Presse Landgericht Hannover 15.07.2015 Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einer Polizeiaktion in Hannover teilweise erfolgreich HANNOVER Die 12. Zivilkammer hat mit heute verkündetem Urteil das Land Niedersachsen verurteilt, an den Kläger 3.058,87 Euro als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall infolge einer polizeilichen Festnahmeaktion zu zahlen (12 O 25/15). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger stand mit seinem Fahrzeug am 09. April 2014 an der Hannoveraner Ampelkreuzung Arndtstraße/Weidendamm/Herschelstraße, als plötzlich zunächst ein Mazda 3 und sodann ein VW T4 im Rahmen einer polizeilichen Zielfahndungsmaßnahme schräg vor ihm anhielten, bewaffnete Männer eines nicht als solches erkennbaren zivilen Einsatzkommandos ausstiegen und sich (vermeintlich) auf das Klägerfahrzeug zubewegten. Tatsächlich galt die Polizeiaktion dem Insassen des neben dem Kläger haltenden Fahrzeuges. Der Kläger und seine bei ihm befindliche Ehefrau fühlten sich jedoch bedroht und wollten fliehen. Der Kläger gab daraufhin bei roter Ampel Gas, fuhr jedoch nach zwei Metern gegen den vor ihm stehenden VW T4. Den daraus resultierenden Sachschaden (4.369,81 Euro) verlangte er mit der Klage ersetzt. Die 12. Zivilkammer hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die Polizei habe den Verkehrsunfall maßgeblich verursacht, indem sie den Kläger zu einer selbstgefährdenden Flucht- und Ausweichreaktion herausgefordert habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die in Zivil gekleideten Polizisten für den Kläger nicht als solche erkennbar gewesen. Soweit überhaupt Blaulicht auf den zivilen Einsatzfahrzeugen eingeschaltet gewesen sei, sei dieses für den Kläger jedenfalls nicht sichtbar gewesen. Der Kläger habe daher davon ausgehen müssen, sich in einer Gefahrensituation zu befinden. Auf der anderen Seite sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den VW T4 leicht hätte umfahren und den Unfall somit verhindern können. Unter zusätzlicher Anrechnung der dem klägerischen Fahrzeug anhaftenden Betriebsgefahr hat die Kammer im Ergebnis eine Haftungsquote von 70:30 zulasten des Landes Niedersachsen angenommen. Nr. 30/15 / Dr. Stephan Loheit Pressestelle Volgersweg 65, 30175 Hannover Tel.: (0511) 347-2695 Fax: (0511) 347-3550 -1- www.landgericht-hannover.de E-Mail: [email protected] Parallel hierzu hat die 12. Zivilkammer dem Land Niedersachsen mit ebenfalls heute verkündetem Urteil 150,04 Euro als Schadensersatz aufgrund der Beschädigungen an dem VW T4 zugesprochen (12 O 69/15). Dies entspricht 30 Prozent des eingeklagten Schadens (500,13 Euro). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die heute verkündeten Urteile sind nicht rechtskräftig. Dr. Stephan Loheit Medienmanager Die Presseinformationen des Landgerichts Hannover finden Sie auch im Internet auf der Internetseite des Landgerichts Hannover unter der Rubrik „Aktuelles und Presseinformationen“: -2-
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