6.4 Meldepflichtige Erkrankungen nach IfSG

6.4 Meldepflichtige Erkrankungen nach
IfSG
Infektionsschutzgesetz - IfSG
Das Infektionsschutzgesetz wurde in der Erkenntnis verabschiedet, dass die Verhütung
übertragbarer Krankheiten noch besser als deren Bekämpfung die Allgemeinheit vor
gesundheitlichen Schäden schützt.
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu
treffen, wenn Tatsachen vorliegen, die zum Auftreten übertragbarer Krankheiten führen
können oder wenn anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen (§16 IfSG).
Das IfSG regelt auch die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen.
Bei Auftreten bestimmter Krankheiten oder einem entsprechenden Verdacht ist eine
Absonderung vorgeschrieben; wenn Betroffene sich gegenüber angeordneten
Absonderungsmaßnahmen uneinsichtig zeigen und diese nicht beachten, ist eine
Zwangsisolierung möglich.
Zur Meldung sind z. B. der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt verpflichtet. Die
Meldung ist unverzüglich an das für den Aufenthalt des Betroffenen zuständige
Gesundheitsamt zu erstatten.
Die Behandlung von Personen, die an einer der genannten übertragbaren Krankheiten
erkrankt oder dessen verdächtig sind, und die Behandlung von Ausscheidern ist Zahnärzten
im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Zahnheilkunde gestattet. Bitte beachten Sie
hierbei insbesondere die §§ 6-15 IfSG.
Schutzmaßnahmen - § 28 IfSG
Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und
Ausscheidungsverdächtigen kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder
teilweise untersagt werden (§ 31 IfSG). Zuwiderhandlungen sind nach § 75 Abs. 1 IfSG mit
Freiheitsstrafe bedroht.
Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige können einer
Beobachtung unterworfen werden (§ 29 IfSG).
Die Meldepflicht gilt sowohl für Krankheiten, die bei Patienten auftreten, als auch für
Krankheiten der Beschäftigten. Die Meldung an den Arzt, der die Vorsorgeuntersuchungen
durchführt, ersetzt nicht die ggf. notwendig werdende Meldung nach dem IfSG an das
Gesundheitsamt.
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