3_Familienrecht_Ehe_Kinder_PPP_100110_sl

Familienrecht
Funktion der Familie
• Früher: Schutz- und Ordnungsfunktion
• Heute: Bedürfnis nach Schutz
und Geborgenheit
Familienformen
Klassische Familie
Kinderlose Paare
Familienformen
• Patchworkfamilie
Alleinerziehende
Familienformen
Adoptionsfamilie
Konkubinatsfamilie
Familienformen
Gleichgeschlechtliche Paare
Ehevorbereitungen
• 1. Schritt: Die Verlobung
(ZGB 90-93)
• Verlobung bedeutet Eheversprechen
• Notwendige Voraussetzung
für Ehe
• Keine Pflicht Ehe einzugehen
• Rechtliche Folgen: Bei Auflösung Rückgabe der
Geschenke und Aufteilung der Auslagen im Hinblick auf
Ehe
Ehevorbereitung (ZGB 97-100)
• Gesuch beim Zivilstandsamt (persönlich
erscheinen) und folgende Unterlagen
mitbringen:
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Wohnsitzbestätigung
Auszug aus Familienregister
Heimatschein
Familienbüchlein
Ehevoraussetzungen (ZGB 9496)
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Urteilsfähigkeit
Mündigkeit
Nicht verwandt in gerader Linie
Nicht Geschwister oder Halbgeschwister
Kein Stiefkindverhältnis
Keine bereits bestehende Ehe
Verwandtschaftsverhältnisse durch Adoption
werden Blutsverwandtschaft gleichgesetzt
Die Heirat (ZGB 101-103)
• Folgende Personen sind nötig:
• 2 Ehegatten
• 1 Zivilstandsbeamter oder –beamtin
• 2 urteilsfähige und mündige Zeugen oder
Zeuginnen
• Ein Pfarrer oder eine kirchliche Trauung ist nicht
nötig.
Eheungültigkeit (ZGB 104-110)
• Unbefristete Ungültigkeit (ZGB
105) = Ehe war nie gültig, wenn
• ein Ehegatte zur Zeit der Eheschliessung bereits
verheiratet ist.
• ein Ehegatte während der Eheschliessung nicht
urteilsfähig war und es auch nicht wieder geworden ist.
• die Eheschliessung infolge Verwandtschaft oder
Stiefkinderverhältnis verboten ist.
Eheungültigkeit
• Befristete Ungültigkeit (ZGB 107) = Ehe
kann für ungültig erklärt werden, wenn
• der Ehegatte während der Trauung nicht urteilsfähig war.
• der Ehegatte sich aus Irrtum hat trauen lassen (Person
oder Ehe selbst).
• der Ehegatte über wesentliche pers. Eigenschaften des
anderen absichtlich getäuscht wurde.
• der Ehegatte zur Ehe gezwungen wurde.
Ehewirkungen historisch
• Bsp. aus dem ZGB von 1958 (gültig bis
1987):
• Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft. Er bestimmt die
eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind
Sorge zu tragen.
• Der Ehemann verwaltet und nutzt eigenes Vermögen und
eingebrachtes Gut der Ehefrau (Vermögen, Erbschaft, Schenkung).
Geld und Erträge gehen in Eigentum des Mannes über. Bei
Auflösung der Ehe hat Ehefrau Recht auf einen Drittel des ehelichen
Vermögens.
• Mit Bewilligung des Ehemannes ist die Ehefrau befugt, einen Beruf
oder ein Gewerbe auszuführen.
Wichtigste Ehewirkungen (ZGB
159-179)
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Namensänderung (ZGB 160 und 270)
Gegenseitiger Beistand (ZGB 159)
Aufteilung des Unterhalts (ZGB 163)
Auskunftspflicht (ZGB 170)
Vertretung der Gemeinschaft (ZGB 166)
Solidarische Haftung (ZGB 166 f.)
Das Kindsverhältnis
Historisches
• Quelle ZGB von 1958:
• Während der Ehe üben die Eltern die elterliche
Gewalt gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht
einig entscheidet der Vater.
• Die Ausbildung der Kinder in einem Beruf erfolgt
nach den Anordnungen der Eltern.
• Die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten
Kindes ist ausgeschlossen.
Die Entstehung (ZGB 252-269)
• Zur Mutter:
Durch Geburt oder Adoption.
• Zum Vater: Durch Ehe
Durch Adoption
Durch Anerkennung (vom
Vater)
Durch Vaterschaftsklage
(vom Kind oder der Mutter)
Wichtigste Wirkungen (ZGB 270327)
• Unterhaltpflicht der Eltern (ZGB 276 ff.)
• Die elterliche Sorge (ZGB 296 ff.)
z.B. „Das Kind schuldet den Eltern
Gehorsam“.
• Gesetzliche Vertretung (ZGB 304)
• Das Kindesvermögen (ZGB 318)