2015 Bemerkungen Nr. 31 - Höhe der Grundsicherung im Alter im

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/XXXX
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
(Einzelplan 11)
31
Höhe der Grundsicherung im Alter im ersten Bezugsmonat
häufig nicht richtig berechnet
Kat. B
(Kapitel 1102 Titel 632 01)
31.0
Rentnerinnen und Rentner mit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben im ersten Bezugsmonat ihrer Rente meistens zu hohe Leistungen
erhalten. Die Grundsicherung ist einkommensabhängig. Monatliches Einkommen, wie
Renten, ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es Leistungsempfängerinnen und
Leistungsempfängern der Grundsicherung zufließt. Viele Renten werden allerdings erst
Ende des Monats, die Grundsicherung aber schon Anfang des Monats ausgezahlt. Für den
ersten Bezugsmonat berücksichtigten deshalb die zuständigen Behörden die Rente bei der
Berechnung der Grundsicherung häufig nicht. Das BMAS muss sicherstellen, dass die zuständigen Behörden ordnungsgemäß handeln.
31.1
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung) haben
Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen
aufbringen können. Voraussetzung ist, dass sie
• die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bezug einer gesetzlichen Altersrente erreicht haben oder
• das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Länder führen die Grundsicherung im Auftrag des Bundes aus. Der Bund beaufsichtigt
sie und erstattet ihnen die Ausgaben. Die Länder bestimmen die für die Ausführung der
Grundsicherung zuständigen Behörden. Dabei handelt es sich in der Regel um Kreise und
kreisfreie Städte.
Vorgaben für Einkommensanrechnung
Die Behörden müssen Einkommen bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigen. Allerdings ist gesetzlich nicht geregelt, wann monatliches Einkommen anzurechnen
ist. Die Rechtsprechung entwickelte das sogenannte Zuflussprinzip. Danach ist monatliches
Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es Leistungsempfängerinnen und
Leistungsempfängern der Grundsicherung (Leistungsberechtigte) zufließt. Dies geschieht
insbesondere durch Gutschrift auf dem Bankkonto der Leistungsberechtigten.
Zuflussprinzip nicht beachtet
Der Bundesrechnungshof untersuchte mit Unterstützung des Prüfungsamtes des Bundes
Stuttgart, ob die Behörden das Zuflussprinzip beachten. Er stellte fest, dass die meisten
Behörden Renten bei Leistungsberechtigten im ersten Monat, in dem sie ihre Renten erhielten, nicht berücksichtigten. Sie taten dies erst im Folgemonat. Das betraf Renten, die
die Rentenversicherungsträger zum Monatsende zahlten. Die Grundsicherung wird hingegen am Monatsanfang ausgezahlt. Für den ersten Leistungsmonat unterstellten die
Behörden für diese Leistungsberechtigten einen nicht um die Rente verringerten Grundsicherungsanspruch. Nur wenige Behörden beachteten das Zuflussprinzip und rechneten
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die Renten auch im ersten Leistungsmonat an. Dem Bund sind dadurch erhebliche Mehrausgaben entstanden.
31.2
Der Bundesrechnungshof hat bemängelt, dass die meisten Behörden das Zuflussprinzip
nicht beachteten. Sie gewährten im ersten Leistungsmonat zu hohe Grundsicherungsleistungen, die vom Bund zu tragen waren. Der Bundesrechnungshof hat außerdem darauf
hingewiesen, dass die Behörden durch ihre uneinheitliche Verfahrensweise vergleichbare
Sachverhalte unterschiedlich behandelt haben. Sie verstießen damit gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung.
Der Bundesrechnungshof hat das BMAS mehrfach aufgefordert sicherzustellen, dass die
Behörden das Zuflussprinzip beachten. Für Fälle, in denen monatliches Einkommen erst
zum Monatsende gezahlt wird und Leistungsberechtigte Zahlungsverpflichtungen für diesen Monat möglicherweise nicht nachkommen können, hat der Bundesrechnungshof eine
Lösungsmöglichkeit aufgezeigt. Behörden könnten Leistungsberechtigten auf Antrag ein
Darlehen gewähren. Dadurch könnten diese auch im ersten Leistungsmonat fällige Zahlungen, wie etwa Mietzahlungen, leisten. Falls das BMAS auf diesem Weg die Schwierigkeiten beseitigen möchte, die sich aus dem Zuflussprinzip ergeben, wäre gegebenenfalls
eine Gesetzesänderung erforderlich.
31.3
Das BMAS hat die Auffassung des Bundesrechnungshofes bestätigt, dass das Zuflussprinzip
anzuwenden ist. Ebenfalls hält es die Möglichkeit eines Darlehens für sinnvoll, das die
Behörden den Leistungsberechtigten auf Antrag zur Überbrückung bis zur Auszahlung der
Rente oder eines sonstigen monatlichen Einkommens gewähren können. Hierfür sei eine
Rechtsänderung erforderlich.
Über eineinhalb Jahre hat das BMAS gegenüber den Ländern nichts unternommen, damit
die Behörden das Zuflussprinzip beachten. Einen Gesetzentwurf mit einer entsprechenden
Regelung für die Gewährung von Darlehen hat das BMAS bisher ebenfalls nicht vorgelegt.
31.4
Der Bundesrechnungshof fordert eine ordnungsgemäße Einkommensanrechnung bei der
Grundsicherung. Er sieht das BMAS in der Pflicht sicherzustellen, dass die Behörden das
Zuflussprinzip beachten.
Wenn das BMAS die Möglichkeit schaffen möchte, Leistungsberechtigten durch Darlehensgewährung bestimmte Zahlungen, z. B. Mieten, zu erleichtern, müsste es die dafür
erforderliche Gesetzesänderung einleiten.