„Girokonto für Jedermann“ kommt Bundesrat stimmt für

Kurz informiert
VE
▶▶Aktuelle Gesetzgebung
„Girokonto für Jedermann“ kommt
| Das Bundeskabinett hat am 28.10.15 beschlossen: Jedermann soll ab 2016
ein Girokonto eröffnen können. |
Es handelt sich um den Gesetzentwurf zur „Umsetzung der Richtlinie über
die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungs­
konten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
(Zahlungskontenrichtlinie)“. Die Richtlinie muss bis zum 18.9.16 in ­nationales
Recht umgesetzt sein.
Erfasst werden sollen das Ein- oder Auszahlungsgeschäft ebenso wie Last­
schriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Auch Asylsu­
chende und Personen ohne Aufenthaltsstatus, die nicht abgeschoben werden
dürfen (sog. Geduldete), sollen das Konto beanspruchen können. Allerdings
muss jeder Kunde ­geschäftsfähig sein.
MERKE | Bei dem „Basiskonto“ handelt es sich um ein Konto auf Guthabenba­
sis. Der Kunde erhält in der Regel keinen Überziehungsrahmen. Inhaber eines
Basiskontos erhalten – im Vergleich zu sonstigen Zahlungskonten – besonderen
Schutz: Banken dürfen nur angemessene Entgelte erheben, und die Kündigungs­
möglichkeiten des Kreditinstituts sind deutlich eingeschränkt.
Konto für jeden
Geschäftsfähigen
Kein Recht auf
Schulden
▶▶Aktuelle Gesetzgebung
Bundesrat stimmt für höhere Hartz IV-Sätze
| Die Grundsicherung wird sich ab dem 1.1.16 erhöhen. Dem hat jetzt der
Bundesrat zugestimmt. Damit steigen die Leistungen für die Sozialhilfe, die
Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung. |
Auch Asylbewerber bekommen höhere Leistungen (BR-Drucksache 435/15).
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Der Regelsatz für einen alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger erhöht sich von
399 EUR auf 404 EUR pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder wird um
3 EUR, die für Jugendliche um 4 EUR monatlich angehoben. Die Leistungen
für ­einen alleinstehenden Asylbewerber steigen aufgrund der Verordnung
von 359 EUR auf 364 EUR.
PRAXISHINWEIS | Die neuen Regelsätze wirken sich im Hinblick auf die Voll­
streckung in Arbeitseinkommen wegen gesetzlicher Unterhalts- und Deliktsan­
sprüche wie folgt aus (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO): Da dem Schuldner ein notwen­
diger eigener Unterhalt für sich und seine Familie bleiben muss, werden oft die
Hartz-IV-Regelsätze herangezogen. Da diese nun steigen, verringern sich
zwangsläufig die pfändbaren Beträge.
12-2015VOLLSTRECKUNG
EFFEKTIV
So steigen die
Beträge
Pfändbare Beträge
verringern sich
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