VGH München, Beschluss v. 16.12.2015 – 22 ZB 15.2218 Titel: VGH München: GastG, Gewerbeuntersagung, Regensburg, Gaststättenerlaubnis, Leistungsunfähigkeit, Überschuldung, Gewerbeausübung, Rechtsquelle, Schenk, Beklagte, Dietz, Zulassungsverfahren, Versagung der Erlaubnis, ohne mündliche Verhandlung, Gaststättenbetrieb, Gewerbebehörde, Rechtsgrundlage, Steuerschuld Normenketten: GastG §§ 4 I Nr. 1, 15 II VwGO § 124a IV 4, V 2 GewO § 35 I S. 1 u. 2 § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO GastG §§ 4 I Nr. 1, 15 II VwGO § 124a IV 4, V 2 GewO § 35 I S. 1 u. 2 Schlagworte: Widerruf, Gaststättenerlaubnis, Gewerbeuntersagung, Überschuldung, Leistungsunfähigkeit, Wahrscheinlichkeit, Gewerbeausübung Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten. 2 [1]) Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidungen bezüglich der dem Kläger erteilten Gaststättenerlaubnisse vom 7. Juni 1990 und vom 4. Februar 2004 ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist eine Gaststättenerlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Verwaltungsgericht hat solche Tatsachen in Überschuldung und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Klägers erblickt, die es aus Steuerschulden des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt in Höhe von ca. 75.000 Euro abgeleitet hat. Dagegen hat der Kläger nichts Substanzielles eingewandt. Dass das Finanzamt die Gewerbebehörde (Landratsamt) erst am 10. Januar 2014 informiert hat, ändert an den festgestellten Tatsachen nichts. 3 [2]) Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten erlaubnisfreien gewerblichen Tätigkeiten in seinen Gaststätten ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zwingend ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat solche Tatsachen aus dem gleichen Grunde, wie unter 1) ausgeführt, angenommen; auch hiergegen hat der Kläger nichts Substanzielles eingewandt. 4 [3]) Rechtsgrundlage für die Untersagung auch jeder sonstigen selbstständigen gewerblichen Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs Beauftragten ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. 5 a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers sich nicht nur auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten beziehe und dass die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung beim Kläger schon daraus folge, dass er trotz Unzuverlässigkeit an seiner bisherigen gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe. Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Wenn der Kläger als natürliche Person überschuldet und wirtschaftlich leistungsunfähig ist, dann gilt dies für jede gewerbliche Tätigkeit und nicht nur für den Betrieb einer Gaststätte. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung durch das Verwaltungsgericht beruht auf den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 -NVwZ 2015, 1544/1546 Rn. 17 m. w. N.). Dass sich der Kläger erst nach Kenntnis des Schreibens des Finanzamts vom 10. Januar 2014 seiner Überschuldung und seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit bewusst geworden wäre, ist schon nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon hat er auch nach diesem Zeitpunkt unbeirrt an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten, ohne auf die Vorhaltungen des Landratsamts auch nur zu reagieren. 6 b) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landratsamt das ihm nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen ausgeübt hat und dass ihm hierbei kein Ermessensfehler unterlaufen ist. Der Kläger bestreitet die Ausübung des Ermessens bzw. hält sie für unzutreffend. Er berücksichtigt dabei aber nicht, dass dem angefochtenen Bescheid die maßgebliche Ermessenserwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch hierauf erstrecken solle; dies genügt (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1546 Rn. 18). 7 [4]) Dass die vom Landratsamt gesetzte Frist zur Betriebseinstellung von drei Wochen zu kurz bemessen sei, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Dazu hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil die Frist erst ab der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids zu laufen beginnt, so dass der Kläger mehr Zeit hat, sich auf die Befolgung des angefochtenen Bescheids einzustellen. Das Weihnachtsgeschäft 2015 findet ohnehin vor Fristablauf statt. 8 Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz.
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