6.4 Meldepflichtige Erkrankungen nach IfSG Infektionsschutzgesetz - IfSG Das Infektionsschutzgesetz wurde in der Erkenntnis verabschiedet, dass die Verhütung übertragbarer Krankheiten noch besser als deren Bekämpfung die Allgemeinheit vor gesundheitlichen Schäden schützt. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, wenn Tatsachen vorliegen, die zum Auftreten übertragbarer Krankheiten führen können oder wenn anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen (§16 IfSG). Das IfSG regelt auch die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen. Bei Auftreten bestimmter Krankheiten oder einem entsprechenden Verdacht ist eine Absonderung vorgeschrieben; wenn Betroffene sich gegenüber angeordneten Absonderungsmaßnahmen uneinsichtig zeigen und diese nicht beachten, ist eine Zwangsisolierung möglich. Zur Meldung sind z. B. der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt verpflichtet. Die Meldung ist unverzüglich an das für den Aufenthalt des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt zu erstatten. Die Behandlung von Personen, die an einer der genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, und die Behandlung von Ausscheidern ist Zahnärzten im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Zahnheilkunde gestattet. Bitte beachten Sie hierbei insbesondere die §§ 6-15 IfSG. Schutzmaßnahmen - § 28 IfSG Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und Ausscheidungsverdächtigen kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden (§ 31 IfSG). Zuwiderhandlungen sind nach § 75 Abs. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bedroht. Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige können einer Beobachtung unterworfen werden (§ 29 IfSG). Die Meldepflicht gilt sowohl für Krankheiten, die bei Patienten auftreten, als auch für Krankheiten der Beschäftigten. Die Meldung an den Arzt, der die Vorsorgeuntersuchungen durchführt, ersetzt nicht die ggf. notwendig werdende Meldung nach dem IfSG an das Gesundheitsamt. © 2015 Zahnärztekammer Nordrhein
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