Dipl.-Volkswirt Dr. jur. Thomas Kaiser Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer Fachanwalt für SteuerR und InsoR Kaiser & Sozien Partnerschaft Wilhelmstrasse 1 b, 79098 Freiburg www.kaisersozien.de Anwaltliche Prozesstaktik - SPB 2 SOMMERSEMESTER 2015 HS 3042 19. Juni 2015 5.3. Einzubeziehende Parteien Literatur: Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozeß, 5. Aufl. 2011, S. 150 – 155 E. Schneider, Die Klage im Zivilprozeß, 3. Aufl. 2007, S. 51 - 69 Erlangung von Zeugen/Verbesserung der Beweissituation 5.3.1. Wer soll klagen? Voraussetzung der Klage: Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Postulationsfähigkeit Prozessführungsbefugnis Parteifähigkeit (§ 50 Abs. 1 ZPO) Alle Menschen (auch Geisteskranke, Minderjährige, bei Ausländer kommt es auf ihr Heimatrecht an [BGHZ 51, 27]) Jur. Personen des öffentlichen Rechts Anwaltliche Prozesstaktik, SoSe 2015 Dr. Thomas Kaiser Teil 3 Seite 2 von 5 Jur. Personen des Privatrechts (Problem: ausl. jur. Personen, Art. 43, 48 EG-Vertrag, EuGH NJW 2002, 3614ff. [Überseering]; BB 2003, 2195ff. [Inspire Art]) Personengesellschaften (oHG, KG, BGB-Gesellschaft [BGH NJW 2001, 1056ff.]) Prozessfähigkeit (§§ 51 Abs. 1, 52, 53 ZPO) Postulationsfähigkeit (§ 78 ZPO) Vor dem Amtsgericht kann – mit Ausnahme der in § 78 Abs. 2 ZPO genannten Familiensachen – jede Partei selbst das Verfahren führen oder durch Dritte führen lassen (§ 79 ZPO) Vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) Ausnahmen: § 78 Abs. 3 – 5 ZPO Prozessführungsbefugnis Begriff: Befugnis, einen Prozess als richtige Partei in eigenem Namen zu führen Gestaltungsklagen idR gesetzlich geregelt Leistungs- und Feststellungsklagen: regelmäßig Inhaber des materiellen Rechts Änderung der Prozessführungsbefugnis: Abtretung des Anspruchs Gewillkürte Prozesstandschaft Auswechseln des vertretungsberechtigten (BGH MDR 2003, 928) Organs Forderungsabtretung: Voraussetzungen: Forderungsabtretung zulässig Vor der Klageerhebung erfolgt (arg.. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Anwaltliche Prozesstaktik, SoSe 2015 Dr. Thomas Kaiser Teil 3 Seite 3 von 5 Kein Abtretungsverbot (z.B.: AGBs, aber § 354 a HGB) Nicht aus sonstigen Gründen unwirksam (z.B.: § 49 b Abs. 4 BRAO) Prozessstandschaft, § 51 ZPO, wenn Dritte das Recht haben, fremde Ansprüche ineigenem Namen geltend zu machen Formen: Gesetzliche Prozessstandschaft o Parteien kraft Amtes Insolvenz-, Nachlass-, Zwangsverwalter, Testamentsvollstrecker o Z.B. § 265 ZPO, §§ 407 Abs. 2, 432, 1368, 1422, 1629 Abs. 3 Satz 1, 2039 BGB, § 27 WEG Gewillkürte Prozessstandschaft o Begriff: Die Prozessführungsbefugnis wird durch Rechtsgeschäft auf Dritte übertragen o Voraussetzungen: Ermächtigung Schutzwürdiges Interesse Abtretbarkeit des Rechts oder seiner Ausübung Offenlegung im Prozess o Rechtsmissbrauch o Wirkung: grds. Klage auf Leistung an den Dritten 5.3.2. Wer soll verklagt werden? Frage nach der sog. Passivlegitimation = regelmäßig der materiell-rechtliche Schuldner, Ausnahme: z.B.: Prozessstandschaft Taktische Überlegungen Ausschalten von Zeugen Verjährungsunterbrechung! Anwaltliche Prozesstaktik, SoSe 2015 Dr. Thomas Kaiser Teil 3 5.4. Seite 4 von 5 Solvenz des Beklagten Die Auswahl des zuständigen Gerichts Literatur: Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozeß, 5. Aufl. 2011, S. 150 E. Schneider, Die Klage im Zivilprozeß, 3. Aufl. 2007, S. 69 - 101 5.4.1. Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit BGH, Urt. 28.02.2012 – XI ZR 9/11 In der ZPO nicht geregelt Reglungen in europäischen VErordnungen, zB EuInsVO Frage der örtlichen Zuständigkeit, dh., das Gericht ist international zuständig, das örtlich zuständig ist 5.4.2. Zulässigkeit des Rechtswegs § 13 GVG: bürgerrechtliche Streitigkeiten Abzugrenzen von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten Bsp.: Hausverbot der Universität Arbeitsrechtliche Streitigkeiten Verweisung nach § 17 a GVG bindend Neufassung § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG: Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, nicht aber bei zwei Streitgegenständen Anwaltliche Prozesstaktik, SoSe 2015 Dr. Thomas Kaiser Teil 3 5.4.3. Die Zuständigkeit des Gerichts Literatur: Prechtel/Oberheim, Erfolgreiche Zivilprozess, S. 78 - 93 5.4.3.1. Seite 5 von 5 Taktik im Die örtliche Zuständigkeit, §§ 12ff. ZPO Prozessvoraussetzung Ausschließliche Gerichtsstände: §§ 24, 29 a, 29 c Abs. 1 Satz 2 ZPO Bei mehreren zuständigen Gerichtsständen = Wahlrecht, § 35 ZPO Ausübung des Wahlrechts durch Klageerhebung Genaue Adressierung Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) Zulässig über örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit, nicht über funktionelle Zuständigkeit Vereinbarung durch Vertrag oder AGBs (nicht im nichtkaufmännischen Verkehr) Rügeloses Einlassen, § 39 ZPO 5.4.3.2. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht bis Streitwert von € 5.000, § 1 ZPO, §§ 23ff. GVG, darüber das Landgericht Kein Wahlrecht, aber rügeloses Einlassen, § 39 ZPO
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