Hauseigentum richtig organisieren

Hauseigentum
richtig organisieren
Eigentumsformen
Rechtlicher Zusammenhang
Alleineigentum (Art. 641 ff. ZGB): Nach Aussen
nur ein Berechtigter, dennoch bestehen unter den
Bewohnern wichtige Rechtsbeziehungen, die jedoch
nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind.
Die aus dem Grundbuch ersichtliche Eigentumsform
gibt bei mehreren Beteiligten nur unvollständig
Auskunft über das interne Verhältnis (Ansprüche
untereinander). Die wichtigsten Fälle sind:
Gesamteigentum (Art. 652 - 654 ZGB): Beruht auf
Gesetz (z. B. Erbengemeinschaft) oder Vertrag (Vorschriften über einfache Gesellschaft nach Art. 530
OR, z. B. Konkubinat).
Eherecht: Auch Investitionen des Nichteigentümers
oder aus dem Erwerbseinkommen sind später
(Scheidung, Todesfall) relevant. Auch ein Alleineigentümer-Ehegatte kann nicht frei über die
«Familienwohnung» verfügen.
Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB): Häufigste Form kollektiven Immobilieneigentums, jeder Miteigentümer
hat eine bestimmte Wertquote. Spezielle Form
des Miteigentums ist das Stockwerkeigentum, das
für die Aufteilung von Gebäuden gedacht ist
(Art. 712a ff. ZGB).
Andere Formen der Berechtigung: Nutzniessung
oder Wohnrecht (Grundbucheintrag) oder rein vertragliche Grundlagen wie z. B. Miete, Regelung in Konkubinatsvertrag.
Konkubinat: Hier gilt das Recht der einfachen Gesellschaft, das ohne andere Vereinbarung z. B. gleiche
Teilhabe am Gewinn oder Verlust vorsieht (z. B. Wertzuwachs des Hauses, Aufteilung Verlust o. dgl.).
Generationen-Haushalte: Hier spielen zusätzlich oft
erbrechtliche Aspekte eine Rolle, z. B. Überlagerung
des Eigentums durch eingeräumte Wohnrechte,
Schenkungen / Erbvorbezüge, Erbverträge u. a. m.
Worauf ist zu achten?
Für die Wahl der Eigentumsform und die Regelung der flankierenden Rechtsinstitute wie Ehe- oder Konkubinatsvertrag, Testament, usw. gibt es kein Universalrezept. Die wichtigsten Anliegen sollten jedoch frühzeitig
in die Überlegungen einbezogen werden. In der Beratungspraxis sind dies:
Klare, auf die getätigten Investitionen abgestimmte Verhältnisse auch betr. Scheidung / Trennung
Schutz des überlebenden Partners (soll ungestört wieter wohnen können)
Eigentum in Familie bewahren
Vermögens- und Finanzierungsplanung / Sicherheit im Alter
Vermeidung ungünstiger Steuerfolgen
Ehepaare beachten ferner oft zu wenig, wie das Gesetz die Vermögensverhältnisse ordnet. Beim sog. ordentlichen Güterstand der Errungenschaftbeteiligung,
dem wohl über 90% der Ehepaare unterstehen, wird
zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden.
Daran ändern auch die im Grundbuch eingetragenen
Eigentumsverhältnissedirekt noch nichts. Umgekehrt
gesagt, kann man sich Überraschungen ersparen,
wenn man die Eigentumsverhältnisse auf die ehegüt-
terrechtliche Realität abstimmt. Dies setzt aber voraus, dass einem diese einigermassen klar sind oder
das man sich entsprechend beraten lässt.
Ein wichtiges Anliegen ist auch in der Ehe die Absicherung des überlebenden Ehepartners. Die Wahl der Eigentumsform kann hier, als eines von mehreren Instrumenten (wie Ehevertrag mit voller Vorschlagzuweisung
u. a.) wirkungsvolle Unterstützung bieten.
rundum
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