4 Das Familienrecht (ZGB 90 – 455)

Aufgabe 15
Hätte es noch eine andere Möglichkeit gegeben, Ruedi Hinder den beschleunigten Austritt aus dem Verein zu
ermöglichen?
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Das Familienrecht (ZGB 90 – 455)
4.1
Das Eherecht
Der Weg bis zu einer
Freundschaft
Verlobung
Ziviltrauung
Eheschliessung
keine gesetzliche Regelung
(ZGB 90 ff.)
(ZGB 97 ff.)
Kirchliche Hochzeit
keine gesetzliche Regelung
Verlobung (ZGB 90 ff.)
Mit der Verlobung verspricht sich ein Paar, eine Ehe eingehen zu wollen. Damit man heiraten kann, muss man volljährig und urteilsfähig sein (ZGB 94). Ausserdem dürfen keine
Ehehindernisse vorliegen. So dürfen z.B. Geschwister sich nicht heiraten oder auch jemand,
der schon verheiratet ist, kann nicht noch eine andere Person heiraten (Verbot der Bigamie).
Vorbereitung der
Das Vorbereitungsverfahren wird dadurch ausgelöst, dass «Sie und Er», das heiratswillige Paar,
beim Zivilstandsamt ein Gesuch für eine Eheschliessung stellen (ZGB 98 Abs. 1). Das Zivilstandsamt prüft dann die Identität des heiratswilligen Paares sowie, ob irgendwelche Ehehindernisse bestehen könnten (ZGB 99). Frühestens 10 Tage und spätestens 3 Monate nach
Abschluss des Vorbereitungsverfahrens kann dann die Ziviltrauung stattfinden (ZGB 100).
Die freiwillige kirchliche Trauung setzt die Ziviltrauung voraus.
Eheschliessung (ZGB 97 ff.)
Eheungültigkeit (ZGB 104 ff.)
Es gibt Umstände, die dazu führen können, dass eine Ehe ungültig ist. Ist ein Ehepartner
immer noch verheiratet (Verbot der Bigamie), ist er dauernd urteilsunfähig, liegt ein Verwandtschaftsverhältnis vor oder handelt es sich um eine Scheinehe bei Ausländern, so kann
jedermann, der ein Interesse hat, jederzeit zum Gericht gelangen und die Ungültigkeit der
Ehe geltend machen (ZGB 105 f.).
War einer der Ehegatten während der Trauung urteilsunfähig oder unterlag er einem Irrtum,
wurde er getäuscht oder bedroht, kann der Ehegatte innerhalb von 6 Monaten seit Kenntnis
eines solchen Grundes die Ungültigkeit beim Gericht geltend machen (ZGB 107 ff.).
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Wirkungen der Ehe
An den Abschluss einer Ehe sind verschiedene Folgen geknüpft:
Eheliche Gemeinschaft (ZGB 159)
Durch die Ehe werden die Ehegatten zu einer auf Dauer angelegten, ehelichen Gemeinschaft
verbunden. Die Eheleute verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren
und gegenseitig Rücksicht zu nehmen auf die persönlichen Interessen, auf die Interessen des
Ehepartners und auch auf die Interessen der Gemeinschaft. Sie sorgen gemeinsam für das
Wohl der Kinder. Ausserdem haben sie eine gegenseitige Treue- und Beistandspflicht.
Das Namensrecht (ZGB 160)
Bräutigam
Braut
Peter Müller
Sandra Keller
Eheschliessung
entweder
oder
Normalfall
Familienname
Name unverändert, also Peter
Müller und Sandra Keller
Sandra und Peter Müller oder
Gemeinsame Kinder
Sandra und Peter Keller
Entweder Familienname oder
Nachname von Vater oder Mutter
Grundsätzlich behält jeder Ehepartner seinen bisherigen Namen. Die Brautleute haben aber
auch die Möglichkeit, einen der beiden Nachnamen als gemeinsamen Familiennamen zu
wählen, der dann auch für die Kinder gilt. Behalten beide ihren Ledigennamen, müssen die
Brautleute bei der Heirat bestimmen, ob die künftigen Kinder den Nachnamen der Mutter
oder des Vaters tragen sollen. Weigern sie sich, dies bereits bei der Hochzeit festzulegen, dann
müssen sie dies spätestens bei der Geburt des ersten Kindes tun.
Jeder Ehegatte behält bei Eheschliessung sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Das Kind
erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
Personen in eingetragener Partnerschaft können einen der beiden Ledigennamen als gemeinsamen Namen wählen. Weiterhin kann aber auch der jeweils eigene Name behalten werden.
Bürgerrecht (ZGB 161)
Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Bei Ausländern gibt es keinen automatischen Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts. Die Einbürgerung wird aber
durch eine Ehe erleichtert: Ist der Ausländer mit einer Schweizerin 3 Jahre verheiratet und
mindestens seit 5 Jahren in der Schweiz wohnhaft, so kann er die erleichterte Einbürgerung
beantragen.
Eheliche Wohnung (ZGB 162, 169)
Die eheliche Wohnung wird gemeinsam von den Eheleuten bestimmt. Jeder Ehegatte kann
mit Zustimmung des anderen, oder wenn es die Umstände verlangen, einen eigenen Wohnsitz
begründen. Eine Kündigung bzw. Veräusserung der Familienwohnung ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Partners möglich.
Unterhalt der Familie (ZGB 163 ff.)
Die Eheleute sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt, jeder nach seinen Kräften.
Zum Unterhalt gehören z.B. die Führung des Haushalts, die Kinderbetreuung, das Beschaffen
von Geld (Arbeit) und unter Umständen die Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des Partners.
Der Partner, der den Haushalt besorgt, die Kinderbetreuung übernimmt oder im Beruf des
anderen mithilft, hat Anspruch darauf, dass ihm der Partner einen angemessenen (Geld-)
Betrag zur freien Verfügung überlässt.
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Vertretung der ehelichen
Gemeinschaft (ZGB 166)
Beruf und Gewerbe der
Ehegatten (ZGB 167)
Für laufende Bedürfnisse, wie der Besorgung von Haushaltswaren, Essen, Wohnungsmiete
etc., besteht ein Vertretungsrecht. Für solche Schulden haften die Eheleute gemeinsam. Für
grössere Anschaffungen, wie dem Kauf eines Autos, einer Wohnung, Aktien- und Devisengeschäfte etc. hängt das Vertretungsrecht von der Zustimmung des Partners bzw. von der
Dringlichkeit der Anschaffung ab.
Bei der Wahl und der Ausübung des Berufes nimmt jeder Ehegatte auf den anderen und das
Wohl der Gemeinschaft Rücksicht.
Auskunftspflicht (ZGB 170)
Jeder Partner kann Auskunft verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden des Ehepartners.
Schutz der ehelichen
Die Ehe ist auf Dauer eingerichtet. Das Gesetz sieht verschiedene Massnahmen vor, die bei
Schwierigkeiten und Problemen helfen können (sog. Eheschutzmassnahmen). So werden die
Kantone beauftragt, Ehe- oder Familienberatungsstellen zu errichten (ZGB 171). Das Eheschutzgericht wirkt als Vermittler und regelt:
Gemeinschaft (ZGB 171 ff.)
Während des Zusammenlebens (ZGB 171 ff.)
¬ Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten nicht oder sind sich die Eheleute in einer wichtigen
Angelegenheit uneinig, so versucht das angerufene Gericht, die Eheleute zu versöhnen
und überweist sie z.B. an eine Beratungsstelle
¬ Auf Begehren eines Ehepartners: Festsetzung der Geldbeiträge an den Unterhalt, Festsetzung des Betrags für den Ehegatten, der den Haushalt besorgt
¬ Entzug der Vertretungsbefugnis für die eheliche Gemeinschaft
Bei Trennung (ZGB 176 ff.)
¬ Unterhalt wird festgelegt
¬ Wohnung und Hausrat werden zugeteilt
¬ Evt. Anordnung der Gütertrennung
¬ Regelung bzgl. minderjährigen Kindern
¬ Beschränkung der Verfügungsbefugnis
Konkubinat (Ehe ohne Trauschein)
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (Konkubinat) ist eine auf Dauer ausgerichtete, nach
dem Willen der Partner aber jederzeit auflösbare und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte «Wohn-, Tisch- und Geschlechtsgemeinschaft» von Mann und Frau. Im Gegensatz
zu einer Ehe besteht bei einem Konkubinatsverhältnis kein gesetzlicher Erbanspruch. Kinder
eines Konkubinatpaares haben die gleiche Stellung wie nicht eheliche Kinder. Trennt sich das
Paar, so besteht kein Unterhaltsanspruch des Konkubinatspartners (vgl. ZGB 125 ff.). Durch
den Abschluss eines sog. Konkubinatsvertrags kann sich das Paar rechtlich absichern.
Eingetragene Partnerschaft
Gleichgeschlechtliche Paare können sich durch Eintragung beim Zivilstandsamt «in eingetragener Partnerschaft» rechtlich absichern lassen. Dadurch entstehen folgende Rechte und
Pflichten:
(PartG)
Gemeinsamkeiten mit der Ehe
¬ Gegenseitige Beistands- und Unterhaltspflicht
¬ Gegenseitige Auskunftspflicht
¬ Rentenansprüche
¬ Gleichstellung u.a. im Sozialversicherungsrecht, in der beruflichen Vorsorge
und im Steuerrecht, im Erbrecht, im Namenrecht
¬ Auflösung nur durch gerichtliches Urteil möglich
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Unterschiede zur Ehe
¬ Pflicht zur Treue nicht vorgeschrieben
¬ Keine Adoption (aktuelle Debatte im Parlament)
¬ Vermögensrechtliche Selbständigkeit (Gütertrennung als Grundmodell);
Gütergemeinschaft kann nicht gewählt werden
¬ Richterliche Auflösung kann nach 1 Jahr getrennt leben verlangt werden (Ehe 2 Jahre)
¬ Keine erleichterte Einbürgerung für Ausländer
Konkubinat oder Ehe?
Vorteile Ehe
¬ Bei Trennung: Anspruch auf Pensionskassenguthaben und Anspruch auf
Unterhaltsbeiträge. Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch Ehegatten.
¬ Bei Todesfall: Pflichtteilgeschütztes Erbe, Witwen-/Witwerrente der AHV,
Pensionskassenanteil.
¬ Beistandspflicht und -recht: Man erhält im Spital ärztliche Auskunft,
Konkubinatspartner brauchen schriftliche Erklärung.
Nachteile Ehe
¬ AHV-Rente: Einzelrenten sind höher als Eherente.
¬ Höhere Steuern: Gemeinsames Einkommen führt zu höherer Progression.
Im Konkubinat: Einzelbesteuerung.
Aufgaben
Aufgabe 1
zur Eheschliessung
Walter Benz und Brigitte Steiner sind schon über ein Jahr verlobt. Vor allem von Walter geht die Initiative aus, jetzt
möglichst schnell zu heiraten. Brigitte hat nichts dagegen. Sie berät sich wegen der Anschaffung eines Brautkleides
mit ihrer Freundin Ruth und bittet auch ihren Verlobten um Rat. Gemeinsam suchen sie in einem Spezialgeschäft ein
teures Kleid aus. Brigitte bezahlt es und holt es ab, nachdem noch eine grössere Änderung ausgeführt worden ist.
Zwei Wochen später lernt Walter eine andere Frau kennen und verliebt sich in sie. Er löst deshalb das Verlöbnis mit
Brigitte auf. Diese kann ihr geändertes Brautkleid im Geschäft nicht mehr zurückgeben. Tief verletzt verlangt sie von
Walter eine finanzielle Entschädigung. Dieser weigert sich jedoch. Was kann Brigitte unternehmen?
Aufgabe 2
Walter Benz ist über die Tatsache, dass Brigitte ihre Forderungen auf gerichtlichem Weg geltend machen will,
gar nicht erfreut. Er verlangt deshalb den Ring von Brigitte zurück, den er ihr anlässlich der Verlobungsfeier
geschenkt hat. Muss Brigitte den Ring zurückgeben?
Aufgabe 3
Da Brigitte Steiner ziemlich wütend ist, erinnert sie sich ans Mittagessen, das sie Walter vor zwei Wochen
gespendet hat. Sie verzeichnet deshalb die Rechnung des Mittagessens von 100.– CHF auf der Klageschrift.
a) Darf sie das?
b) Als Walter nach seinem Ring gefragt wird, muss er leider bekennen, dass er den Ring bereits in ein Glöcklein für
seinen Kanarienvogel umgeschmolzen hat. Als Kompensation bietet er Brigitte das Glöcklein an. Diese weist das
Angebot erbost zurück, denn den Kanarienvogel hat sie schon immer gehasst. Was kann Brigitte tun?
c) Annahme: Walter verunglückt tödlich bei einer Wanderung, die er am nächsten Tag unternimmt. Kann
Brigitte die Geschenke am übernächsten Tag zurückfordern?
Aufgabe 4
Die 17-jährige Sabine und der 19-jährige Rainer kennen sich schon seit ihrer Kindheit. Über ihre gemeinsame
Vereinsmitgliedschaft sind sie sich in letzter Zeit noch näher gekommen. Sie tauschen Ringe aus und versprechen
sich gegenseitig Treue im Hinblick auf eine spätere Heirat. Wozu verpflichten sie sich damit in rechtlicher
Hinsicht?
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