Ansteckende Krankheiten und Ausschluss vom Schulbesuch

Ansteckende Krankheiten und Ausschluss vom Schulbesuch
Im Lebens- und Lernraum Schule befinden sich sehr viele Menschen in engem Kontakt miteinander.
Krankheiten können sich daher, wenn nötige Vorsichtsmaßnahmen nicht getroffen werden, leicht ungehindert verbreiten. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet uns aus diesem Grund, Sie über die
folgenden Punkte aufzuklären:
Wenn Ihr Kind eine der aufgeführten ansteckenden Krankheiten hat, darf es die Schule gemäß § 34
(1) Infektionsschutzgesetz (IfSG) erst wieder besuchen, wenn keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht:
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Cholera
Diphtherie
Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien
Hämorrhagisches Fieber
viral bedingte Hirnhautentzündung (Meningitis) durch
Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
Keuchhusten
Läuse
Masern
Mumps
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Paratyphus
Pest
Poliomyelitis (Kinderlähmung)
Scharlach- und bestimmte Streptokokken- Infektionen
Shigellose (Ruhr)
Skabies (Krätze)
offene Tuberkulose der Lunge
Typhus
Virushepatitis Typ A und E
Windpocken
Bei Vorliegen einer dieser Krankheiten sind die Eltern nach § 34 (5) IfSG verpflichtet, die Schule unter
Angabe der medizinischen Diagnose unverzüglich zu benachrichtigen. Ob zur Wiederzulassung zum
Schulbesuch ein Attest erforderlich ist, kann der behandelnde Arzt mitteilen.
Wenn ein Kind nach ärztlicher Diagnose bestimmte Krankheitserreger im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst krank zu sein, sind die Eltern laut § 34 (2) IfSG ebenfalls verpflichtet, der Schule dies
mitzuteilen. Es ist dann vom Gesundheitsamt zu entscheiden, wann ein Kind die Schule - möglicherweise unter bestimmten Auflagen - wieder besuchen darf. Dies bezieht sich auf folgende Erreger:
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Cholera-Vibrionen
Diphtherie-Bakterien
EHEC (enterohämorrhagische Escherichia coli- Bakterien)
 Paratyphus-Salmonellen
 Ruhrerreger (Shigellen)
 Typhus-Salmonellen
Auch wenn im häuslichen Umfeld eine Person an einer der folgenden ansteckenden Krankheit leidet,
muss die Schule gemäß § 34 (3) IfSG umgehend informiert werden:
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Cholera
Diphtherie
Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien
(enterohämorrhagische Escherichia coli)
Hämorrhagisches Fieber
viral bedingte Hirnhautentzündung (Meningitis) durch
Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
Masern
Mumps
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Paratyphus
Pest
Poliomyelitis (Kinderlähmung)
Shigellose (Ruhr)
offene Tuberkulose der Lunge
Typhus
Virushepatitis Typ A und E
Die Informationen über diese Erkrankungen bilden die Basis für die nötigen Schutzvorkehrungen.
Die Schule geht vertraulich und sorgsam mit den Informationen um, benötigt diese aber, um zum
Wohle aller die nötigen Schutzvorkehrungen treffen zu können. Eine Missachtung der Vorschriften
kann mit Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden. Auch in Zweifelsfällen muss die Schule
informiert werden.
Claus Wörn, Schulleiter