Rundschreiben Nr. 43./1996

Adam-Karrillon-Str. 62
55118 Mainz
Rundschreiben Nr. 15/2015
An
a) Mitgliedsgewerkschaften der
Landes- und Kommunalbediensteten
b) dbb arbeitnehmervertretung rheinland-pfalz
c) dbb jugend rheinland-pfalz
d) dbb landesfrauenvertretung
e) dbb-Bezirks- und Kreisverbände
Postfach 17 06
55007 Mainz
Telefon (06131) 61 13 56
Telefax (06131) 67 99 95
E-Mail : [email protected]
nachrichtlich
a) Mitglieder des dbb Landesvorstandes
b) dbb Ehrenvorsitzende
c) dbb Ehrenmitglieder
d) dbb-Kassenprüfer
e) Geschäftsbereich 1 der Bundesgeschäftsstelle
f) dbb Landesbünde
g) dbb Dienstleistungszentrum Süd-West
Mainz, 07.05.2015
he/am
Übertragung der Regelungen zur „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ nach § 2
Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) auf die Beamtinnen und Beamten
in Rheinland-Pfalz
Vorgriffsregelung des Innenministeriums
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz hat mit dem
beigefügten Rundschreiben (vom 6. Mai 2015; Aktenzeichen: 16 124:311*5) eine
Vorgriffsregelung zur Einräumung eines bezahlten Freistellungsanspruchs zur kurzzeitigen Pflegeorganisation erlassen.
Die Regelung erfolgt im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung der Urlaubsverordnung.
Inhaltlich ist Folgendes vorgesehen:
In Fällen der Akutpflege einer oder eines nach § 7 Absatz 4 PflegeZG pflegebedürftigen nahen Angehörigen wird Beamtinnen und Beamten auf Antrag Sonderurlaub
unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage gewährt.
Über die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahme ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
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Entsprechend der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelung
nach § 2 Absatz 1 PflegeZG besteht der Freistellungsanspruch von bis zu neun Arbeitstagen einmalig für jede nahe Angehörige/jeden nahen Angehörigen im Sinne
des § 7 Absatz 3 PflegeZG.
Hintergrund:
Infolge von bundesgesetzlichen Änderungen zum Jahresbeginn haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 PflegeZG zur Pflege von nahen Angehörigen einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Für Beamtinnen und Beamte besteht dieser Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
nicht, da der Bundesgesetzgeber sie nicht in den gesetzlich bestimmten Berechtigtenkreis für diese Leistung einbezogen hat.
Zur wirkungsgleichen Übertragung des geschilderten Anspruchs auf die Beamtinnen
und Beamten wird eine Freistellung unter Fortzahlung der Dienstbezüge ermöglicht.
Dabei wird berücksichtigt, dass das Pflegeunterstützungsgeld zwar bis zu zehn Arbeitstagen gewährt wird, sich aber lediglich auf 90 Prozent des ausfallenden Arbeitsentgelts beläuft.
Daraus folgt, dass der neue Sonderurlaubsanspruch der Beamtinnen und Beamten
auf neun Arbeitstage je pflegebedürftigen Angehörigen unter voller Fortzahlung der
Dienstbezüge lautet.
Die Ressorts sind angehalten, sofort nach dieser Vorgriffsregelung zu verfahren.
Die Kommunalen Spitzenverbände haben das Rundschreiben ebenfalls erhalten, um
ihre Mitglieder entsprechend zu instruieren.
Details können Sie der beigefügten Rundschreibenkopie entnehmen.
Der dbb rheinland-pfalz bewertet die bereits am 28. April 2015 angekündigte Vorgriffsregelung positiv, da sie das beamtenrechtliche Äquivalent zum sozialrechtlichen
Pflegeunterstützungsgeld enthält und einführt.
Mit freundlichen Grüßen
Lilli Lenz
Landesvorsitzende
Anlagen