Allgemeine Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren

Allgemeine Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge
(§ 14 Abs 2 Z 3 VerwGesG, zweiter Fall)
Die nicht verteilbaren Beträge (§ 35 VerwGesG 2016) sollen der allgemeinen Verteilung
zugeführt werden.
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