Presseinfo Urteil Schadensersatz nach Polizeiaktion

Presse
Landgericht Hannover
15.07.2015
Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall im
Zusammenhang mit einer Polizeiaktion in Hannover
teilweise erfolgreich
HANNOVER Die 12. Zivilkammer hat mit heute verkündetem Urteil das Land
Niedersachsen verurteilt, an den Kläger 3.058,87 Euro als Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall infolge einer polizeilichen Festnahmeaktion zu zahlen (12 O 25/15). Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Kläger stand mit seinem Fahrzeug am 09. April 2014 an der Hannoveraner
Ampelkreuzung Arndtstraße/Weidendamm/Herschelstraße, als plötzlich zunächst ein Mazda
3 und sodann ein VW T4 im Rahmen einer polizeilichen Zielfahndungsmaßnahme schräg vor
ihm anhielten, bewaffnete Männer eines nicht als solches erkennbaren zivilen
Einsatzkommandos ausstiegen und sich (vermeintlich) auf das Klägerfahrzeug zubewegten.
Tatsächlich galt die Polizeiaktion dem Insassen des neben dem Kläger haltenden
Fahrzeuges. Der Kläger und seine bei ihm befindliche Ehefrau fühlten sich jedoch bedroht
und wollten fliehen. Der Kläger gab daraufhin bei roter Ampel Gas, fuhr jedoch nach zwei
Metern gegen den vor ihm stehenden VW T4. Den daraus resultierenden Sachschaden
(4.369,81 Euro) verlangte er mit der Klage ersetzt.
Die 12. Zivilkammer hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Die Polizei habe
den Verkehrsunfall maßgeblich verursacht, indem sie den Kläger zu einer
selbstgefährdenden Flucht- und Ausweichreaktion herausgefordert habe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die in Zivil gekleideten Polizisten für den
Kläger nicht als solche erkennbar gewesen. Soweit überhaupt Blaulicht auf den zivilen
Einsatzfahrzeugen eingeschaltet gewesen sei, sei dieses für den Kläger jedenfalls nicht
sichtbar gewesen. Der Kläger habe daher davon ausgehen müssen, sich in einer
Gefahrensituation zu befinden.
Auf der anderen Seite sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger den VW T4 leicht
hätte umfahren und den Unfall somit verhindern können.
Unter zusätzlicher Anrechnung der dem klägerischen Fahrzeug anhaftenden Betriebsgefahr
hat die Kammer im Ergebnis eine Haftungsquote von 70:30 zulasten des Landes
Niedersachsen angenommen.
Nr. 30/15
/ Dr. Stephan Loheit
Pressestelle
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Parallel hierzu hat die 12. Zivilkammer dem Land Niedersachsen mit ebenfalls heute
verkündetem Urteil 150,04 Euro als Schadensersatz aufgrund der Beschädigungen an dem
VW T4 zugesprochen (12 O 69/15). Dies entspricht 30 Prozent des eingeklagten Schadens
(500,13 Euro). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die heute verkündeten Urteile sind nicht rechtskräftig.
Dr. Stephan Loheit
Medienmanager
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Presseinformationen“:
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