Beamten auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage gewährt. Über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 2 Entsprechend der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelung nach § 2 Absatz 1 PflegeZG besteht der Freistellungsanspruch von bis zu neun Arbeitstagen einmalig für jede nahe Angehörige/jeden nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 PflegeZG. Hintergrund: Infolge von bundesgesetzlichen Änderungen zum Jahresbeginn haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 PflegeZG zur Pflege von nahen Angehörigen einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Für Beamtinnen und Beamte besteht dieser Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nicht, da der Bundesgesetzgeber sie nicht in den gesetzlich bestimmten Berechtigtenkreis für diese Leistung einbezogen hat. Zur wirkungsgleichen Übertragung des geschilderten Anspruchs auf die Beamtinnen und Beamten wird eine Freistellung unter Fortzahlung der Dienstbezüge ermöglicht. Dabei wird berücksichtigt, dass das Pflegeunterstützungsgeld zwar bis zu zehn Arbeitstagen gewährt wird, sich aber lediglich auf 90 Prozent des ausfallenden Arbeitsentgelts beläuft. Daraus folgt, dass der neue Sonderurlaubsanspruch der Beamtinnen und Beamten auf neun Arbeitstage je pflegebedürftigen Angehörigen unter voller Fortzahlung der Dienstbezüge lautet. Die Ressorts sind angehalten, sofort nach dieser Vorgriffsregelung zu verfahren. Die Kommunalen Spitzenverbände haben das Rundschreiben ebenfalls erhalten, um ihre Mitglieder entsprechend zu instruieren. Details können Sie der beigefügten Rundschreibenkopie entnehmen. Der dbb rheinland-pfalz bewertet die bereits am 28. April 2015 angekündigte Vorgriffsregelung positiv, da sie das beamtenrechtliche Äquivalent zum sozialrechtlichen Pflegeunterstützungsgeld enthält und einführt. Mit freundlichen Grüßen Lilli Lenz Landesvorsitzende Anlagen
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