Hauseigentum richtig organisieren Eigentumsformen Rechtlicher Zusammenhang Alleineigentum (Art. 641 ff. ZGB): Nach Aussen nur ein Berechtigter, dennoch bestehen unter den Bewohnern wichtige Rechtsbeziehungen, die jedoch nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Die aus dem Grundbuch ersichtliche Eigentumsform gibt bei mehreren Beteiligten nur unvollständig Auskunft über das interne Verhältnis (Ansprüche untereinander). Die wichtigsten Fälle sind: Gesamteigentum (Art. 652 - 654 ZGB): Beruht auf Gesetz (z. B. Erbengemeinschaft) oder Vertrag (Vorschriften über einfache Gesellschaft nach Art. 530 OR, z. B. Konkubinat). Eherecht: Auch Investitionen des Nichteigentümers oder aus dem Erwerbseinkommen sind später (Scheidung, Todesfall) relevant. Auch ein Alleineigentümer-Ehegatte kann nicht frei über die «Familienwohnung» verfügen. Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB): Häufigste Form kollektiven Immobilieneigentums, jeder Miteigentümer hat eine bestimmte Wertquote. Spezielle Form des Miteigentums ist das Stockwerkeigentum, das für die Aufteilung von Gebäuden gedacht ist (Art. 712a ff. ZGB). Andere Formen der Berechtigung: Nutzniessung oder Wohnrecht (Grundbucheintrag) oder rein vertragliche Grundlagen wie z. B. Miete, Regelung in Konkubinatsvertrag. Konkubinat: Hier gilt das Recht der einfachen Gesellschaft, das ohne andere Vereinbarung z. B. gleiche Teilhabe am Gewinn oder Verlust vorsieht (z. B. Wertzuwachs des Hauses, Aufteilung Verlust o. dgl.). Generationen-Haushalte: Hier spielen zusätzlich oft erbrechtliche Aspekte eine Rolle, z. B. Überlagerung des Eigentums durch eingeräumte Wohnrechte, Schenkungen / Erbvorbezüge, Erbverträge u. a. m. Worauf ist zu achten? Für die Wahl der Eigentumsform und die Regelung der flankierenden Rechtsinstitute wie Ehe- oder Konkubinatsvertrag, Testament, usw. gibt es kein Universalrezept. Die wichtigsten Anliegen sollten jedoch frühzeitig in die Überlegungen einbezogen werden. In der Beratungspraxis sind dies: Klare, auf die getätigten Investitionen abgestimmte Verhältnisse auch betr. Scheidung / Trennung Schutz des überlebenden Partners (soll ungestört wieter wohnen können) Eigentum in Familie bewahren Vermögens- und Finanzierungsplanung / Sicherheit im Alter Vermeidung ungünstiger Steuerfolgen Ehepaare beachten ferner oft zu wenig, wie das Gesetz die Vermögensverhältnisse ordnet. Beim sog. ordentlichen Güterstand der Errungenschaftbeteiligung, dem wohl über 90% der Ehepaare unterstehen, wird zwischen Eigengut und Errungenschaft unterschieden. Daran ändern auch die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnissedirekt noch nichts. Umgekehrt gesagt, kann man sich Überraschungen ersparen, wenn man die Eigentumsverhältnisse auf die ehegüt- terrechtliche Realität abstimmt. Dies setzt aber voraus, dass einem diese einigermassen klar sind oder das man sich entsprechend beraten lässt. Ein wichtiges Anliegen ist auch in der Ehe die Absicherung des überlebenden Ehepartners. Die Wahl der Eigentumsform kann hier, als eines von mehreren Instrumenten (wie Ehevertrag mit voller Vorschlagzuweisung u. a.) wirkungsvolle Unterstützung bieten. rundum neueideen.ch | 41
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