Verhinderungspflege Zur Entlastung oder bei Verhinderung der Pflegeperson besteht die Möglichkeit, zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget, Verhinderungspflege zu beantragen. Gründe der Verhinderung der Pflegeperson: Erholungsurlaub Krankheit Stundenweise Entlastung Arztbesuche Familienfeier usw. Die Liste der Verhinderungsgründe ist nicht definiert und lässt sich darum beliebig erweitern. Dauer und Höhe der Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege erfolgt durch einen Anbieter der Behindertenhilfe: Bei ganztägiger Abwesenheit der Pflegeperson beträgt die mögliche Dauer einer Pflegevertretung 42 Tage pro Jahr und bis zur Höhe von 1.612 €. Achtung: Hier wird das Pflegegeld gekürzt. Stundenweiser Verhinderungspflege liegt nur vor, wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden pro Tag abwesend ist. Hier erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.612 €. Die zeitliche Begrenzung von 42 Tagen findet hier keine Anwendung. Achtung: Hier erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes. Die Verhinderungspflege erfolgt durch eine private Pflegeperson: Die Pflege wird durch einen Angehörigen übernommen, der bis zum 2. Grad verwandt (z. B. Geschwister, Enkelkinder, Großeltern) oder verschwägert (z. B. Schwager/Schwägerin, Stiefgroßeltern) ist, kann Verhinderungspflege bis maximal zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes übernommen werden. Evtl. entstandener Verdienstausfall und die Fahrtkosten können zusätzlich bis zum Höchstbetrag der Verhinderungspflege ersetzt werden. Sonst gelten die gleichen Regelungen wie bei der Verhinderungspflege durch einen Anbieter der Behindertenhilfe. Die Pflege wird von einer Person übernommen die nicht mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist bzw. nicht bis zum 2. Grad verwandt, dann gelten die gleichen Regelungen wie bei der Verhinderungspflege durch einen Anbieter der Behindertenhilfe. Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Verhinderungspflege: Bei erstmaliger Beantragung muss der Pflegebedürftige mindestens schon 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden. Der Antrag auf Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse gestellt sein, bevor man Leistungen in Anspruch nimmt. Ausnahme: Die Pflegeperson fällt plötzlich und unterwartet durch Krankheit aus. Hier kann der Antrag auch zeitnah im Nachhinein gestellt werden. Versicherungsschutz und Versteuerung der Aufwandsentschädigung der Ersatzpflegekraft: Verhinderungspflege durch einen Anbieter für niederschwellige Angebote wie die Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e. V. Aufwandsentschädigung für die Ersatzpflegekraft ist nach § steuerfrei. Die Ersatzpflegekraft ist im Rahmen ihrer Tätigkeit über die Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e. V. versichert. Verhinderungspflege durch eine privat Person Die Ersatzpflegekraft ist Arbeitnehmer des Versicherten. Die erhaltene Vergütung ist steuerpflichtig. Der Versicherte muss sich um den Versicherungsschutz der Ersatzpflegekraft kümmern. Leistungsangebote der Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e. V., die durch die zusätzlichen Betreuungsangebote abgerechnet werden können: Einzelbetreuungen Tagesausflüge, Resturlaubstage Urlaubsreisen Ferienbetreuung für Kinder und Jugendliche Nachmittagsangebote nach der Schule Montags- und Freitagstreff nach der Schule Sportangebote Kursangebote nach der Werkstatt Verhinderungspflege in einer Wohneinrichtung Diese gesamte Zusammenstellung wurde nach dem derzeitigen Wissen erstellt und ist rechtlich nicht verbindlich. Vordrucke zur Beantragung finden Sie im Download-Center: http://www.asw-we.de/offene-hilfen-freizeit/downloads-formulare/ Bei Fragen können Sie sich gerne an das Team der Offenen Hilfen wenden: Lebenshilfe Offenburg-Oberkirch e. V. Offene Hilfen Kesselstraße 10, 77652 Offenburg T: 0781 289488-45, Fax 0781 289488-50 [email protected] www.lebenshilfe-offenburg.de
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