GastG, Gewerbeuntersagung, Regensburg, Gaststättenerlaubnis

VGH München, Beschluss v. 16.12.2015 – 22 ZB 15.2218
Titel:
VGH München: GastG, Gewerbeuntersagung, Regensburg, Gaststättenerlaubnis,
Leistungsunfähigkeit, Überschuldung, Gewerbeausübung, Rechtsquelle, Schenk,
Beklagte, Dietz, Zulassungsverfahren, Versagung der Erlaubnis, ohne mündliche
Verhandlung, Gaststättenbetrieb, Gewerbebehörde, Rechtsgrundlage, Steuerschuld
Normenketten:
GastG §§ 4 I Nr. 1, 15 II
VwGO § 124a IV 4, V 2
GewO § 35 I S. 1 u. 2
§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO
GastG §§ 4 I Nr. 1, 15 II
VwGO § 124a IV 4, V 2
GewO § 35 I S. 1 u. 2
Schlagworte:
Widerruf, Gaststättenerlaubnis, Gewerbeuntersagung, Überschuldung, Leistungsunfähigkeit,
Wahrscheinlichkeit, Gewerbeausübung
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des
Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die allein geltend gemachten ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hervortreten.
2
[1]) Rechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidungen bezüglich der dem Kläger erteilten
Gaststättenerlaubnisse vom 7. Juni 1990 und vom 4. Februar 2004 ist § 15 Abs. 2 GastG. Danach ist eine
Gaststättenerlaubnis zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung
der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzt. Das Verwaltungsgericht hat solche Tatsachen in Überschuldung und wirtschaftlicher
Leistungsunfähigkeit des Klägers erblickt, die es aus Steuerschulden des Klägers im maßgeblichen
Zeitpunkt in Höhe von ca. 75.000 Euro abgeleitet hat. Dagegen hat der Kläger nichts Substanzielles
eingewandt. Dass das Finanzamt die Gewerbebehörde (Landratsamt) erst am 10. Januar 2014 informiert
hat, ändert an den festgestellten Tatsachen nichts.
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[2]) Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten erlaubnisfreien
gewerblichen Tätigkeiten in seinen Gaststätten ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung
eines Gewerbes von der zuständigen Behörde zwingend ganz oder teilweise zu untersagen, wenn
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe
dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat
solche Tatsachen aus dem gleichen Grunde, wie unter 1) ausgeführt, angenommen; auch hiergegen hat der
Kläger nichts Substanzielles eingewandt.
4
[3]) Rechtsgrundlage für die Untersagung auch jeder sonstigen selbstständigen gewerblichen Tätigkeit
einschließlich der Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten oder mit der Leitung eines Gewerbebetriebs
Beauftragten ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Danach kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als
Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs
beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die
festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten
oder Gewerbe unzuverlässig ist.
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a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers sich nicht nur auf die
von ihm ausgeübten Tätigkeiten beziehe und dass die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen
Gewerbeausübung beim Kläger schon daraus folge, dass er trotz Unzuverlässigkeit an seiner bisherigen
gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe. Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Wenn der Kläger
als natürliche Person überschuldet und wirtschaftlich leistungsunfähig ist, dann gilt dies für jede gewerbliche
Tätigkeit und nicht nur für den Betrieb einer Gaststätte. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer
anderweitigen Gewerbeausübung durch das Verwaltungsgericht beruht auf den vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem
Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine
besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in
Zukunft ausübt (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 -NVwZ 2015, 1544/1546 Rn. 17 m. w. N.).
Dass sich der Kläger erst nach Kenntnis des Schreibens des Finanzamts vom 10. Januar 2014 seiner
Überschuldung und seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit bewusst geworden wäre, ist schon nicht
nachvollziehbar. Abgesehen davon hat er auch nach diesem Zeitpunkt unbeirrt an seiner gewerblichen
Tätigkeit festgehalten, ohne auf die Vorhaltungen des Landratsamts auch nur zu reagieren.
6
b) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landratsamt das ihm nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO
eingeräumte Ermessen ausgeübt hat und dass ihm hierbei kein Ermessensfehler unterlaufen ist. Der Kläger
bestreitet die Ausübung des Ermessens bzw. hält sie für unzutreffend. Er berücksichtigt dabei aber nicht,
dass dem angefochtenen Bescheid die maßgebliche Ermessenserwägung entnommen werden kann, die
anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch hierauf erstrecken
solle; dies genügt (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1546 Rn. 18).
7
[4]) Dass die vom Landratsamt gesetzte Frist zur Betriebseinstellung von drei Wochen zu kurz bemessen
sei, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Dazu hätte auch deshalb Anlass bestanden, weil die Frist erst ab
der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids zu laufen beginnt, so dass der Kläger mehr Zeit hat, sich
auf die Befolgung des angefochtenen Bescheids einzustellen. Das Weihnachtsgeschäft 2015 findet ohnehin
vor Fristablauf statt.
8
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
9
Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz.