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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 44.14
OVG 3d A 1416/10.O
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
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Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen
Erfolg.
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1. Der 1959 geborene Kläger trat 1978 als Rechtspflegeranwärter in den Dienst
des Beklagten. Nach Bestehen der Anwärterprüfung wurde er 1982 in den Landesdienst übernommen; seit 1998 war er als Justizamtmann bei einem Amtsgericht in Betreuungsangelegenheiten tätig. Die dienstlichen Beurteilungen des
Klägers waren stets überdurchschnittlich.
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Der Kläger bearbeitete ab den 1990iger Jahren u.a. Fälle, in denen Rechtsanwalt O. zum Berufsbetreuer bestellt worden war. Im Februar 2005 zeigte der
Kläger dem Dienstherrn förmlich an, seit dem Jahr 1999 oder 2000 Pate des
jüngsten Kindes des Berufsbetreuers, Rechtsanwalt O., zu sein.
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Im Jahr 2006 leitete der Dienstherr gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren
wegen mehrerer Pflichtverletzungen bei der Bearbeitung von vier umfangreichen Betreuungsverfahren ein, das 2008 in eine Disziplinarverfügung mündete,
aufgrund derer seine Dienstbezüge um sieben v.H. für die Dauer von zehn Mo-
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naten gekürzt wurden. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht
die klagestattgebende erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Laufzeit
der Kürzung der Dienstbezüge in der Disziplinarverfügung auf vier Monate beschränkt.
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Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger sei während seiner Tätigkeit als Rechtspfleger in drei bedeutenden
Betreuungs- und Nachlasssachen mit namhaften Vermögenswerten seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht gegenüber den Betreuern - den Rechtsanwälten O.
und M. - in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen. Rechtsanwalt O. habe
zwischen Februar 1995 und Dezember 2004 u.a. in 43 Fällen Gelder der Betreuten und Gelder aus Nachlasspflegschaften veruntreut und sei deswegen
2006 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden. Der Kläger habe bei der Aufsicht über die Betreuungs- und Nachlasstätigkeiten insbesondere von Rechtsanwalt O. ab 2002
nicht nur fehlerhaft gearbeitet, sondern schuldhaft die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verletzt und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen.
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Im vom Kläger zu verantwortenden Betreuungsverfahren L. habe Rechtsanwalt
O. u.a. das geschätzte Anfangsvermögen der Betreuten von über einer Million
DM (April 1995) auf unter 100 000 € (Dezember 2004) verringert, ohne dass der
drastische Vermögensabbau durch Heimkosten der Betreuten, die über zwei
Renten von mtl. annähernd 2 500 DM verfügt habe, hinreichend zu erklären
gewesen sei. Nach Veräußerung einer Immobilie im Juni 2003 habe der Kläger
krass fehlerhaft keine mündelsichere Anlage des Geldes angeordnet und grob
fehlerhaft die verspätete und zudem nicht nachvollziehbare Rechnungslegung
des Betreuers "durchgewunken". Im Betreuungsverfahren B. habe der Kläger
im Zeitraum von Juni 2003 bis Juni 2004 offensichtlich nicht plausible Angaben
des Betreuers - Rechtsanwalt M. - krass fehlerhaft akzeptiert und einer im Juni
2004 beantragten Vermögensfreigabe von 35 000 € "zur Zahlung diverser
Rechnungen" ebenso krass fehlerhaft entsprochen, obwohl ihm die Rechnungen zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Im Betreuungsfall U. habe der
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Kläger insbesondere im Mai 2004 auf einen ohne Belege eingereichten Antrag
des Betreuers, Rechtsanwalt O., krass fehlerhaft 35 000 € freigegeben.
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2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen.
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - von der Beschwerde zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der
Rechtsfortbildung der Klärung im Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur
BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>
und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 Rn. 2). Dies ist in der
Begründung der Beschwerde darzulegen (§ 133 Abs. 3 VwGO). Eine Klärung
durch eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, wenn
sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August
1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 29. Dezember 2014
- 2 B 110.13 - ZBR 2015, 170 Rn. 6). So verhält es sich hier.
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Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage
"Handelt es sich bei den Aufgaben, die ein Rechtspfleger
in Betreuungsangelegenheiten und soweit diese sich auf
Vermögensangelegenheiten beziehen, zu erfüllen hat, um
gefahrgeneigte Tätigkeiten bzw. um gefahrenträchtige
Aufgaben, die ein gesteigertes Maß an Sorgfalt erfordern,
so dass bei deren Erledigung begangene grob nachlässige Fehlleistungen des Rechtspflegers, wenn und soweit
sie zu Vermögensschäden führen oder führen können,
Fehlentscheidungen sind, die voraussehbar zu erheblichen Nachteilen geführt haben bzw. führen können und
deshalb ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darstellen und welche Höhe muss ggfs. das Ver-
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mögen einer Betreuten/eines Betreuten überschreiten, um
dem Rechtspfleger ein gesteigertes Maß an Sorgfalt mit
Blick auf eine gefahrgeneigte Tätigkeit oder eine gefahrenträchtige Aufgabenerfüllung abverlangen zu dürfen?",
wirft keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die vom Kläger
gestellte Frage, soweit sie einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt hat, ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
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Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er
schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 34 Satz 1 und
Satz 2 BeamtStG hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem
Beruf zu widmen und die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Dabei ist aber auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die jede Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss
(BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 1 D 40.90 - DokBer B 1991, 261 Rn. 42 und
Beschluss vom 9. November 2000 - 1 D 8.96 - juris Rn. 58). Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand (BVerwG, Beschluss vom
9. November 2000 - 1 D 8.96 - juris Rn. 58). Dieser beamtenrechtlichen Kernpflicht genügt, wer als Beamter das ihm Mögliche und Zumutbare leistet.
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Die Dienstleistungspflicht hat neben einer zeitlich-örtlichen eine inhaltliche
Komponente. Die Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu
widmen, verletzt danach sowohl der Beamte, der nicht zur vorgeschriebenen
Zeit an seinem Dienstort erscheint, als auch derjenige, der seine Arbeit in quantitativer oder qualitativer Hinsicht schuldhaft, gar nicht oder grob mangelhaft
erfüllt. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als pflichtwidrig im Sinne von
§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises
mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt
über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 1 D 40.90 - DokBer B 1991, 261
Rn. 42 und vom 12. Februar 1992 - 1 D 2.91 - DokBer B 1992, 147 Rn. 39 so-
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wie Beschluss vom 9. November 2000 - 1 D 8.96 - juris Rn. 58). Nicht schuldhafte Mangelleistungen eines Beamten begründen keine Dienstpflichtverletzung.
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In Anwendung der vorstehenden, im Berufungsurteil zitierten Grundsätze (UA
S. 37 unten/S. 38 oben) hat das Berufungsgericht die Mängel der Sachbearbeitung des Klägers im Einzelnen gewürdigt und angenommen, dass sie die - hoch
anzusetzende - Grenze hin zu einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung überschreiten. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
nicht auf. Soweit die Grundsatzrüge die Frage einer Gefahrgeneigtheit von
Rechtspflegertätigkeiten in Betreuungsangelegenheiten in Bezug auf Vermögensangelegenheiten aufwirft, ist diese nur im Einzelfall, nicht aber rechtsgrundsätzlich klärungsfähig. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht bei der
Maßnahmebemessung den Umstand mildernd berücksichtigt, dass der damalige Direktor des Amtsgerichts möglicherweise Anlass hatte, das Näheverhältnis
des Klägers zu Rechtsanwalt O. - auch vor der Mitteilung des Klägers über die
Patenschaft für das Kind des O. - weiter aufzuklären.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 74 Abs. 1 LDG
NRW. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (§ 75 Satz 1 LDG NRW i.V.m. Nr. 13 und 62 der Anlage zu § 75
LDG NRW).
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dollinger