17/2819 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Drucksache 17/2819
05.04.2016
17. Wahlperiode
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte
sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin
Abgeordnetenhaus von Berlin
17. Wahlperiode
Seite 2
Drucksache 17/2819
Der Senat von Berlin
SenInnSport I D 13
Telefon 9(0)223 – 1162
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –
Vorblatt
Vorlage – zur Beschlussfassung –
über ein Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und
Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin
A. Problem
Bis zum Jahr 2004 wurde Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern im
Land Berlin gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes (LBG) i.V.m. der Verordnung über
die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Berlin
(JubVO) vom 23. November 1999 (GVBl. S. 626), geändert durch Artikel XIII der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), anlässlich von Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt und eine Dankurkunde ausgehändigt. Die Jubiläumszuwendung betrug bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 306,78 Euro, bei einer Dienstzeit von 40 Jahren
409,03 Euro und bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 511,29 Euro (§ 2 Abs. 1 JubVO).
Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamte und Richter vom
3. Dezember 2004 (GVBl. S. 494) wurden die Rechtsgrundlagen im Landesbeamtengesetz zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung und die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Berlin aufgehoben.
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Seit dem 1. Januar 2005 wird eine Jubiläumszuwendung nicht mehr gewährt.
Derzeit ist den Dienstbehörden freigestellt, aus Anlass von Dienstjubiläen ihren Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern (auch) schriftlich Dank für die geleisteten Dienste auszusprechen (Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres I Nr.
13/2005 vom 11. März 2005). Darüber hinaus steht es im Ermessen der Dienstvorgesetzten Beamtinnen und Beamten am Tag einer anlässlich des 25-, 40- oder 50-jährigen
Dienstjubiläums erfolgenden Danksagung für den Rest dieses Tages Dienstbefreiung zu
gewähren, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen (§ 1 Absatz 4 der Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und
Richter aus besonderen Anlässen vom 7. März 2007 [ABl. S. 666]). Eine weitere Ehrung
der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin erfolgt anlässlich von Dienstjubiläen derzeit nicht.
Zur Honorierung treu geleisteter Dienste sollen Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter für Dienstjubiläen künftig wieder eine Jubiläumszuwendung und eine
Dankurkunde von ihrem Dienstherrn erhalten.
B. Lösung
Es wird eine Regelung in das Landesbeamtengesetz aufgenommen, nach der bei künftigen Dienstjubiläen, die sich aus den bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach
§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin hauptberuflich verbrachten Zeiten ergeben, eine Jubiläumszuwendung gezahlt und eine Dankurkunde ausgehändigt wird.
C. Alternative/ Rechtsfolgenabschätzung
Alternative: Beibehaltung der Abschaffung der Jubiläumszuwendung.
Rechtsfolgenabschätzung: Zur Ermittlung der Dienstjubiläen wurde eine im Verwaltungsvollzug möglichst einfache Regelung getroffen.
D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
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Die gesetzliche Anpassung hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung der
Geschlechter.
E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/ oder Wirtschaftsunternehmen
Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf Privathaushalte und die Wirtschaftsunternehmen.
F. Gesamtkosten
Die Wiedereinführung der Jubiläumszuwendungen führt ab dem Jahr 2016 zu voraussichtlichen maximalen Mehrkosten in Höhe von 1,5 Mio. Euro jährlich. Die Finanzierung
der Mehrkosten erfolgt dezentral aus den Personalausgabeansätzen der jeweiligen Einzelpläne.
G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Das Land Brandenburg ist über den Gesetzentwurf informiert und die Abgabe einer Stellungnahme freigestellt worden. Im Land Brandenburg wird auf der Grundlage des Landesbeamtengesetzes den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern
bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach den für die Beamtinnen und Beamten
und Richterinnen und Richter des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Nach der
(Bundes-)Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen vom
18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) wird nach 25 Dienstjahren eine Dienstjubiläumszuwendung in Höhe von 350 Euro, nach 40 Dienstjahren eine Dienstjubiläumszuwendung in Höhe von 500 Euro und nach 50 Dienstjahren eine Dienstjubiläumszuwendung in
Höhe von 600 Euro gewährt. Insofern besteht im Land Brandenburg eine ähnliche Regelung.
H. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
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Der Senat von Berlin
SenInnSport I D 13
9(0)223 - 1162
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei – G Sen –
Vorlage
- zur Beschlussfassung -
über ein Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und
Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
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Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und
Beamte sowie Richterinnen und Richter im Land Berlin
Vom
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 75 folgende Angabe eingefügt:
„§ 75a Dienstjubiläum“
2. In § 75 Absatz 2 wird im ersten Klammerzusatz vor dem Wort „Beihilfen“ das Wort
„Jubiläumszuwendungen“ und ein Komma eingefügt.
3.
Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:
§ 75a
Dienstjubiläum
(1) Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach
dieser Vorschrift ab dem (einsetzen: Tag nach der Verkündung im GVBl.) erreichen,
ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die
Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit
1. von 25 Jahren
350 Euro,
2. von 40 Jahren
450 Euro,
3. von 50 Jahren
550 Euro.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3
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des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) geändert worden ist.
(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
1. die aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln
erhalten haben,
2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist
oder gewährt werden kann,
3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag
noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)
geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem
Verwertungsverbot unterläge.
(4) Die Aushändigung einer Dankurkunde entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
1. die aus demselben Anlass bereits eine Dankurkunde erhalten haben,
2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Dankurkunde ausgehändigt worden
ist oder ausgehändigt werden kann,
3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag
noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)
geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem
Verwertungsverbot unterläge.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer
Dankurkunde ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf-
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oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im
strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.
(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
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A. Begründung
a) Allgemeines:
Um der besonderen Wertschätzung gegenüber den Beamtinnen und Beamten sowie
Richterinnen und Richtern im Rahmen von Dienstjubiläen Ausdruck zu verleihen und zur
Honorierung treu geleisteter Dienste werden die verbindliche Aushändigung einer
Dankurkunde und die Zahlung von Jubiläumszuwendungen wieder eingeführt.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel 1 (Landesbeamtengesetz)
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 75 LBG)
Mit der Aufnahme des Wortes „Jubiläumszuwendungen“ in die Vorschrift des § 75 des
Landesbeamtengesetzes wird klargestellt, dass Jubiläumszuwendungen weder Besoldung noch Versorgung sind, dass aber die Vorschriften des § 3 Absatz 6 (Ausschluss
von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung),
§ 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Überleitungsfassung für Berlin entsprechend gelten.
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 75a LBG)
Mit der Einfügung der Vorschrift des § 75a in das Landesbeamtengesetz erfolgt für Beamtinnen und Beamte, die ihr 25-, 40- oder 50-jähriges Dienstjubiläum auf Grund der
zurückgelegten Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn nach
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§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erreichen, die verbindliche Aushändigung einer
Dankurkunde und die Zahlung einer Jubiläumszuwendung.
Die Regelung soll die besondere Wertschätzung gegenüber den Beamtinnen und Beamten des Landes Berlin und den Beamtinnen und Beamten der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen von Dienstjubiläen zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für die Richterinnen und Richter im Land Berlin, für die die Regelung zur Wiedereinführung der Jubiläumszuwendung gemäß § 10
Satz 1 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238) entsprechend Anwendung findet.
Zu Absatz 1:
Die Höhe der Jubiläumszuwendungen orientiert sich an den Beträgen der Jubiläumszuwendungen nach der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an
Beamte und Richter des Landes Berlin vom 23. November 1999 (GVBl. S. 626), die
durch das Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamte und Richter vom 3. Dezember 2004 (GVBl. S. 494) zum
1. Januar 2005 aufgehoben worden ist. Um der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse seit diesem Zeitpunkt Rechnung zu tragen, wurden
die nach dieser Verordnung gezahlten Zuwendungsbeträge jeweils auf volle fünfzig Eurobeträge aufgerundet.
Zu Absatz 2:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten alle zurückgelegten Zeiten einer
hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 7. April 2015 (GVBl. S. 62) geändert worden ist, als Dienstzeit im Sinne der Vorschrift. Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieser Vorschrift sind demnach der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Der Tätigkeit im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
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Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union und die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlerinnen
und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes gleich. Ausbildungszeiten und Zeiten eines
Vorbereitungsdienstes gelten nicht als Dienstzeit im Sinne dieser Vorschrift, da sie dem
Erwerb der Befähigung für den künftigen Beruf dienen und daher keine hauptberuflichen
Tätigkeiten im Sinne der Regelung darstellen.
Da als Dienstzeiten für Dienstjubiläen im Sinne des § 75a des Landesbeamtengesetzes
ausschließlich die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin gelten, sind die nach früheren Regelungen festgesetzten Jubiläumsdienstalter für die Regelung des § 75a des Landesbeamtengesetzes nicht von Belang.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 trifft eine Regelung, in welchen Fällen keine Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfolgt. Dies betrifft zum einen die Fälle, in denen bereits eine Zuwendung aus
demselben Anlass aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde. Zum anderen betrifft dies die
Fälle, in denen innerhalb der Fristen des disziplinarrechtlichen Verwertungsverbots (§ 16
Disziplinargesetz) vor dem Jubiläumstag eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist
oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 14 Disziplinargesetzes voraussichtlich verhängt worden wäre, da in diesen besonderen Fällen eine Anerkennung für treu
geleistete Dienste nicht gerechtfertigt ist.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 trifft eine Regelung, in welchen Fällen keine Dankurkunde ausgehändigt wird.
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu Absatz 3 der Vorschrift verwiesen.
Zu Absatz 5:
Die Entscheidung, ob eine Jubiläumszuwendung gewährt werden kann und ob eine
Dankurkunde auszuhändigen ist, ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die An-
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klage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen. Die Regelung dient der Sicherstellung, dass die Gewährung
einer Jubiläumszuwendung und die Aushändigung einer Dankurkunde nur dann erfolgen,
wenn sich die Beamtin oder der Beamte keines Vergehens schuldig gemacht hat, das
eine Anerkennung für treu geleistete Dienste ausschließt.
Zu Absatz 6:
Die Regelung dient der Klarstellung, dass eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist, die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn erhält.
Das Nähere über die Dankurkunden regelt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung
auf der Grundlage des § 114 des Landesbeamtengesetzes durch Verwaltungsvorschriften.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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c) Beteiligungen:
Der Entwurf des Gesetzes ist dem Hauptpersonalrat, der Hauptschwerbehindertenvertretung sowie den zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zugeleitet worden.
Der Deutsche Beamtenbund und Tarifunion Berlin (dbb), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), Der Deutsche Richterbund (DRB), die Neue Richtervereinigung (NRV) und
der Hauptpersonalrat (HPR), haben Stellungnahmen abgegeben und die Wiedereinführung der Jubiläumszuwendung für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und
Richter im Land Berlin grundsätzlich positiv bewertet.
Zu den Stellungnahmen ist im Einzelnen Folgendes zu erwidern:
Zu Artikel 1 Nr. 3 (zu § 75a Absatz 1 LBG)
Soweit Stellung genommen wurde, wurden die im Gesetzentwurf vorgesehenen Beträge
der Jubiläumszuwendung als zu gering erachtet.
Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter stellt eine freiwillige, nicht in den Bereich der Alimentation und damit
nicht in den Schutzbereich des Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes fallende Honorierung der langjährigen Dienstzeit der beamteten Beschäftigten eines Dienstherrn dar.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Beträge entsprechen annähernd den Beträgen, die
sich ergeben würden, wenn die bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Beträge an
den seit dem 1. Januar 2005 erfolgten prozentualen Besoldungserhöhungen teilgenommen hätten.
Eine Verpflichtung zur Anpassung der Zuwendungsbeträge, vergleichbar mit der in § 14
Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG ÜF Bln) geregelten Verpflichtung zur regelmäßigen Anpassung der Besoldung entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse, besteht für die
aus dem Fürsorgegedanken des Dienstherrn resultierende materielle Anerkennung der
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im Beamten- bzw. Richterverhältnis absolvierten Dienstjahre im Übrigen nicht. Die Höhe
der Beträge erscheint daher angemessen.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (zu § 75a Absatz 2 LBG)
Der DGB regt an, zu der im Gesetzentwurf gemäß § 75a Absatz 2 LBG geregelten
Dienstzeit neben den hauptberuflichen Tätigkeiten auch Ausbildungszeiten in privatrechtlichen Ausbildungsverhältnissen hinzuzurechnen. Zu den Dienstzeiten nach § 75a Absatz 2 LBG sollten nach Ansicht des DGB auch Vorbereitungsdienste zählen. Ausbildungsverhältnisse würden ohne sachlichen Grund von der Regelung ausgenommen.
Eine Tätigkeit ist dann als „hauptberuflich“ im Sinne des § 75a Absatz 2 LBG anzusehen,
wenn sie im fraglichen Zeitraum den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit dargestellt
hat, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach beamtenrechtlichen Vorschriften
zur Zeit dieser Tätigkeit geforderten Umfang abgeleistet wurde. In der Regel muss dabei
der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht worden sein, d. h. wenigstens die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sollte aufgewandt worden sein. Aber auch eine Tätigkeit, die weniger als die Hälfte der für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt, kann ausnahmsweise hauptberuflich sein, wenn sie nach
den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet (siehe
BVerwG, Urt. 25.05.2005 - 2 C 20/04). Bei einer überhälftigen Teilzeit werden diese vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen in der Regel erfüllt sein.
Nicht als hauptberufliche Tätigkeiten anerkannt werden können Ausbildungszeiten des
jeweiligen Berufes wie Lehr-, Praktikanten- und Studienzeiten, da diese erst dem Erwerb
der Befähigung für den künftigen Beruf dienen und selber noch keine Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit sind. Von der Anerkennung nach § 75a Absatz 2 LBG ausgenommen sind damit auch Zeiten eines Vorbereitungsdienstes, da sie ebenfalls dem Erwerb
der Befähigung für den künftigen Beruf dienen.
Wie bereits aus der Einzelbegründung zu § 75a Absatz 2 LBG hervorgeht, sollen aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 BBesG ÜF Bln als Dienstzeit im
Sinne der Vorschrift gelten. Diese Zeiten werden gemäß § 27 Absatz 2 i.V.m. § 28 Ab-
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satz 1 BBesG ÜF Bln bei der Stufenfestsetzung im Zusammenhang mit der erstmaligen
Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten oder einer Richterin oder eines Richters
ohnehin erhoben und geprüft.
Um klarzustellen, dass ein Vorbereitungsdienst nicht als Dienstzeit im Sinne von § 75a
Absatz 2 LBG anzurechnen ist, wurde die entsprechende Einzelbegründung um den
Hinweis ergänzt, dass Ausbildungszeiten und Zeiten eines Vorbereitungsdienstes nicht
als Dienstzeit im Sinne der Vorschrift gelten, da sie dem Erwerb der Befähigung für den
künftigen Beruf dienen und daher keine hauptberuflichen Tätigkeiten im Sinne der Regelung darstellen.
Zu Artikel 1 Nr. 3 (zu § 75a Absatz 3 LBG)
Der DGB fordert eine Änderung des im Gesetzentwurf vorgesehenen § 75a Absatz 3 Nr.
3 und Absatz 4 Nr. 3 LBG dahingehend, dass die Zahlung der Jubiläumszuwendung und
die Aushändigung einer Dankurkunde auch in Fällen erfolgt, in denen die Beamtin oder
der Beamte nach Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ihr oder sein Dienstjubiläum
im Zeitraum vor Eintritt des Verwertungsverbots nach § 16 Disziplinargesetz (DiszG) begehen würde. Die Honorierung der Dienstzeiten sollte nach Ansicht des DGB in diesen
Fällen zeitverzögert nach Eintritt des Verwertungsverbots erfolgen, da die Regelung ansonsten ggü. anderen Beamtinnen und Beamten, für die das Verwertungsverbot zum
Zeitpunkt des Jubiläums bereits gilt, zu zufälligen Ergebnissen führen würde.
Der vollständige Wegfall der Jubiläumszuwendung und der Aushändigung der Dankurkunde in den in § 75a Absatz 3 Nr. 3 bzw. Absatz 4 Nr. 3 LBG genannten Fällen wird
weiterhin für sachgerecht erachtet. Die Gewährung der Jubiläumszuwendung und die
Aushändigung der Dankurkunde bzw. ihr Wegfall sollen davon abhängig sein, wie lange
die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zurückliegt. Insofern führt die Regelung
nicht zu zufälligen Ergebnissen. Das vom DGB stattdessen vorgeschlagene Hinausschieben des Zuwendungszeitpunktes würde den Verwaltungsaufwand erhöhen und
könnte darüber hinaus mit dem Verwertungsverbot kollidieren.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
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Soweit Stellung genommen wurde, wurde angeregt, durch ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelung Jubiläumszuwendungen nachträglich zu gewähren.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamte und Richter des Landes Berlin am 1. Januar 2005 ist die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung übergangslos entfallen. Daher bestand ab 1. Januar 2005 kein Anspruch auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung mehr. Für die Wiedereinführung der Jubiläumszuwendung besteht keine rechtliche Verpflichtung des Dienstherrn, etwa auf Grund entsprechender
Rechtsprechung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgt die Einführung einer Jubiläumszuwendung in Form einer Stichtagsregelung für die Zukunft. Die Wiedereinführung
der Jubiläumszuwendungen führt ab dem Jahr 2016 zu voraussichtlichen maximalen
Mehrkosten in Höhe von 1,5 Mio. Euro jährlich. Eine für einen Zeitraum von ca. 11 Jahren rückwirkende Regelung würde im Jahr 2016 voraussichtlich zu Mehrausgaben von
rd. 18 Mio. Euro führen. Aus Kostengründen und aus Gründen des mit einer rückwirkenden Einführung verbundenen höheren Verwaltungsaufwandes für die personalverwaltenden Stellen ist eine rückwirkende Wiedereinführung der Jubiläumszuwendung nicht vorgesehen.
Sonstiges
Der dbb und der HPR regen zusätzlich zur Jubiläumszuwendung eine Gewährung von
freien Tagen an.
Aus dienstrechtlicher Sicht hat sich die Regelung gemäß § 1 Absatz 4 der Ausführungsvorschriften über den Urlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter
aus besonderen Anlässen (AV SurlVO) bewährt, nach der der Dienstvorgesetzte am Tag
einer anlässlich des 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstjubiläums erfolgenden Danksagung
für den Rest dieses Tages, unter Berücksichtigung dienstlicher Verhältnisse, Dienstbefreiung gewähren kann. Daher wird neben der Regelung der materiellen Honorierung und
der Aushändigung einer Dankurkunde keine Notwendigkeit für eine weitergehende Regelung von Sonderurlaubstagen gesehen.
B. Rechtsgrundlage
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Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf Privathaushalte und
Wirtschaftsunternehmen.
D. Gesamtkosten
Die Wiedereinführung der Jubiläumszuwendungen führt ab dem Jahr 2016 zu voraussichtlichen maximalen Mehrkosten in Höhe von 1,5 Mio. Euro jährlich. Die Finanzierung der Mehrkosten erfolgt dezentral aus den Personalausgabeansätzen der
jeweiligen Einzelpläne.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Das Land Brandenburg ist über den Gesetzentwurf informiert und die Abgabe einer
Stellungnahme freigestellt worden. Im Land Brandenburg wird auf der Grundlage des
Landesbeamtengesetzes den Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung nach den für die Beamtinnen und
Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes geltenden Vorschriften gewährt.
Nach der (Bundes-)Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) wird nach 25 Dienstjahren eine Dienstjubiläumszuwendung in Höhe von 350 Euro, nach 40 Dienstjahren eine Dienstjubiläumszuwendung in Höhe von 500 Euro und nach 50 Dienstjahren eine Dienstjubiläumszuwendung in Höhe von 600 Euro gewährt. Insofern besteht im Land Brandenburg eine ähnliche Regelung.
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F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Siehe Ausführungen zu D.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.
Berlin, den 22. März 2016
Der Senat von Berlin
Dilek Kolat
Frank Henkel
Bürgermeisterin
Senator für Inneres und Sport
17
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus
I.
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Landesbeamtengesetz
Landesbeamtengesetz
§ 75
Besoldung, Versorgung, sonstige Geldleistungen
§ 75
Besoldung, Versorgung, sonstige Geldleistungen
(1) Die Besoldung und die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richten
sich nach den besonderen gesetzlichen Regelungen.
(1) Die Besoldung und die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richten sich
nach den besonderen gesetzlichen Regelungen.
(2) Für Geldleistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind (Beihilfen,
Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 3 Absatz 6
(Ausschluss von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
und Zurückbehaltung), § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
entsprechend.
(2) Für Geldleistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind (Jubiläumszuwendungen, Beihilfen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen),
gelten § 3 Absatz 6 (Ausschluss von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung), § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.
(3) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem
Beamten höhere Geldleistungen verschaffen sollen, als ihr oder ihm nach den
maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam.
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen
werden.
(3) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem
Beamten höhere Geldleistungen verschaffen sollen, als ihr oder ihm nach den
maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam.
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck geschlossen
werden.
Bisher keine entsprechende Regelung
§ 75a
Dienstjubiläum
(1) Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift ab dem (einsetzen: Tag nach der Verkündung im
1
GVBl.) erreichen, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer
Dienstzeit
1. von 25 Jahren
350 Euro,
2. von 40 Jahren
450 Euro,
3. von 50 Jahren
550 Euro.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach
§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin
nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S.
266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2015 (GVBl. S.
62) geändert worden ist.
(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
1. die aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen
Mitteln erhalten haben,
2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom
abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung
gewährt worden ist oder gewährt werden kann,
3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die
eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre,
wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom
29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 18
des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.
(4)
Die Aushändigung einer Dankurkunde entfällt bei Beamtinnen und
Beamten,
1. die aus demselben Anlass bereits eine Dankurkunde erhalten haben,
2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom
abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Dankurkunde
ausgehändigt worden ist oder ausgehändigt werden kann,
3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die
eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre,
2
wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom
29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 18
des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.
(5)
Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung
und einer Dankurkunde ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am
Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden
oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis
zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.
(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn.
3
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
1. Landesbeamtengesetz (LBG) in der derzeit geltenden Fassung
- Auszug -
§ 75
Besoldung, Versorgung, sonstige Geldleistungen
(1) Die Besoldung und die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richten sich nach den besonderen gesetzlichen Regelungen.
(2) Für Geldleistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind (Beihilfen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 3 Absatz 6 (Ausschluss von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung,
Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung), § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.
1
(3) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten höhere
Geldleistungen verschaffen sollen, als ihr oder ihm nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungs2
vorschriften zustehen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem
Zweck geschlossen werden.
§ 114
Verwaltungsvorschriften
Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes oder dieses
Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
2. Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 19. Mai 2003
- Auszug § 46
Jubiläumszuwendungen
Den Beamten ist bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung zu gewähren. Das Nähere regelt der
Senat durch Rechtsverordnung.
§ 49
Sonstige Geldleistungen
Für Geldleistungen, die nicht Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes oder Versorgung
im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind (Beihilfen, Jubiläumszuwendungen, Reise- und Umzugskosten sowie andere Leistungen), gelten § 3 Absatz 6 (Ausschluss von Verzugszinsen), § 11 (Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung), § 12 (Rückforderung) und § 17a (Zahlungsweise) des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.
3. Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG ÜF Bln)
- Auszug §3
Anspruch auf Besoldung
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(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit
dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in
§ 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem
Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet
haben, entsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag nach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von Satz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten auf Zeit, die
sich mindestens für eine Dienstzeit von 15 Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des
zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von 18 Monaten
verpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten Dienstmonats.
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat
aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der
Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter
0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils
auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
§ 11
Abtretung von Bezügen, Verpfändung,
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen
den Beamten, Richter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter
Handlung besteht.
§ 12
Rückforderung von Bezügen
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es
gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von
der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der
von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto
bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie
der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert.
Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei
Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung
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aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder
über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten,
sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine
Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
§ 17a
Zahlungsweise
Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 und von Aufwandsentschädigungen nach § 17
hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten
für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur
zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
§ 29
Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:
1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige
Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen
Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
2. die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
4. Disziplinargesetz (DiszG)
- Auszug § 14
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine
Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1
Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen
nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies
zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine
Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
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5. Berliner Richtergesetz (RiGBln)
- Auszug § 10
Geltung des Beamtenrechts
Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die
Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechend. Ernennungen von Richterinnen und Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen
wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Abgeordnetenhaus und dem Tag der Ernennung
der Mitglieder des Senats zulässig.
6. Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes
Berlin vom 23. November 1999, geändert durch Artikel XIII der Verordnung vom 29. Mai 2001
Auf Grund des § 46 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S.
368), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), zugleich in Verbindung mit § 7 des Berliner Richtergesetzes in der Fassung vom 27. April 1970 (GVBl. S. 642), zuletzt
geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Mai 1999 (GVBl. S. 187), wird verordnet:
§1
Landesbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde.
§2
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 306,78 Euro,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 409,03 Euro,
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 511,29 Euro.
(2) Die Jubiläumszuwendung wird von der Dienstbehörde gewährt.
(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus öffentlichen Mitteln eine Geldzuwendung aus demselben Anlass gewährt worden ist.
(4) Wird die Jubiläumsdienstzeit während einer Beurlaubung ohne Bezüge vollendet, so wird die Zuwendung bei Wiederaufnahme des Dienstes für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit gewährt.
§3
(1) Jubiläumsdienstzeit im Sinne des § 1 sind Zeiten
1. eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
im Sinne des § 29 Bundesbesoldungsgesetz,
2. einer hauptberuflichen Tätigkeit bei sonstigen Arbeitgebern im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 4 Bundesbesoldungsgesetz,
3. eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom
Wehr- oder Zivildienst befreit.
(2) Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird um die volle Dauer der Zeiten hinausgeschoben, die zu
einem Hinausschieben des Besoldungsdienstalters führen beziehungsweise ohne Berücksichtigung
der in § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz genannten Altersgrenzen führen würden.
(3) § 28 Abs. 3 und § 30 Bundesbesoldungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
§4
(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,
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1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von mehr als 300 Deutsche Mark verhängt worden
ist, bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Verhängung,
2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit dem Tage der erstinstanzlichen Entscheidung,
3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Jahren seit dem Tage der Verkündung
des erstinstanzlichen Urteils.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme wegen § 13 Landesdisziplinarordnung nicht
verhängt worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens.
(2) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums
strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beamten geführt werden, Anklage erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren schwebt. Werden nach Eintritt in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht
nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder ergeht ein
Freispruch, ist die Jubiläumszuwendung nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn
das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet, es sei denn, dass
eine Kürzung des Ruhegehalts wegen § 13 Landesdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist.
§5
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter im Landesdienst entsprechend.
§6
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den bisherigen Vorschriften endgültig festgesetzten Jubiläumsdienstalter bleiben unverändert. Soweit Zeiten einer Kinderbetreuung (§ 28 Abs. 3
Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz) nach Eintritt in den öffentlichen Dienst ab dem 1. Januar 1990 bisher
nicht berücksichtigt worden sind, erfolgt eine Neufestsetzung des Jubiläumsdienstalters auf Antrag.
§7
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres.
§8
(1) Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Bekanntgabe folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und
Richter des Landes Berlin vom 30. September 1980 (GVBl. S. 2212) außer Kraft.
7. Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen für
Beamte und Richter vom 3. Dezember 2004
Artikel I
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
1. Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert
durch Artikel I des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 489), wird wie folgt geändert:
a) § 46 wird aufgehoben.
b) In § 49 wird im ersten Klammerzusatz das Wort „Jubiläumszuwendungen,“ gestrichen.
2. Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Landes Berlin vom 23. November 1999 (GVBl. S. 626), geändert durch Artikel XIII der Verordnung vom
29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), wird aufgehoben.
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Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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