Verhinderungspflege

Verhinderungspflege
Zur Entlastung oder bei Verhinderung der Pflegeperson besteht die Möglichkeit,
zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget, Verhinderungspflege zu beantragen.
Gründe der Verhinderung der Pflegeperson:
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Erholungsurlaub
Krankheit
Stundenweise Entlastung
Arztbesuche
Familienfeier
usw.
Die Liste der Verhinderungsgründe ist nicht definiert und lässt sich darum beliebig
erweitern.
Dauer und Höhe der Verhinderungspflege:
Die Verhinderungspflege erfolgt durch einen Anbieter der Behindertenhilfe:
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Bei ganztägiger Abwesenheit der Pflegeperson beträgt die mögliche Dauer
einer Pflegevertretung 42 Tage pro Jahr und bis zur Höhe von 1.612 €.
Achtung: Hier wird das Pflegegeld gekürzt.
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Stundenweiser Verhinderungspflege liegt nur vor, wenn die Pflegeperson
weniger als 8 Stunden pro Tag abwesend ist. Hier erfolgt ausschließlich eine
Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612 €. Die zeitliche Begrenzung von
42 Tagen findet hier keine Anwendung.
Achtung: Hier erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes.
Die Verhinderungspflege erfolgt durch eine private Pflegeperson:
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Die Pflege wird durch einen Angehörigen übernommen, der bis zum 2. Grad
verwandt (z. B. Geschwister, Enkelkinder, Großeltern) oder verschwägert (z.
B. Schwager/Schwägerin, Stiefgroßeltern) ist, kann Verhinderungspflege bis
maximal zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes übernommen werden.
Evtl. entstandener Verdienstausfall und die Fahrtkosten können zusätzlich bis
zum Höchstbetrag der Verhinderungspflege ersetzt werden.
Sonst gelten die gleichen Regelungen wie bei der Verhinderungspflege durch
einen Anbieter der Behindertenhilfe.
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Die Pflege wird von einer Person übernommen die nicht mit dem
Pflegebedürftigen verwandt ist bzw. nicht bis zum 2. Grad verwandt, dann
gelten die gleichen Regelungen wie bei der Verhinderungspflege durch einen
Anbieter der Behindertenhilfe.
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Verhinderungspflege:
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Bei erstmaliger Beantragung muss der Pflegebedürftige mindestens schon 6
Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden.
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Der Antrag auf Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse gestellt sein,
bevor man Leistungen in Anspruch nimmt.
Ausnahme: Die Pflegeperson fällt plötzlich und unterwartet durch Krankheit
aus. Hier kann der Antrag auch zeitnah im Nachhinein gestellt werden.
Versicherungsschutz und Versteuerung der Aufwandsentschädigung der
Ersatzpflegekraft:
Verhinderungspflege durch einen
Anbieter für niederschwellige
Angebote wie die Lebenshilfe
Offenburg-Oberkirch e. V.
 Aufwandsentschädigung für die
Ersatzpflegekraft ist nach §
steuerfrei.
 Die Ersatzpflegekraft ist im
Rahmen ihrer Tätigkeit über die
Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch
e. V. versichert.
Verhinderungspflege durch eine privat
Person
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Die Ersatzpflegekraft ist
Arbeitnehmer des Versicherten.
Die erhaltene Vergütung ist
steuerpflichtig.
Der Versicherte muss sich um den
Versicherungsschutz der
Ersatzpflegekraft kümmern.
Leistungsangebote der Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e. V., die durch
die zusätzlichen Betreuungsangebote abgerechnet werden können:
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Einzelbetreuungen
Tagesausflüge, Resturlaubstage
Urlaubsreisen
Ferienbetreuung für Kinder und Jugendliche
Nachmittagsangebote nach der Schule
Montags- und Freitagstreff nach der Schule
Sportangebote
Kursangebote nach der Werkstatt
Verhinderungspflege in einer Wohneinrichtung
Diese gesamte Zusammenstellung wurde nach dem derzeitigen Wissen erstellt und ist rechtlich nicht verbindlich.
Vordrucke zur Beantragung finden Sie im Download-Center:
http://www.asw-we.de/offene-hilfen-freizeit/downloads-formulare/
Bei Fragen können Sie sich gerne an das Team der Offenen Hilfen wenden:
Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e. V.
Offene Hilfen
Kesselstraße 10, 77652 Offenburg
T: 0781 289488-45, Fax 0781 289488-50
[email protected]
www.lebenshilfe-offenburg.de