Familienrecht Funktion der Familie • Früher: Schutz- und Ordnungsfunktion • Heute: Bedürfnis nach Schutz und Geborgenheit Familienformen Klassische Familie Kinderlose Paare Familienformen • Patchworkfamilie Alleinerziehende Familienformen Adoptionsfamilie Konkubinatsfamilie Familienformen Gleichgeschlechtliche Paare Ehevorbereitungen • 1. Schritt: Die Verlobung (ZGB 90-93) • Verlobung bedeutet Eheversprechen • Notwendige Voraussetzung für Ehe • Keine Pflicht Ehe einzugehen • Rechtliche Folgen: Bei Auflösung Rückgabe der Geschenke und Aufteilung der Auslagen im Hinblick auf Ehe Ehevorbereitung (ZGB 97-100) • Gesuch beim Zivilstandsamt (persönlich erscheinen) und folgende Unterlagen mitbringen: • • • • Wohnsitzbestätigung Auszug aus Familienregister Heimatschein Familienbüchlein Ehevoraussetzungen (ZGB 9496) • • • • • • • Urteilsfähigkeit Mündigkeit Nicht verwandt in gerader Linie Nicht Geschwister oder Halbgeschwister Kein Stiefkindverhältnis Keine bereits bestehende Ehe Verwandtschaftsverhältnisse durch Adoption werden Blutsverwandtschaft gleichgesetzt Die Heirat (ZGB 101-103) • Folgende Personen sind nötig: • 2 Ehegatten • 1 Zivilstandsbeamter oder –beamtin • 2 urteilsfähige und mündige Zeugen oder Zeuginnen • Ein Pfarrer oder eine kirchliche Trauung ist nicht nötig. Eheungültigkeit (ZGB 104-110) • Unbefristete Ungültigkeit (ZGB 105) = Ehe war nie gültig, wenn • ein Ehegatte zur Zeit der Eheschliessung bereits verheiratet ist. • ein Ehegatte während der Eheschliessung nicht urteilsfähig war und es auch nicht wieder geworden ist. • die Eheschliessung infolge Verwandtschaft oder Stiefkinderverhältnis verboten ist. Eheungültigkeit • Befristete Ungültigkeit (ZGB 107) = Ehe kann für ungültig erklärt werden, wenn • der Ehegatte während der Trauung nicht urteilsfähig war. • der Ehegatte sich aus Irrtum hat trauen lassen (Person oder Ehe selbst). • der Ehegatte über wesentliche pers. Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht wurde. • der Ehegatte zur Ehe gezwungen wurde. Ehewirkungen historisch • Bsp. aus dem ZGB von 1958 (gültig bis 1987): • Der Ehemann ist das Haupt der Gemeinschaft. Er bestimmt die eheliche Wohnung und hat für den Unterhalt von Weib und Kind Sorge zu tragen. • Der Ehemann verwaltet und nutzt eigenes Vermögen und eingebrachtes Gut der Ehefrau (Vermögen, Erbschaft, Schenkung). Geld und Erträge gehen in Eigentum des Mannes über. Bei Auflösung der Ehe hat Ehefrau Recht auf einen Drittel des ehelichen Vermögens. • Mit Bewilligung des Ehemannes ist die Ehefrau befugt, einen Beruf oder ein Gewerbe auszuführen. Wichtigste Ehewirkungen (ZGB 159-179) • • • • • • Namensänderung (ZGB 160 und 270) Gegenseitiger Beistand (ZGB 159) Aufteilung des Unterhalts (ZGB 163) Auskunftspflicht (ZGB 170) Vertretung der Gemeinschaft (ZGB 166) Solidarische Haftung (ZGB 166 f.) Das Kindsverhältnis Historisches • Quelle ZGB von 1958: • Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht einig entscheidet der Vater. • Die Ausbildung der Kinder in einem Beruf erfolgt nach den Anordnungen der Eltern. • Die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes ist ausgeschlossen. Die Entstehung (ZGB 252-269) • Zur Mutter: Durch Geburt oder Adoption. • Zum Vater: Durch Ehe Durch Adoption Durch Anerkennung (vom Vater) Durch Vaterschaftsklage (vom Kind oder der Mutter) Wichtigste Wirkungen (ZGB 270327) • Unterhaltpflicht der Eltern (ZGB 276 ff.) • Die elterliche Sorge (ZGB 296 ff.) z.B. „Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam“. • Gesetzliche Vertretung (ZGB 304) • Das Kindesvermögen (ZGB 318)
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